ich erhoffe mir eine klärende Antwort zu folgendem Sachverhalt zur Argumentationsgrundlage gegenüber dem AA (bitte mit entspr. Paragraphen):
Die Nichte meiner Frau, aus Kamerun hatte einen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG.
Leider wird ihr die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, da Sie ohne Absprache mit dem AA den Studiengang und Ort gewechselt hatte.
Nun droht Ihr die Abschiebung nach Kamerun, da Ihre Aufenthaltserlaubnis damit heute abläuft.
Frage:
- welche Möglichkeiten gibt es Die Abschiebung zu vermeiden bzw. vertögern?
- Sehen Sie gute Chance für Statuswechsel von § 16 Abs. 1 AufenthG. nach § 22 AuslG]
Unter Vermeidung eine voheriger Rückreise nach Kamerun. Da als sonstige Familienangehörige meiner Frau zu bezeichnen ist.
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort und Ihre Mühen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.03.2010 15:34:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Grundsätzlich wäre hier gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) zu erheben. Leider haben diese Rechtsmittel gem.: § 84 I, Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und sind dementsprechend nicht imstande die Abschiebung zu verhindern. Erforderlich wird einstweiliger Rechtsschutz gem.: § 80 Abs. 5, VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Anzugreifen wäre die Nichtverlängerung, auf Grund der Rechtmäßigkeit des Studiengang - und Ortswechsels. Die Erfolgsaussichten können hier mangels unzureichenden Angaben nicht beurteilt werden. Nach Ihrer kurzen Schilderung, gehe ich auch von einem unzulässigen Wechsel aus.
2. Auch Rechtsmittel gegen die Abschiebungsandrohung, die auch separat eingelegt werden können, haben keine Aufschiebende Wirkung, so dass auch hier ein Antrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem.: § 80 V VwGO erforderlich wird. Geltend zu machen wären die Gründe, die der Abschiebung Ihrer Nichte nach Kamerun entgegenstehen. Z.B. politische Lage (im Moment eher stabil), Verfolgung (da Angehörige einer Minderheit), Suizidgefahr (Attest vom Arzt, dass bei Nichte Ihrer Frau im Falle der Abschiebung bzw. des Versuchs der Abschiebung ein Selbstmordgefahr besteht).
3. Hier kann sie auch über einen Asylantrag nachdenken. Bis zur Entscheidung über diesen kann sie nicht abgeschoben werden.
4. Sie haben sich in Ihrer Frage auf § 22 AuslG bezogen. Sie meinten aber sicherlich den § 36 II AufenthG. Die Nichte ist eine sonstige Familienangehörige Ihrer Frau, so dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Dieser Begriff ist nicht im Gesetz definiert, wurde aber durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung konkretisiert. So wird zur Annahme einer „außergewöhnlichen härte“ ein Lebenssachverhalt verlangt, der nach seiner Art und Schwere so gravierend ist, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu unerträglichen Belastungen des Ausländers führen würde (VG Stuttgart, Urt. Vom 03.02.2005). Grundsätzlichen bleiben dabei die Nachteile im Heimatland, die wegen der dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, unberücksichtigt und stellen keine „außergewöhnliche Härte“ i. S. dieser Normen dar (BVerwG Urt. Vom 25.06.1998).
Die von der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefälle, )wie z.B. Pflegebedürftigkeit) für die Annahme dieser außergewöhnlichen Härte liegt hier nicht vor, so dass Ermessen der Behörde gegen das Bleiberecht der Nichte auszuüben wäre. Bei dieser Entscheidung handelt es sich sowieso um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die sowieso nicht imstande wäre, den Zweckwechselverbot des § 16 II AufenthG zu rechtfertigen. D.h. auch im Falle der sehr unwahrscheinlichen positiven Entscheidung nach § 36 II, müsste die Nichte zunächst Ausreisen, um in Kamerun die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 II AufenthG zu beantragen.
Es tut mir Leid Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
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Fax: 07621/5107962
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 15:59:33
Bezugnehmend auf Ihr Auführung im Pkt. 4, wäre doch die im Pkt. 2 erwähnte Suizidgefahr (Attest vom Arzt, dass die Nichte meiner Frau im Falle der Abschiebung bzw. des Versuchs der Abschiebung ein Selbstmordgefahr besteht , eine außergewöhnlichen Härte nach § 36 II AufenthG?
Danke
Bezugnehmend auf Ihr Auführung im Pkt. 4, wäre doch die im Pkt. 2 erwähnte Suizidgefahr (Attest vom Arzt, dass die Nichte meiner Frau im Falle der Abschiebung bzw. des Versuchs der Abschiebung ein Selbstmordgefahr besteht , eine außergewöhnlichen Härte nach § 36 II AufenthG?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 17:58:10
Nein sehr geehrter Fragesteller,
Suizidgefahr ist lediglich ein Abschiebungshindernis (rechtliche Unmöglichkeit ) gem.: § 60 a II AufenthaltsG. In manchen Bundesländern prüft in diesem fall die Behörde, ob Ausländer in eine psychiatrische Anstalt untergebracht werden soll.
Auch die bevorstehende Eheschließung kann den Duldungsanspruch der Nichte entstehen lassen und ein Abschiebungshindernis sein (ein Heiratstermin muss feststehen).
Bestimmte Staaten weigern sich einen abgeschobenen ohne Pass aufzunehmen.Sollte Kamerung zu diesen staaten gehören (bei der Botschaft anfragen), dann kann auch der zufällige Passverlust zumindest die abschiebung verzögern (tatsächliche Unmöglichkeit).
Den Anspruch nach § 36 AufenthG sehe ich bei der Nichte Ihrer frau leider nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
Nein sehr geehrter Fragesteller,
Suizidgefahr ist lediglich ein Abschiebungshindernis (rechtliche Unmöglichkeit ) gem.: § 60 a II AufenthaltsG. In manchen Bundesländern prüft in diesem fall die Behörde, ob Ausländer in eine psychiatrische Anstalt untergebracht werden soll.
Auch die bevorstehende Eheschließung kann den Duldungsanspruch der Nichte entstehen lassen und ein Abschiebungshindernis sein (ein Heiratstermin muss feststehen).
Bestimmte Staaten weigern sich einen abgeschobenen ohne Pass aufzunehmen.Sollte Kamerung zu diesen staaten gehören (bei der Botschaft anfragen), dann kann auch der zufällige Passverlust zumindest die abschiebung verzögern (tatsächliche Unmöglichkeit).
Den Anspruch nach § 36 AufenthG sehe ich bei der Nichte Ihrer frau leider nicht erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
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