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Frage geschrieben am 29.11.2010 15:47:25

Stellplatz auf Sondernutzungsrecht (jetzt: Vorgarten) errichten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1393
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema Sondernutzungsrecht.
Ein Miteigentümer [4 WEG-Reihenhäuser neben einander] möchte auf seinem Sondernutzungsrecht (im Aufteilungsplan ist diese Fläche als SNR des Vorgartens deklariert) einen zusätzlichen Stellplatz errichten. Dafür will er den Vorgarten mit Pflastersteinen versehen.

Liegt hier eine sog. „bauliche Veränderung" vor, wonach alle übrigen Eigentümer zustimmen müssen?

Muss eine Änderung in der Teilungserklärung vorgenommen werden / Änderung des Aufteilungsplans bzw. der Zuordnung der Sondernutzungsrechte(SNR)?
Muss hierfür ein Bauantrag bei der jeweiligen Stadt gestellt werden?


Antwort geschrieben am 29.11.2010 17:04:07
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Eine inhaltliche Änderung des Sondernutzungsrechtes ist nur durch Änderung der Teilungserklärung oder durch einen Mehrheitsbeschluss, wenn dies aufgrund einer Öffnungsklausel zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart wurde, möglich.

Darüber hinaus bedürfen bauliche Veränderungen, also gegenständliche Umgestaltungen wie hier, zusätzlich einer für sie nach § 22 Abs. 1 WEG notwendigen Zustimmung.

Für die Errichtung eines Stellplatzes ist nach § 65 BauONW keine Genehmigung erforderlich, gleichwohl ist die Maßnahme anzuzeigen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2010 17:20:58

Was heisst das nun in diesem konkreten Fall?

-> Allstimmiger Beschluss notwendig ?
-> Änderung der TE ja oder nein?

Bitte beantworten, danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2010 18:08:35

Es ist eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich, wenn nicht zwischen den Wohnungseigentümern eine Öffnungsklausel vereinbart wurde, so dass ein Mehrheitsbeschluss möglich ist.

Für die Baumaßnahme ist zusätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig.

So einfach geht das!
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