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Frage geschrieben am 02.04.2010 14:56:47

Steuer nach Geschäftsauflösung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1920
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema Steuer.
Ich habe mein Einzelunternehmen aufgegeben und übernehme das Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Wie errechnet sich der zu versteuernde Gewinn. Ich übernehme eine Immobilie, die einen getaxten Wert von ca 50000€ hat, einen PKW mit eine geschätzten Wert von ca 3000€. Das Inventar werde ich sicher nicht verkaufen können (wird verschrottet). In der Geschäftsbilanz steht noch ein Buchwert von ca 25000€. Außerdem ist da noch ein Kretit von 35000€ offen, den ich auch mit übernehme.
Wie errechnet sich der zu versteuernde Aufgabegewinn und wie wird er versteuert, wenn ich jünger als 55Jahre bin?


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Diese Antwort ist vom 2.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.04.2010 15:44:53
Rechtsanwalt Christian Höll
Auf der Schwand 124, 90766 Fürth, Tel: 015112200100, Fax: 091123980189
Steuerstrafrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Fragesteller,


ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie Folgendes beachten:
Die Betriebsaufgabe setzt eine Aufgabeerklärung voraus, die gegenüber dem Finanzamt abzugeben ist. Sie ist formfrei, muss aber erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige sich für eine Betriebsaufgabe mit allen Folgen entschieden hat.
Mit dem Wirksamwerden der Aufgabeerklärung werden grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des bisherigen Betriebsvermögens zu Privatvermögen.

Die Aufgabe des Gewerbebetriebs ist durch § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung gleichgestellt. Nach § 16 Abs. 1 handelt es sich also um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der so genannte Aufgabegewinn ist nach den allg. steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln (BFH I R 119/78 v. 11. 12. 80, BStBl II 81, 460).

Ein Geschäfts- oder Firmenwert bleibt außer Ansatz, und zwar unabhängig davon, ob er selbst erwirtschaftet wurde oder von jemandem erworben wurde.

Da Gewerbesteuer in der Regel nicht anfällt, scheidet eine Steuerermäßigung des Aufgabegewinns nach § 35 EStG grundsätzlich aus.

Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7). Der gemeine Wert wiederum bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 BewG.
Der gemeine Wert bei Grundstücken entspricht i. d. R. dem Verkehrswert (BFH I R 76/79 v. 13. 10. 83, BStBl II 84, 294)
Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewerten. Bei Geldschulden ist wie im Handelsrecht der Rückzahlungsbetrag maßgebend, der regelmäßig dem Nennbetrag entspricht (BFH 10.1.1980 IV R 126/76, BStBl. II 1980, 491)

In ihrem Fall bedeutet das also, dass die Immobilie (mit dem Grundstück auf dem sie steht) mit dem Wert 50.000 EUR zu Buche schlägt. Hinzu kommt da Fahrzeug mit dem Wert 3.000 EUR.
Hinsichtlich des Buchwertes iHv 25.000 EUR müssten Sie verdeutlichen, worum es sich hierbei handelt. Der Buchwert ist generell bei der Aufgabe des Betriebes nicht mehr relevant. Es kommt eher darauf an, was die Sache tatsächlich wert ist. Sollte es sich hierbei um das o.g. Fahrzeug handeln, sind also 3.000 EUR statt 25.000 anzusetzen.

Was den Kredit angeht, so können Sie diese Verbindlichkeit mit ihrem Nennbetrag also 35.000 EUR ansetzen.

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass ihr Aufgabegewinn 50.000 + 3.000 – 35.000 EUR = 18.000 EUR beträgt, der ganz normal der Einkommensteuer unterliegt. Hinzu kommt das, was tatsächlich erzielt werden kann für die Position, die einen Buchwert von 25.000 EUR hat. Gewerbesteuer fällt nicht an.

Der Steuerbetrag hängt unter Anderem davon ab, ob sie neben dem Aufgabegewinn weitere Einkünfte haben, ob Sie verheiratet sind und der so genannte Splittingtarif greift und was sie noch an abziehbaren Werbungskosten geltend machen können.

Ich hoffe, ihre Anfrage damit vollumfänglich beantwortet zu haben. Andernfalls weise ich auf die kostenlose Nachfragemöglichkeit hin. Bitte beachten Sie, dass ein abweichender Sachverhalt auch zu deutlichen Änderungen bei der rechtlichen Bewertung führen kann.


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