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Starre Klausel bei Schönheitsreparaturen?


| 11.04.2011 09:20 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Guten Tag,
ich bin aus meiner 230 qm großen Wohnung nach 6 Jahren ausgezogen, die ich nur teilweise renoviert übernommen hatte.
In meinem Mietvertrag steht auf einer Anlage des eigentlichen Mietvertrags folgendes:

Die Schönheitsrep. während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten, siehe auch § 7,5, des Mietvertrages (dort steht geschrieben: Der Verpflichtete hat die Schönheitsrep. innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.)

Weiter in der Anlage:
Ansonsten sind die Schönheitsreparaturen seitens des Mieters ab Mietbeginn in einem Turnus von durchschnittlich folgenden Zeiträumen durchzuführen oder bei Beendigung des Mietverhältnisses
Küchen alle 3 Jahre
Bad alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafr. alle 5 Jahre
Fluren, Dielen und Gäste WC alle 5 Jahre
sonst. Nebenräume alle 7 Jahre

Zu den Schönheitsrep. gehören .....(und dann kommt die ganze übliche Palette Streichen der Heizungsrohre, Fenster usw.)

Meine Frage: Hebt sich da der Passus Schönheitsreparaturen "endweder im Turnus oder bei Auszug" nicht gegenseitig auf?
Und bedeutet das nicht, dass ich unabhängig vom Zustand stets gewzungen bin, die Wohnung nach Auszug zu renovieren?

Außerdem möchte meine Vermieterin nach meinem Auszug umfangreiche Renovierungsmaßnahmen ergreifen (Parkett schleifen, einen Fußboden rausreißen, das Bad modernisieren, den Balkon streichen.
Kann ich denn nicht - für den Fall, dass ich Renovierungspflichtig bin, von dieser Pflicht zurücktreten und stattdessen einen finanziellen Ausgleich machen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Klausel Starre
Eingrenzung vom Fragesteller 11.04.2011 | 10:06
11.04.2011 | 11:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Mietsache eine Pflicht des Vermieters.
Unter gewissen Voraussetzungen kann diese Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen werden.

Allerdings hat der BGH dieser Möglichkeit deutliche Grenzen gesetzt:

So wurde u.a. eine formularmäßige Übertragung der Pflicht nach einem starren Fristenplan als unangemessene Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.

Die von Ihnen zitierte Klausel erachte ich als einen starren Fristenplan, selbst wenn hier die Formulierung „durchschnittlich" verwendet wird, da die Renovierungen bzw. Reparaturen unabhängig von einem tatsächlichen Renovierungsbedarf in einem festen Zeitraum vorzunehmen sind.

Daher ist die erwähnte Klausel unwirksam und eine Pflicht zu Schönheitsreparaturen entfällt.

Demnach kommt bei der Rückgabe der Mietsache grundsätzlich nur eine Ausbesserung von Schäden in Betracht, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
Dazu würde z.B. auch das Überstreichen von grellen Farben, oder die Entfernung beschädigter Tapeten o.ä. zählen.

Darüber hinaus kann der Vermieter von Ihnen aufgrund der erwähnten Klausel nach meiner Ansicht keine weiteren Rechte geltend machen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2011-04-11 | 11:43


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