Ich arbeite seit Jahren unbeanstandet als selbständiger Dienstleister und Aushilfsfahrer für Speditionen. Ich stelle den Auftraggebern Rechnungen aus und rechne selbst mit dem Finanzamt ab. Bezüglich der Auftragsannahme unterliege ich keinerlei Weisungen oder gar Verpflichtungen oder Abhängigkeiten. Meine Arbeitszeit gestalte ich im Einklang mit den Freizeitbedürfnissen eines pensionierten Soldaten.
Ich habe als selbständiger Marktfahrer auf Messen und Märkten und als Aushilfsfahrer für bis dato fünf Fuhrunternehmen gearbeitet.
Nun hat eine Spedition, für die ich schon ca. drei Jahre arbeite, plötzlich Bedenken bezüglich der Problematik Scheinselbständigkeit.
Zur Vorlage bei dieser Firma benötige ich deshalb eine Statuserklärung.
Antwort geschrieben am 04.11.2011 20:51:02
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Tätigkeit als LKW- bzw. PKW-Fahrer kann zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allgemein zu Fahrertätigkeiten: BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - und vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - alle in juris, zuletzt Urteil vom 25. März 2011 - L 4 KR 212/07 -, nicht veröffentlicht; zum Busfahrer ohne eigenen Bus: Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris; das den Beigeladenen zu 2) betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -, nicht veröffentlicht) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten: BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80 - = SozSich 1981, 220, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 - L 5 R 5/06 - in juris, Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2006 - L 5 KR 293/05 - in juris; zu Flugzeugführern: BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris) ausgeübt werden.
Ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass sich der Aufgabenbereich im Hinblick auf den einzelnen Auftrag nicht von dem der abhängig beschäftigten Busfahrer unterschied(LSG Baden-Würtemberg, AZ.: 4 L R 1036/10). Dies heißt, dass die Verträge der angestellten Fahren mit Ihrem Vertrag zu vergleichen sind. Es kommt auch darauf an, ob die Routen jeweils von dem Auftraggeber ausgearbeitet und ausgeschrieben wurden oder Sie selbst diese wählen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) trugen - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko. Maßgebliches Kriterium ist auch, ob Sie Unternehmensrisiko tragen. Es kommt bei einem solchen Risiko eines Selbstständigen darauf an, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris). Es kommt daher darauf an, ob Sie Ihr eigenes Fahrzeug einsetzen.
Es gibt auch weitere Indizien, die bei einer solchen Tätigkeit für und gegen die Selbständigkeit sprechen.
Sie können aber aus dem oben zitierten Urteil des LSG BW auf Vergleich der Verträge und tatsächlichen Gegebenheiten in dem Unternehmen ankommen wird.
Ohne Kenntnisse aller Umstände kann ich keine abschließende Antwort geben. Sie wissen aber jetzt ungefähr, worauf es ankommen kann, so dass Sie auch in diesem Sinne eine Statuserklärung abgeben können, wobei es nicht auf das Erklärte ankommen würde, sondern auf das Tatsächliche.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.11.2011 23:23:37
Ihre Stellungnahme befriedigt mich nicht. Die Anhäufung von Gerichtsurteilen ohne Aussagen hilft mir nicht. Ich habe den Eindruck, dass nicht auf meine Situation eingegangen wird und Module von Antworten auf andere Fragesteller oder aus einem Antwortenkatalog verwendet werden, siehe z.Bsp. "Beigeladene zu 1) und 2)"?
Die Formulierungen der letzten vier Absätze haben auch ohne die grammatikalische Verwirrung für mich nur trivialen Aussagewert.
Ihrer Beratung kann ich konkret nur entnehmen, dass ich mich an einen kompetenten Anwalt vor Ort wenden soll.
Ihre Stellungnahme befriedigt mich nicht. Die Anhäufung von Gerichtsurteilen ohne Aussagen hilft mir nicht. Ich habe den Eindruck, dass nicht auf meine Situation eingegangen wird und Module von Antworten auf andere Fragesteller oder aus einem Antwortenkatalog verwendet werden, siehe z.Bsp. "Beigeladene zu 1) und 2)"?
Die Formulierungen der letzten vier Absätze haben auch ohne die grammatikalische Verwirrung für mich nur trivialen Aussagewert.
Ihrer Beratung kann ich konkret nur entnehmen, dass ich mich an einen kompetenten Anwalt vor Ort wenden soll.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.11.2011 09:22:30
Ich kann ja nichts dafür, dass der Fragesteller nicht nachvollziehen kann, dass hier ein Urteil, das auf zahlreiche andere Urteile verweist, zitiert wurde, das als Grundlage für das Vorgehen seines Auftraggebers dient.
Die Angaben des Fragestellers reichten für die Beurteilung der Lage einfach nicht, weil die Verträge von angestellten Fahrer vorgelegt worden sollen. Dies scheint der Fragesteller nicht verstanden zu haben.
Ich kann ja nichts dafür, dass der Fragesteller nicht nachvollziehen kann, dass hier ein Urteil, das auf zahlreiche andere Urteile verweist, zitiert wurde, das als Grundlage für das Vorgehen seines Auftraggebers dient.
Die Angaben des Fragestellers reichten für die Beurteilung der Lage einfach nicht, weil die Verträge von angestellten Fahrer vorgelegt worden sollen. Dies scheint der Fragesteller nicht verstanden zu haben.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.11.2011 10:07:05
Es besteht große Wahrscheinlichkeit, dass die Spedition, die nach dieser - was immer das bedeuten mag- "Statuserklärung" fragt, an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt war- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011, Aktenzeichen: L 4 R 1036/10; vorgehend SG Konstanz, Urteil vom 14. Januar 2010, Az: S 4 R 1470/08).
Wenn der Fragesteller sich so gut bei dieser Wissenschaft von Urteil-lesen und -verstehen versteht, wie sich das aus seinen Kommentaren ergibt, hätte er eigentlich ein Jurist werden sollen und nicht ein Soldat oder Busfahrer. Warum holt er sich so eine Person einen juristischen Rat, wenn sie ohnehin einfach erkennt, dass alles falsch war. Selbst wenn ihm die obersten Richter seines Landes eindeutige Entscheidungen treffen, so habe dies mit seinem Fall nichts zu tun.
Es besteht große Wahrscheinlichkeit, dass die Spedition, die nach dieser - was immer das bedeuten mag- "Statuserklärung" fragt, an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt war- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011, Aktenzeichen: L 4 R 1036/10; vorgehend SG Konstanz, Urteil vom 14. Januar 2010, Az: S 4 R 1470/08).
Wenn der Fragesteller sich so gut bei dieser Wissenschaft von Urteil-lesen und -verstehen versteht, wie sich das aus seinen Kommentaren ergibt, hätte er eigentlich ein Jurist werden sollen und nicht ein Soldat oder Busfahrer. Warum holt er sich so eine Person einen juristischen Rat, wenn sie ohnehin einfach erkennt, dass alles falsch war. Selbst wenn ihm die obersten Richter seines Landes eindeutige Entscheidungen treffen, so habe dies mit seinem Fall nichts zu tun.
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