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Staubsauger geliehen - angeblich defekt?!


16.05.2008 15:26 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe mir vor etwa einem halben Jahr von einem Bekanten einen Nass-Trockenstaubsauger geliehen. Dessen Sohn hatte mir diesen augehändigt(Ein Freund von mir, dieser hatte mir das Gerät gegeben weil der Besitzer im Krankenhaus war). Ich benutzte diesen dann zum Einsaugen von Schmutzwasser. Während meiner Arbeit habe ich ausversehen ein Adapterschlauchstück aus Plastik kaputtgemacht. Als ich fertig war habe ich den Staubsauger dem Sohn wieder ausgehändigt, und Ihm gesagt er solle doch bitte seinem Vater von dem Schaden erzählen damit ich Ihn dann bezahlen kann. Er nahm das Gerät wieder mit.
Jetzt vor 3 Wochen kam der Sohn wieder auf mich zu sein Vater wäre sehr verärgert. Er habe das Gerät aufgemacht und der gleiche Schmutz der vor einem halben Jahr in dem Gerät war lag immer noch drin.
Er forderte daraufhin ein neues Gerät von mir.
Ich habe erst einmal gedacht das Gerät funktioniere nicht mehr aber nach einem Test bei mir zuhause funktionierte der Staubsauger noch. Um mir sicher zu sein hab ich das Gerät in eine Fachwerkstatt gegeben um ihn zu überprüfen lassen. Auf dem Prüfbericht stand das das Gerät zu 100% in Ordnung sei. Also machte ich das Gerät wieder sauber, kaufte ein neues Adapterstück und wollte dem Besitzer sein Gerät wieder zurückgeben. Dieser hatte sich aber in der Zwischenzeit ein neues gekauft und wollte das Gerät nicht mehr. Durch die Standzeit mit Feuchtigkeit im inneren des Staubsaugers würde der Motor über kurz oder lang einen Lagerschaden bekommen so lautete seine Aussage. Mein Anruf bei einem Fachhändler bestätigte dies nicht.
Jetzt hat der Besitzer mir mit einer Anzeige wegen Sachbeschädigung gedroht falls ich das neue Gerät nicht bezahle.
Preis des neuen Staubsaugers: 385€
Jetzt weiß ich nicht ob ich es auf eine Anzeige ankommen lassen soll oder nicht.
Freue mich über Ihren Rat
Mit freundlichen Grüßen
16.05.2008 | 15:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie fahrlässig oder gar vorsätzlich das Eigentum eines anderen verletzen, sind Sie ihm grundsätzlich - jedenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB - zum Schadensersatz verpflichtet.

Nach Ihrer Schilderung fehlt es jedoch vorliegend schon an einer Eigentumsverletzung, denn offenbar ist der in Rede stehende Staubsauger (noch) vollkommen in Ordnung.

Insofern sehe ich für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage.

Im übrigen wären Sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nicht ohne weiteres verpflichtet, Ihrem vermeintlichen Gläubiger den Kaufpreis für einen neuen Staubsauger zu erstatten. Vielmehr hat ein Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB (nur) den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn es nicht zum Schadensfall gekommen wäre. Den hierür notwendigen Geldbetrag kann der Geschädigte verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

Auch deshalb bestehen gegen das Schadensersatzverlangen Bedenken, zumal der Geschädigte mit einem Neugerät besser stehen dürfte, als er vor der angeblichen Beschädigung seines bisherigen Staubsaugers stand.

Im übrigen sollten Sie sich von der Drohung Ihres "Gläubigers", er werde Strafanzeige erstatten, nicht einschüchtern lassen. Denn selbst wenn der Staubsauger beschädigt wäre, käme wohl allenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung in Betracht. Diese ist aber nicht strafbar (vgl. §§ 303, 15 StGB).

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

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