Besteht im Trennungsahr nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer gemeinsamen Erklärung der meine Frau zustimmenn muss?
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Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.04.2010 00:05:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass für das Jahr der Trennung eine Verpflichtung der Ehegatten besteht, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 12.6.2002, XII ZR 288/00). Wichtig ist, dass nicht bereits gegen beide Ehepartner bestandskräftige Bescheide hinsichtlich der Einzelveranlagung vorliegen dürfen.
Die familienrechtliche Verpflichtung der Zusammenveranlagung zuzustimmen bleibt auch nach Scheitern der Ehe bestehen. Es besteht lediglich eine interne Pflicht des Ehegatten, der die Zustimmung des anderen verlangt, den anderen intern von Nachteilen freizustellen. Die Zusammenveranlagung muss insgesamt günstiger sein und Ihre Frau muss so gestellt werden, wie bei einer fiktiven getrennten Veranlagung. Sie können von Ihrer Frau also noch die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen und wären sogar in der Lage, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Ob Ihre Frau alle Einnahmen angegeben hat, oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
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