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Frage geschrieben am 09.11.2011 12:36:36

Steuer in der Schweiz und in Deutschland bezahlen?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 528
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann arbeitet seit März 2010 in der Schweiz und ist auch dort (und nur dort) gemeldet.
Wir, seine Familie, leben in Deutschland.
Nun sagte unser Steuerberater, dass mein Mann in der Schweiz und jetzt mit der Steuererklärung auch in Deutschland Steuer zahlen muss.
Ist das korrekt? Mein Mann hat Januar und Februar
Arbeitslosengeld in D. erhalten und wir haben ein vermietetes Objekt in Deutschland falls das eine Rolle spielt.
Mein Mann war selten in Deutschland und sein Lebensmittelpunkt war die Schweiz.
Natürlich möchten wir nun nicht doppelt Steuern bezahlen und sind schon ganz verzweifelt.
Gibt es keine Möglichkeit da drum rum zu kommen?
Können Sie uns weiterhelfen?

Mit freundlichen Grüßen
PI


Antwort geschrieben am 09.11.2011 13:41:52
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 EStG sind Privatpersonen nur dann in Deutschland unbeschränkt (d.h. mit dem Gesamteinkommen) steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nach der Definition des § 8 AO hat Ihr Mann dann keinen Wohnsitz in Deutschland, wenn er in der Schweiz eine eigene Wohnung hat.

Auch wenn er sich ununterbrochen mehr als 6 Monate in der Schweiz aufgehalten hat (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) besteht nach § 9 AO keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr in Deutschland.

Dies hätte zur Folge, dass nur beschränkte Steuerpflicht vorliegt, d.h. dass Ihr Mann ab März 2011 nicht mehr mit dem in der Schweiz erzielten Arbeitseinkommen in Deutschland steuerpflichtig wäre.

Weiterhin in Deutschland zu versteuern sind aber nach §§ 1 Abs. 3, 49 die in Deutschland erzielten Einkünfte aus der vermieteten Immobilie.

2. Es besteht nach § 25 Abs. 3 EStG eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auch in Deutschland.

Versteuert werden in Deutschland jedoch nur die Mieteinkünfte, in der Schweiz das Arbeitseinkommen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 09:07:00

Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Unser Steuerberater sagte nun:

AEAO zu § 8 AO

"Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt".

§ 1 Abs. 1 EStG sagt Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.

D.h., selbst, wenn Ihr Mann ohne Unterbrechnung mehr als 183 Tage in der Schweiz lebt, und damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat er trotzdem seinen Wohnsitz hier. Er könnte sogar mehrere Jahre im Ausland leben.

Allein die Tatsache dass Ihr Mann in der Schweiz eine eigene Wohnung hat, schließt den Wohnsitz nicht aus. Den hätte er selbst dann in Deutschland, wenn er nur noch eine Wohnung hätte, in der er gar nicht wohnt. Schon die Möglichkeit der Rückkehr in eine Wohnung reicht als Wohnsitz.

Die Auskunft unten ist nach meiner Auffassung völlig falsch bzw. unvollständig.

Ausserdem ist Ihr Mann ja gar nicht mit den schweizer Einkünften streuerpflichtig. Nach DBA sind die Einkünfte in Deutschland natürlich steuerfrei, da ja bereits schweizer Lohnsteuer bezahlt wurde. Die Einkünfte unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt mit den genannten Auswirkungen.

Sie müssten jetzt also dauernd getrennt leben, was in 2010 schon deshalb nicht geht, weil Sie ja von Januar bis März in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet waren.

Oh je...
Was bedeutet denn der Progressionsvorbehalt?

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Patricia Ibanez
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 13:02:26

Sehr geehrter Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Auch für Ehegatten ist die Frage des Wohnsitzes im Sinne des Steuerrechts gesondert für jedes Familienmitglied, also auch für jeden Ehegatten einzeln zu prüfen (BFH, Urteil vom 7. 4. 2011 - III R 77/09).

Zwar kann eine Vermutung dafür sprechen, dass die Familienwohnung auch Wohnsitz ist.

Jedoch sind entscheidend die objektiven Umstände des Falles, d.h. der tatsächliche dauerhafte Aufenthalt des Steuerpflichtigen. Auch die Meldung an einem anderen Ort als dem der Familienwohnung entfaltet hier Indizwirkung.

Da Ihr Mann sich aber dauerhaft an seinem Schweizer Wohnort aufhält, um dort seiner Arbeit nachzugehen, wird man von einer Wohnung in der Schweiz ausgehen müssen.

2. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass für die Ermittlung des Steuersatzes die Einkommen aus CH und D zusammengerechnet werden. Denn niedrigere Einkommen werden geringer besteuert.
Die Summierung der Einkommen führt dann im Ergebnis dazu, dass Sie besteuert werden, als würde das Einkommen in einem Land erzielt. Eine Doppelbesteuerung beinhaltet dies nicht.

3. Aus dem Schreiben Ihres Steuerberaters entnehme ich jedoch, dass auch dieser nicht von einer Doppelbesteuerung ausgeht, selbst wenn man einen Wohnort Ihres Mannes noch in Deutschland annehmen würde. Denn hier greift das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, das eine Doppelbesteuerung gerade verhindern will.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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