Starre Klausel bei Schönheitsreparaturen?
| 11.04.2011 09:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack
Guten Tag,
ich bin aus meiner 230 qm großen Wohnung nach 6 Jahren ausgezogen, die ich nur teilweise renoviert übernommen hatte.
In meinem Mietvertrag steht auf einer Anlage des eigentlichen Mietvertrags folgendes:
Die Schönheitsrep. während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten, siehe auch § 7,5, des Mietvertrages (dort steht geschrieben: Der Verpflichtete hat die Schönheitsrep. innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.)
Weiter in der Anlage:
Ansonsten sind die Schönheitsreparaturen seitens des Mieters ab Mietbeginn in einem Turnus von durchschnittlich folgenden Zeiträumen durchzuführen oder bei Beendigung des Mietverhältnisses
Küchen alle 3 Jahre
Bad alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafr. alle 5 Jahre
Fluren, Dielen und Gäste WC alle 5 Jahre
sonst. Nebenräume alle 7 Jahre
Zu den Schönheitsrep. gehören .....(und dann kommt die ganze übliche Palette Streichen der Heizungsrohre, Fenster usw.)
Meine Frage: Hebt sich da der Passus Schönheitsreparaturen "endweder im Turnus oder bei Auszug" nicht gegenseitig auf?
Und bedeutet das nicht, dass ich unabhängig vom Zustand stets gewzungen bin, die Wohnung nach Auszug zu renovieren?
Außerdem möchte meine Vermieterin nach meinem Auszug umfangreiche Renovierungsmaßnahmen ergreifen (Parkett schleifen, einen Fußboden rausreißen, das Bad modernisieren, den Balkon streichen.
Kann ich denn nicht - für den Fall, dass ich Renovierungspflichtig bin, von dieser Pflicht zurücktreten und stattdessen einen finanziellen Ausgleich machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Eingrenzung vom Fragesteller
11.04.2011 | 10:06









