18.11.2010 | 12:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihre geplante Vorgehensweise dürfte bereits gemäß
§ 4 Nr.3 UWG unzulässig sein, da Sie unwahr angeben, dass Sie eine Stelle zu vergeben haben und dadurch den Werbecharakter verschleiern. Zudem dürfte ein Verstoß gegen
§ 5 Abs.1 UWG vorliegen, da Sie über die Eigenschaft und Beweggründe des Unternehmers täuschen.
Daher dürfte auch eine entsprechende Kontaktaufnahme mit den Stellensuchenden unzulässig sein. Die Werbung per Fax, E-Mail oder Telefon ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis vorher ausdrücklich erklärt hat (
§ 7 Abs. 2 UWG). Die Ausnahme des Abs.3 dürfte bei Ihnen nicht einschlägig sein.
Da der Nutzer, der sich auf das Stellenangebot bewirbt, aber üblicherweise nur die Einwilligung gibt, bezüglich des konkreten Stellenangebotes , bestenfalls eines vergleichbaren Angebotes kontaktiert zu werden, aber keinesfalls zur Zusendung von Werbung eines Beratungsunternehmens, liegt keine ausdrückliche, nicht einmal eine mutmaßliche Erklärung vor.
Das Einverständnis des Empfängers haben zudem Sie als Werbender darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Können Sie dies nicht, liegt zudem ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers gemäß
§ 823 BGB vor.
Werbung per Post wäre dagegen grundsätzlich zulässig. Hat allerdings der Empfänger einer individuell gestalteten Briefwerbung den Werbenden aufgefordert, von weiteren Werbesendungen abzusehen, ist dieser Wunsch zu respektieren (
§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG). Eine Werbung per Brief wäre in Ihrem Fall zudem irreführend, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die Post beträfe den konkreten Bewerbungsvorgang. Zudem besteht natürlich die Gefahr, dass der Beworbene von seinem Auskunftsrecht gemäß
§ 34 BDSG Gebrauch macht.
Dementsprechend ist Ihr geplantes Vorgehen üblicherweise nach den Nutzungsbedingungen der Portale auch untersagt. So verbietet Monster eine Nutzung, um Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen, zu fördern oder zu bewerben bzw. unaufgefordert Post oder E-Mails an Nutzer zu versenden, unaufgeforderte Telefonanrufe zu tätigen oder unaufgeforderte Faxnachrichten zu versenden, um Produkte oder Dienstleistungen zu fördern und/oder zu bewerben.
Es besteht daher die Gefahr, dass das jeweilige Portal Sie in Regress nimmt, insbesondere wenn ein Nutzer Ansprüche direkt gegen das Portal geltend macht, was durchaus zu erwarten ist.
Im Endeffekt könnten also sowohl Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände als auch die Stellensuchenden und die Stellenportale berechtigte Ansprüche gegen Sie geltend machen. Daher kann nur davon abgeraten werden, Ihr Vorhaben wie geplant umzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen