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Frage geschrieben am 14.01.2011 19:27:18

Stellt die Grenzbebauung ein Gewohnheitsrecht dar?

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2855
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Der Großvater J hat auf seinen Grundstück ein Wohnhaus mit Waschküche im Jahr 1926/27 und die Scheune 1946 errichtet. Im Jahr 2010 beantragt der jetzige Eigentümer R eine Umwidmung zur Umnutzung von der Waschküche in eine Brennerei, die von der Baurechtsbehörde (Landratsamt Ba-Wü) genehmigt wurde. Das Wohnhaus und die Waschküche wurde im Jahr 1926/27 vom Großvater J errichtet und an das Nachbarhaus des N angebaut, ohne das eine eigenständige Außenwand zu errichten. Das wurde bis heute auch geduldet von beiden Seiten.

Bisher war R davon ausgegangen, dass die Rückwand der heutigen Brennerei als Gemeinschaftswand angesehen ist. Ebenso befinden sich an der angelehnten Rückwand tragende Teile die einen Treppeneingang, Decken und ein angelehntes Dachgebälk des Grundstückseigentümers R, sowie auch des N mittragen.

Im Jahr 1993 wurde ein Grenzregelungsvertrag notariell beurkundet und demnach sind die Grundstücksgrenzen den aktuellen Gebäudeteilen angepasst worden. Soll heißen, das die Scheunenaußenwand des R (eigenständige Wand vorhanden), die Brennereirückwand (vorher Gemeinschaftswand) und des Wohnhauses dem N die Grundstücksgrenzen darstellen. Vorher verlief die Grundstücksgrenze durch alle 3 Gebäudeteile (Wohnhaus des R und N, Schuppen des N war vorher voll auf dem Grund und Boden des N (lt. Zeichnung) gelegen, wobei die Deckenstahlträger, wie der Treppeneingang ganz deutlich auf dieser Rückwand aufliegen.

Der N verlangt jetzt, dass der errichtete Edelstahlschornstein sowie Fliesen an der Brennereirückwand zu entfernen sind, da es sein Eigentum sei.

Nach dem Vermessungsamt stellt wohl die Grundstücksmauer der Brennereirückwand die Grenzlinie dar. Demnach wäre die Brennereirückwand dem N zuzurechnen. Grenzpunkte wurden keine gesetzt. Die Verlegung der Grundstücksgrenzen wurde 1993 dem N von der Baubehörde zur Auflage gemacht, weil dieser auf seinem Grundstück im hinteren Teil ein weiteres EFH errichtete.

Die Brennereirückwand war bisher verputzt und wurde lediglich saniert, entkernt und gefliest. Nach der Baubehörde (Landratsamt) ist die Errichtung des Schornsteins genehmigungsfrei, lediglich der Bezirksschornsteinfeger hat darüber zu entscheiden. Der Bezirksschornsteinfeger hat die Maßnahme überwacht, genehmigt und abgenommen (gesetzliche Vorgaben wurden eingehalten).

Der N ist der Meinung das die aufsteigende Immission (Rauch/Qualm) durch den Wind nach unten gedrückt werden und in sein Zimmer (letztes Fenster) im Dachgeschoss ziehen würde.
Die Brennzeiten sind von 6 bis 20 Uhr. Bei dem Betrieb handelt es sich um ein Nebenunternehmen und um kein Lohnbrennung. In der Regel werden pro Saison beginnend im Spätjahr Oktober/November Ca. 10 bis maximal 20 Brenntage durchgeführt.

Kann sich der R auf Bestandsschutz/Gewohnheitsrecht beziehen wegen der Entfernung der Fliesen und des Schornsteins?
Muss der N die Fliesen dulden?
Oder kann er im Nachhinein eine eigenständige Wand verlangen?
Und was passiert wenn der N morgen sein älteres Wohnhaus im vorderen Bereich mit Schuppen abreisen möchte?
Steht dann die Brennerei ohne Rückwand und das Wohnhaus ohne Außenwand des R dar?



Antwort geschrieben am 14.01.2011 20:09:23
Rechtsanwalt Lothar Eichholz
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Sehr geehrter Ratsuchender,

bevor ich Ihre Fragestellungen beantworte, weise ich darauf hin, dass eine vertiefte Stellungnahme erst möglich ist, wenn Sie mir den Grenzregelungsvertrag zur Einsicht zur Verfügung gestellt haben. Nach dessen Vorlage bin ich gerne bereit, die nachfolgende Beantwortung Ihrer Fragestellungen ggfls. zu ergänzen.

Vor dem Hintergrund der Einschränkung, dass eine abschließende Beurteilung erst nach Einsichtnahme des Grenzregelungsvertrages möglich ist, beantworte ich Ihre Fragestellungen daher zunächst wie folgt:

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer "Nachbarwand" und einer "Grenzwand".

"Nachbarwand" ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstückes ist einerseits berechtigt, an diese Wand anzubauen, hat andererseits aber auch den halben Wert der Wand dem Nachbar zu ersetzen.

Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.


Hiervon zu unterscheiden ist die "Grenzwand". "Grenzwand" ist die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand einwilligt.

In Ihrem Falle spricht vieles dafür, dass es sich bei der Wand ursprünglich um eine "Nachbarwand" gehandelt hat, die durch den "Grenzregelungsvertrag" dann zu einer "Grenzwand" geworden ist. Im Ergebnis ist dies jedoch für die Beantwortung Ihrer Fragestellungen rechtsunerheblich.

1.
Kann sich der R auf Bestandsschutz / Gewohnheitsrecht beziehen wegen der Entfernung der Fliesen und des Schornsteins?

Unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um eine "Nachbarwand" oder um eine "Grenzwand" handelt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das "Anbauen" genehmigt ist. Es besteht daher kein Anspruch des N auf Entfernung der Fliesen bzw. des Schornsteins.

Selbst wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestanden hätte, wäre - da vorliegend die 3jährige Regelverjährungsfrist greift, ein solcher Anspruch auf jeden Fall verjährt.


2.
Muss der N die Fliesen dulden? Oder kann er im Nachhinein eine eigenständige Wand verlangen?

Aus den vorgenannten Gründen, insbesondere da auch von einer Gestattung des Anbaus auf jeden Fall ausgegangen werden muss, muss der N die Fliesen dulden.

Ein Anspruch auf Errichtung einer eigenständigen Wand besteht definitiv nicht bzw. auch solche Ansprüche wären auf jeden Fall verjährt.


3.
Und was passiert wenn der N morgen sein älteres Wohnhaus im vorderen Bereich mit Schuppen abreisen möchte? Steht dann die Brennerei ohne Rückwand und das Wohnhaus ohne Außenwand des R dar?

Da zumindest davon auszugehen ist, dass vorliegend der derzeitige Zustand einer "Grenzwand" entspricht und ein Anbau seinerzeit "gestattet" und durch den Grenzfeststellungsvertrag auch noch einmal bestätigt wurde, kann der N die Wand nicht einfach entfernen. Die Brennerei und das Wohnhaus werden daher keinesfalls ohne Außenwand darstehen.

Im Gegenteil, der R hat sogar einen einklagbaren Anspruch auf "Stehenlassen" der Wand.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragestellungen bei Ihrer Entscheidungsfindung weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen und eine weitere Vertiefung der Fragestellungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ihr RA Lothar Eichholz



Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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Stellt die Grenzbebauung ein Gewohnheitsrecht dar? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-01-23
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