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Ich habe von 08.2005 bis 08.2010 in Spanien gearbeitet und gelebt unter deutschem Vertrag, also ich habe weiterhin Spzialversicherung in Deutschland gezahlt aber aufgrund des Wohnsitzes die Steuern in Spanien.
Nach meinem Ausscheiden aus dem deutschen Unternehmen erhielt ich in 2010 eine Abfindung über 33.000,- EUR brutto, welches der deutsche Arbeitgeber zahlte. Davon wurden mir in Deutschland 9100,00 EUR Steuern abgezogen obwohl ich gar nicht steuerpflichtig in Deutschland war. Rückfragen ergaben, dass das vorsichtshalber so gemacht wird und wenn ich die Steuerzahlung in Spanien nachweise, bekomme ich es zurück....??? Es gibt doch aber ein Doppelbesteuerungsabkommen, oder? Muss dann nicht zumindest der für Spanien geltende Steuersatz für Abfindungen als Rechengrundlage genommen werden und das deutsche Finanzamt führt das dann nach Spanien ab? Wie kann ich mich verhalten, um anteilig die m. E. zu viel gezahlten Steuern zurückzuerhalten? Eine Steuererklärung in Spanien ist mir nicht möglich.
Antwort geschrieben am 20.11.2011 01:04:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Auszahlung zu.
Grundsätzlich ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wozu auch Abfindungen gehören, der Tätigkeitsort Anknüpfung für die Besteuerung. Hier ist nicht klar, ob Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung wieder In Deutschland wohnhaft waren. Ich gehe aber davon aus.
Damit die Besteuerung in Ansässigkeitsstaat (Deutschland) statt „im anderen Staat" (Spanien) erfolgt, müssen alle drei in Art. 15 Abs. 2 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein.
In Ihrem Fall sind alle Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, insbesondere erfolgte die Zahlung nicht durch einen Arbeitgeber, der „nicht in dem anderen Staat" (also Spanien) ansässig ist. Positiv ausgedrückt heißt das, dass in Deutschland nur dann die Steuer erhoben werden kann, wenn ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber gezahlt hat.
Erfolgte die Zahlung also durch einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber, so wird bleibt es bei der Grundregel, dass der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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