Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Steuererklärung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
beruflich arbeite ich in einem Sanitär-Betrieb und muss daher mit einem Betriebsfahrzeug zu unseren Kunden fahren. Dieses Fahrzeug ist ausschließlich zu Betriebszwecken vorhanden. Seit 2010 besuche ich 3 mal die Woche abends die Meisterschule (einfache Fahrt 18 km entfernt) und darf mit dem selben Fahrzeug kostenfrei zur Schule und zurück fahren. Meine Frage lautet, muss ich dieses Fahrzeug in der Steuererklärung angeben bzw. darf ich sogar die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Meisterschule angeben? Wenn ja, benötige ich Unterlagen von meinem Chef und welche ggf.?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 15.04.2011 09:49:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eileen Minner
Karl-Liebknecht-Straße 34, 10178 Berlin, Tel: 030/ 27875615, Fax: 0322/ 22445597
Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Steuerrecht, Kaufrecht
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Nachfolgend nehme ich zu der von Ihnen gestellten Frage Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte entstehen, sind nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme Ausfluss des bestehenden Dienstverhältnisses ist. Hierunter fallen damit insbesondere auch Fahrten zur Meisterschule. Unter Fahrkosten sind hier die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Das bedeutet, dass Sie die Fahrkosten pauschal ansetzen können, mit einem Kilometergeldsatz je gefahrenen Kilometer von 0,30 €. In Ihrem Fall heißt das also, dass Sie 18 km * 2*0,30 € = 10,80 € pro Schulbesuch steuerlich berücksichtigen können, und zwar als Reiskosten in der Anlage N. Zum Ansatz der genannten Kilometerpauschale benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen von Ihrem Chef.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
E.Minner
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.04.2011 20:55:58
Sehr geehrte Frau Minner,
erst einmal danke für die schnelle und kompetente Antwort. Jedoch muss ich nachfragen, warum ich die Reisekosten für mich beanspruchen darf. Denn ich muss weder die 1% Regel für Geschäftswagen bezahlen, noch nutze ich das Auto privat, darf jedoch kostenfrei dieses Fahrzeug für die Meisterschule nutzen. Obwohl ich also 0€ Aufwendungen im Monat haben, darf ich für mich die 0,30€ pro Kilometer für mich beanspruchen? Klingt zu schön um wahr zu sein. Meine Sorge ist nämlich, wenn ich in der Steuererklärung das Kennzeichen des Firmenautos angebe (wegen Überprüfung), gibt es Probleme. Daher wundert es mich, das ich keine weiteren Belege oder Erläuterungen hinzufügen soll/muss.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich schreibe Ihnen weder Ihre Kompetenz ab, jedoch möchte ich auch keine falschen Angaben machen. Schließlich geht es hier um fast 600€ Rückzahlung, die dadurch entstehen würden.
Ich danke Ihnen jedenfalls für Ihre Hilfe im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian A.
Sehr geehrte Frau Minner,
erst einmal danke für die schnelle und kompetente Antwort. Jedoch muss ich nachfragen, warum ich die Reisekosten für mich beanspruchen darf. Denn ich muss weder die 1% Regel für Geschäftswagen bezahlen, noch nutze ich das Auto privat, darf jedoch kostenfrei dieses Fahrzeug für die Meisterschule nutzen. Obwohl ich also 0€ Aufwendungen im Monat haben, darf ich für mich die 0,30€ pro Kilometer für mich beanspruchen? Klingt zu schön um wahr zu sein. Meine Sorge ist nämlich, wenn ich in der Steuererklärung das Kennzeichen des Firmenautos angebe (wegen Überprüfung), gibt es Probleme. Daher wundert es mich, das ich keine weiteren Belege oder Erläuterungen hinzufügen soll/muss.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich schreibe Ihnen weder Ihre Kompetenz ab, jedoch möchte ich auch keine falschen Angaben machen. Schließlich geht es hier um fast 600€ Rückzahlung, die dadurch entstehen würden.
Ich danke Ihnen jedenfalls für Ihre Hilfe im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian A.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.04.2011 18:05:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß Ihrer gemachten Angaben verstand ich die Sachverhaltsschilderung so, als ob Sie von Ihrem Arbeitgeber keinerlei steuerlichen Begünstigungen für die Überlassung des Fahrzeuges erhalten. Insbesondere ging aus Ihren Erläuterungen nicht hervor, dass Sie das Fahrzeug als Dienstwagen des Arbeitgebers benutzen. Sollten Sie das Fahrzeug als Dienstfahrzeug benutzen, wären die getätigten Aufwendungen tatsächlich als Betriebsausgaben bei Ihrem Arbeitgeber zu werten. Ist dies jedoch nicht der Fall, steht dem Reisenden die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Demnach könnten Sie selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit einem Mietwagen – wenn die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachgewiesen werden könnten – die pauschalen Kosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer in Ansatz bringen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich auch sehr gern nochmals über meine E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
E.Minner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß Ihrer gemachten Angaben verstand ich die Sachverhaltsschilderung so, als ob Sie von Ihrem Arbeitgeber keinerlei steuerlichen Begünstigungen für die Überlassung des Fahrzeuges erhalten. Insbesondere ging aus Ihren Erläuterungen nicht hervor, dass Sie das Fahrzeug als Dienstwagen des Arbeitgebers benutzen. Sollten Sie das Fahrzeug als Dienstfahrzeug benutzen, wären die getätigten Aufwendungen tatsächlich als Betriebsausgaben bei Ihrem Arbeitgeber zu werten. Ist dies jedoch nicht der Fall, steht dem Reisenden die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Demnach könnten Sie selbst mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit einem Mietwagen – wenn die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachgewiesen werden könnten – die pauschalen Kosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer in Ansatz bringen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich auch sehr gern nochmals über meine E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
E.Minner
Rechtsanwältin
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