Wir betreiben einen Lebensmittelbetrieb und ein Cafe mit einer Terrasse in unmittelbarer Nähe zu einer Spedition.
Die Nähe zur spedition beträgt 10 Meter.
Der Hof (Parkfläche) der Spedition ist nicht befestigt,asphaltiert oder gepflastert, sondern vom Betreiber mit einer losen Koks-Schlacke, bzw. losen Stein-Schlackeschicht versehen worden.
Nun ist es so, dass gerade in den letzten Wochen, durch die Trockenheit und stärkeren Winde, extreme Staubschwaden von dem Grundstück aufgewirbelt werden, und in unser Lebensmittelgeschäft eindringen, und unsere Cafegäste sich auf der Terrasse belästigt werden.
Ich habe das Ordnungsamt darüber informiert.
Diese teilte mir mit, sie müsse zunächst prüfen, ob sie zuständig ist, oder dies als privatrechtliche Angelegenheit zu bewerten ist.
Muss das Ordnungsamt eingreifen?
Wenn ja, wie.
Muss ich als Nachbar diese Belästigung durch die abnormale Staubentwicklung, für mich und meine Gäste hinnehmen. Schließlich geht geht aus meiner Sicht ja auch eine Gesundheitsgefährdung durch die Staub/Feinstaubbelastung aus.
Unsere Lebensmittel uznd Gäste sind betroffen,
sowie der stark frequnentierte Fussgängerbereich in dieser Zone ebenfalls.
Wie sollte ich weiter vorgehen, um diesen Zustand schnell zu beenden.
Antwort geschrieben am 04.05.2011 10:49:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Ordnungsamt muss in der Tat nur dann eingreifen, wenn es sich um eine öffentliche (baurechtliche oder sicherheitsrechtliche) Angelegenheit handelt. Nach Ihrer Schilderung ist dies – zumindest auf den ersten Blick – nicht der Fall. Daher ist die Angelegenheit zivilrechtlich zu betrachten.
Abwehransprüche ergeben sich aus den §§ 862, 907 und 1004 BGB, wonach Sie von Ihrem Nachbarn Unterlassung der störenden Handlung verlangen können. Insbesondere ist hier an einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB zu denken. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn Sie zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet wären. Eine Duldungspflicht kann sich aus § 906 BGB ergeben, wenn es sich um eine nur unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Da Sie mitteilen, dass sowohl Lebensmittel als auch Gäste vom Staub betroffen sind, dürfte keine unwesentliche Beeinträchtigung mehr vorliegen. Auch dürfte keine ortsübliche Benutzung im Sinne des § 906 II BGB vorliegen, wenn die Staubbelastung mehrmals pro Woche auftritt. Ggf. müssen Feinstaubmessungen durchgeführt werden, um herauszufinden, ob bestehende Grenzwerte überschritten werden.
Zusammenfassend sehe ich aus den oben genannten Gründen einen Abwehranspruch gegen Ihren Nachbarn als gegeben an.
Für das weitere Vorgehen, empfehle ich, Ihren Nachbarn zunächst schriftlich auf die Rechtslage hinzuweisen und ihn aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass die Belastung künftig nicht mehr auftritt bzw. zumindest reduziert wird. Sollte Ihr Nachbar hierauf nicht reagieren, rate ich Ihnen, einen Kollegen mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2011 10:53:42
Sehr geehrte Frau Deinzer,
danke für die Antwort.
Ist eine Unterlassungserklärung möglich,
und aus welchem Rechtsgebiet sollte der Anwalt gewählt werden?
Sehr geehrte Frau Deinzer,
danke für die Antwort.
Ist eine Unterlassungserklärung möglich,
und aus welchem Rechtsgebiet sollte der Anwalt gewählt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 11:05:26
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Unterlassungserklärung ist vorliegend unüblich, da damit allein noch keine Beseitigung der Störung verbunden ist. Ich gehe davon aus, dass die Beeinträchtigung allein durch Versiegelung der Einfahrt oder Reduzierung des Anfahrtsverkehrs beseitigt werden kann.
Der Rechtsanwalt sollte aus sich im Allgemeinen Zivilrecht/Nachbarschaftsrecht auskennen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Unterlassungserklärung ist vorliegend unüblich, da damit allein noch keine Beseitigung der Störung verbunden ist. Ich gehe davon aus, dass die Beeinträchtigung allein durch Versiegelung der Einfahrt oder Reduzierung des Anfahrtsverkehrs beseitigt werden kann.
Der Rechtsanwalt sollte aus sich im Allgemeinen Zivilrecht/Nachbarschaftsrecht auskennen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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