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Steuer in Deutschland bei Tätigkeit im Ausland


30.06.2011 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Ich bin seit einigen Monaten bei den Vereinten Nationen in Wien tätig. Meinen Wohnsitz in Deutschland habe ich bisher nicht aufgegeben. Mein Einkommen ist in Österreich nicht steuerpflichtig durch ein Abkommen mit den Vereinten Nationen. Muss ich befürchten, in Deutschland Steuern zahlen zu müssen, sollte ich den Wohnsitz dort beibehalten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 157 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Steuer Deutschland Tätigkeit
30.06.2011 | 14:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. mit dem gesamten Welteinkommen.

Auch mit Deutschland bestehen Sonderregelungen über die Steuerfreiheit der Bezüge von den Vereinten Nationen. Einen Überblick hat die Finanzverwaltung veröffentlicht: BMF, BStBl I 2007, 656, Teil B.

Die Einkünfte sind jedoch in den sogenannten Progressionsvorbehalt einzubeziehen, § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG. Waren Sie beispielsweise im Jahr 2010 schon dort angestellt und hatten im laufenden Jahr vorher Einkünfte in Deutschland erhöht sich dadurch der Steuertarif in Deutschland. Erzielen Sie in Deutschland im Jahr 2011 keinerlei weitere Einnahmen, so bleibt der Verdienst bei der UN steuerfrei.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin

Die Tätigkeit bein


Nachfrage vom Fragesteller 30.06.2011 | 15:18

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Allerdings war ich bisher der Ansicht, dass Bezüge von den Vereinten Nationen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sind Sie sich sicher, dass dem doch so ist?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.07.2011 | 16:22

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.

Ich hatte Ihnen die Hinweise auf die Veröffentlichung der Finanzverwaltung genannt.
In einenm neueren Schreiben aus dem Jahr 2010 wird ausdrücklich die Freistellung auch vom Progressionsvorbehalt genannt. Darauf können Sie sich bei der Einkommensteuererklärung beziehen.

Ich hoffe, dies dient dann der Klarstellung und Richtigstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern und Bezügen von Bediensteten Internationaler Organisationen

SenFin vom 3.6.2010 - III A - S 1311 - 5/2007

EStG-Kartei BE: Stand 82. Ergänzungslieferung

1.
Übersicht über die Freistellung von Arbeitslöhnen und Renten/Ruhegehältern/Pensionen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht. Der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies in dem betreffenden Abkommen/Protokoll ausdrücklich zugelassen ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG). In der Regel trifft das bei älteren Abkommen und Protokollen nicht zu (z.B. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ), während der Progressionsvorbehalt in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR ) ausdrücklich erwähnt wird. Die Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sieht das jeweilige Abkommen/Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist nach allgemeinen DBA-Grundsätzen zu prüfen. Ergibt sich hieraus eine Freistellung der Einkünfte kommt regelmäßig die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.

Das BMF führt eine Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen (Stand Januar 2007: BMF-Schreiben vom 07.08.2007, BStBl. 2007 I, 656, vgl. EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen u. zwischenstaatliche Vereinbarungen, Fach 1 Nr. 1).

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht