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Meine Mutter, zu der ich seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, wurde am 30.12.2010 tot in ihrer Wohnung aufgefunden.
Ich wurde zur Wohnung gerufen, die Kripo hat die Wohnung versiegelt, ich habe nichts aus der Wohnung mitgenommen.
Ich bin die einzige Tochter.
Da ich nicht in die Nachlassverbindlichkeiten meiner Mutter eintreten möchte, beabsichte ich, eine Erbausschlagung vorzunehmen.
Nun wurde bei meiner Mutter die Police einer Sterbegeldversicherung gefunden, in der ich als Bezugsberechtigte eingetragen bin.
Die Kripo hat diese Police dem Bestattungsunternehmen direkt zugesandt, dieses wird die Bestattungskosten mit der Versicherung abrechnen.
Nun meine Frage: Darf ich das Geld dieser Versicherung trotz Erbausschlagung für die Bestattung meiner Mutter verwenden und den eventuellen Restbetrag aus dieser Versicherung behalten?
Habe ich das Erbe angenommen, wenn ich mir das Geld dieser Versicherung auszahlen lasse?
Oder muss ich das Geld dann dem erben (wahrscheinlich dem Staat) geben??
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Antwort geschrieben am 11.01.2011 09:22:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 49
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie können ohne Bedenken das Erbe ausschlagen und den Betrag aus der Sterbegeldversicherung für die Bestattung Ihrer Mutter verwenden.
Das Sterbegeld gehört nicht zur Erbmasse, sodass es durch eine Ausschlagung der Erbschaft nicht berührt werden kann. Bei der Versicherung Ihrer Mutter handelt es sich um einen sog. Vertrag zugunsten Dritter, wenn Sie als Bezugsberechtigter eingetragen worden sind. Damit erhalten Sie das Sterbegeld im Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter, ohne dass es in die Erbmasse einfließen kann.
Sie können das Sterbegeld daher so verwenden, wie es in der Versicherungspolice vorgesehen ist. Bleibt ein Betrag übrig, der nicht mehr benötigt wird, so dürfen Sie diesen behalten, soweit der Versicherungsvertrag, den Ihre Mutter abgeschlossen hat, für diesen Fall keine andere Regelung trifft (Grabpflege etc.).
Sie haben das Erbe nicht deshalb unwiderruflich angenommen, weil Sie sich das Sterbegeld auszahlen lassen. Zum einen gehört das Sterbegeld nicht zur Erbmasse. Außerdem ist es nicht Voraussetzung der Erbausschlagung, dass Sie sich die Erbmasse noch nicht haben aushändigen lassen. Selbst wenn Sie Erbschaftsgegenstände in Besitz nehmen, können Sie das Erbe noch ausschlagen, solange Sie die Form und Frist wahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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