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Ich stehe vor dem Problem, dass ich die Steuererklärungen nicht mehr wirklich blicke. Es geht um Einkommensteuer, Einnahmen-Überschussrechnung, und nach einer Steuerprüfung um Vermietung und Verpachtung. Ein Steuerberater rechnet sich nicht, kann ich mir im Moment nicht leisten.
Muss das Finanzamt auf Nachfrage bei den Erklärungen helfen?
Kann ich einfach die Rohdaten, soweit ich sie zusammenkriege relative formlos liefern (Umsätze, Kosten, Abschreibungen...)?
Antwort geschrieben am 16.12.2011 23:07:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
grundsätzlich sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist (§ 150 Abs. 1 S. 1 AO).
Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Die Vorschrift betrifft eine besondere Art der Abgabe von StErklärungen, die schriftlich abzugeben sind (BFH/NV 95, 651), und soll Härten mildern (BFH/NV 03, 6). Nicht zuzumuten ist die Schriftform zB, wenn der Stpfl geschäftlich unerfahren ist oder die deutsche Sprache nicht beherrscht oder finanziell nicht in der Lage ist, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen (AEAO zu § 151).
Anspruch auf weitergehende Hilfe bei der Ausfüllung vom FA haben Sie leider nicht, da die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.12.2011 23:27:35
geht das auch für komplexere Themen, z.B. die Bilanz einer Klein-GmbH, deren alleiniger GF nach einer Steuerprüfung nicht mehr weiss, wo links und rechts ist, aber kein Geld für einen Steuerberater? (es geht hier für eine 1MannGmbH um eine durch Steuerprüfung festgestellte Betriebsaufspaltung (Vermietung/Verpachtung) und Organschaft (!!!!!!!!)
geht das auch für komplexere Themen, z.B. die Bilanz einer Klein-GmbH, deren alleiniger GF nach einer Steuerprüfung nicht mehr weiss, wo links und rechts ist, aber kein Geld für einen Steuerberater? (es geht hier für eine 1MannGmbH um eine durch Steuerprüfung festgestellte Betriebsaufspaltung (Vermietung/Verpachtung) und Organschaft (!!!!!!!!)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 22:13:52
Nein, es geht so nicht.
Der GF sollte darüber nachdenken, das Amt niederzulegen, wenn er nicht die Aufgaben erfüllen kann, ansonsten droht einer persönlichen Haftung bzw. Strafprobleme z.B. bei einer evtl. Insolvenzverschleppung.
Nein, es geht so nicht.
Der GF sollte darüber nachdenken, das Amt niederzulegen, wenn er nicht die Aufgaben erfüllen kann, ansonsten droht einer persönlichen Haftung bzw. Strafprobleme z.B. bei einer evtl. Insolvenzverschleppung.
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