Steuerberatungskosten Personengesellschaft
Preis: ***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
| in unter 2 Stunden
Wie sind Steuerberatungskosten 2010
für Steuererklärungen 2010
(1. Feststellungserklärung 2010, d.h. gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179/180 AO und
2. Gewerbesteuererklärung 2010)
bei einer Personengesellschaft (GbR oder GmbH & Co. KG)
steuerlich (1. Werbungskosten-/Betriebsausgaben-Abzug und 2. Vorsteuer-Abzug)
zu behandeln:
Steuerberatungskosten 2010 für
1. Feststellungserklärung 2010
1.1 Werbungskosten-/Betriebsausgaben-Abzug
m.E. auf Ebene der GbR kein WK-/BA-Abzug, da Einkunftsermittlung der Gesellschafter und damit keine betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG)
m.E. auf Ebene der Gesellschafter,
- soweit natürliche Person ebenfalls kein WK-/BA-Abzug wg. § 12 Nr. 3 EStG
- soweit juristische Person (z.B. GmbH)
fraglich ist ob ein BA-Abzug grundsätzlich möglich ist, da § 12 Nr. 3 EStG hier nicht greift
1.2 Vorsteuer-Abzug
m.E. unstreitig auf Ebene der GbR kein VorSt-Abzug
(weitere Prüfung daher m.E. insoweit nicht erforderlich)
2. Gewerbesteuerklärung 2010
2.1 Betriebsausgaben-Abzug
m.E. auf Ebene der GbR innerhalb der Bilanz BA-Abzug, da betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG)
--> fraglich ist ob eine außerbilanzielle Zurechnung vorzunehmen ist, wg. des Abzugsverbots gem. § 4 Abs. 5b EStG
auf Ebene der Gesellschafter,
m.E. wird hiervon nicht berührt
2.2 Vorsteuer-Abzug
m.E. auf Ebene der GbR VorSt-Abzug (§ 15 Abs. 1 UStG) gegeben und keine Einschräkung durch Abzugsverbot (§ 15 Abs. 1a UStG), da § 4 Abs. 5b EStG hier nicht genannt.
(weitere Prüfung daher m.E. insoweit nicht erforderlich)
Schwerpunkt der Beantwortung sollte auf die Frage nach dem WK-/BA-Abzug bei der Feststellungserklärung gerichtet sein.
Vielen Dank.









