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Frage geschrieben am 16.01.2011 17:22:54

Stellenausschreibung - Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1382
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem: ich bin in der kommunalen Verwaltung befristet beschäftigt (seit nunmehr 3,5 Jahren und 3 Verlängerungen mit Sachgrund "Projekt...") und natürlich an einer unbefristeten Stelle interessiert. Die übliche Praxis ist jedoch, die unbefristeten Stellen zunächst nur dem Bewerberkreis der bereits unbefristet Beschäftigten zugänglich zu machen. D.h., alle Ausschreibungen, auf die sich auch Befristungen bewerben können, werden mit dem Zusatz "Diese Stelle kann auch durch Einstellung eines/einer befristet Beschäftigten besetzt werden" versehen. Bewirbt man sich als befristet Beschäftigter auf Stellen ohne diesen Zusatz, erhält man die Bewerbungsunterlagen umgehend zurück. Stellt dies eine Diskriminierung befristet Beschäftigter dar? Ich hatte diese Problematik nie hinterfragt, bis ich sie neulich mit einem kaufmännischen Leiter aus der freien Wirtschaft diskutierte.

Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.

MfG


Antwort geschrieben am 16.01.2011 18:51:43
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die ONLINE - Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

Die Handhabung der Stellenausschreibungen ist äußerst fragwürdig.

Immer wenn Jemand wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe schlechter behandelt wird als andere, kann man von Diskriminierung sprechen.

So ist in § 4 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich das Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich niedergelegt.

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf nach besagter Vorschrift wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche, schlechtere Behandlung rechtfertigen.

Die Kommune muss nach § 18 TzBfG die befristet beschäftigten Arbeitnehmer außerdem über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze informieren, die besetzt werden sollen.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Im Übrigen hoffe ich, dass ich Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantwortet habe.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Stellenausschreibung - Ungleichbehandlung befristet Beschäftigter | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-01-17
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