im letzten Jahr wurde ein im Jahr 2003 gekauftes 8-Familienhaus modernisiert.
Folgende Arbeiten wurden ausgeführt:
- Wärmedämm-Verbund-System
- Austausch des Heizölkessels gegen eine Pellets-
anlage, Installation von neuen Heizkörper-
ventilen (ohne Austausch der Heizkörper)
- Austausch isolierter Fenster gegen neue
isolierte Fenster und der Haustür
- Dämmung und Neueindeckung des Daches.
Im Zuge des Fenstereinbaus (35 Stück - 4 St./Woh-
nung zzgl. 3 Stück im Treppenhaus) wurde an jeweils einem Fenster pro Wohnung ein elektrischer Rolladenantrieb installiert. Hierzu war die Installation eines elektrischen Anschlusses pro Wohnung durch einen Elektriker notwendig.
Im Zuge des Haustüreinbaus wurde die bereits vorhandene Gegensprechanlage erneuert (ausgetauscht) - ebenfalls von einem Elektriker.
Durch die vorgenannten 4 Gewerke (WDVS, Heizungs-
anlage, Fenster und Dach) ensteht meines Erachtens nach noch keine Standardhebung / Herstellkosten.
Ensteht durch die Installation von jeweils einem elektr. Rolladenantribe pro Wohung und des "Einsatzes" des Elektrikers (Anschluß der elektrischen Rolladenantriebe und Austausch der Sprechanlage) eine Standardhebung oder können die Kosten als Werbungskosten voll geltend gemacht werden ?
Antwort geschrieben am 04.01.2012 20:29:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zum Standard eines Wohngebäudes gehören nach der Rechtsprechung des BFH und dem BMF-Schreiben vom 18.07.2003 - IV C 3 - S 2211 - 94/03, Rz 9 bis 14, BStBl I 2003, 386) neben Größe, Zuschnitt und Anzahl der Räume vor allem die Ausstattung und Qualität der Einrichtungen, wobei es auf vier Ausstattungsbereiche ankommt:
1.
Heizungsinstallation: Einzelöfen oder dem neueren Stand der Technik entsprechende Heizungsanlage.
2.
Sanitärinstallation: Einfache Ausstattung oder dem neueren Stand der Technik entsprechende Ausstattung.
3.
Elektroinstallation: Leitungskapazität, Zahl der Anschlüsse.
4.
Fenster: Einfach verglast oder Isolierglas.
Wurden Wohnstandards erhöht, sind die Ausstattungsbereiche daraufhin zu prüfen, welchem Wohnstandard sie vor und nach den Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen entsprechen.
Hat durch die Aufwendungen in mindestens drei der Ausstattungsbereiche eine Standarderhöhung stattgefunden, so handelt es sich
bei einem zur Zeit des Erwerbs noch nicht betriebsbereiten Haus um Anschaffungsaufwand,
bei Aufwand in einem bei Erwerb betriebsbereiten Haus um Herstellungsaufwand.
3.3.5 Standarderhöhung in zwei Ausstattungsbereichen und zusätzliche wesentliche Verbesserung
Wird der Standard eines Wohngebäudes lediglich in zwei der vorstehend genannten Bereiche erhöht und fallen außerdem Aufwendungen an, die das Gebäude über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessern (§ 255 Abs. 2 Satz 1, Variante 3 HGB), sind die Aufwendungen insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH, 22.01.2003 - X R 9/99, BStBl II 2003, 596).
Betrachtet man nur den Rolladenaustausch samt elektrischer Leitungen liegen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor. Der Einbau elektrischer Rolläden stellt einen zeitgemäßen Wohnstandard dar.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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