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Frage geschrieben am 16.01.2012 11:33:32

Stammkapitalerhöhung UG (haftungsbeschränkt) - Nachweis der Werthaltigkeit

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 497
Sehr geehrte Herren,

wir haben für unsere UG (haftungsbeschränkt) eine Stammkapitalerhöhung durch Sacheinlage auf EUR 25.000 vorgenommen. Als Sacheinlagen wurde ein Fahrzeug der Gesellschaft, sechs Domains und das von der Gesellschaft betriebene Webprojekt verwendet.

Als Nachweis des Werts wurden Bewertungen verschiedener (!) Bewertungsportale im Internet beigefügt. Diese Bewertungen besagten, dass die Domains JEWEILS zwischen EUR 7.000 und EUR 14.000 wert seien (... insgesamt wären alle sechs Domains laut dieser Bewertungsportale ca. EUR 50.000 wert). Das programmierte Webprojekt selber wäre laut dieser Bewertungen ca. EUR 200.000 wert.

Wir haben die Domains mit jeweils EUR 2.000 bei der Stammkapitalerhöhung verwendet. Das Webprojekt wurde mit EUR 7.400 verwendet. Also obwohl die Bewertungen viel, viel höher ausfielen, haben wir die einzelnen Artikel mit nur so viel reingenommen, wie zur Erreichung der erforderlichen EUR 25.000 notwendig waren.

Der Beschluss wurde auch von einem Notar beurkundet und alles wurde dem Registergericht übermittelt.

Vom Registergericht kam jetzt zurück, dass ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen notwendig wäre, da nur so etwas als Nachweis gelten würde.

Jetzt haben wir auch einen Gutachter gefunden, der ein solches Gutachten erstellen würde. In dem Gutachten würde auch der Wert mit ausreichend für die erforderlichen EUR 25.000 angegeben sein. Nur kostet dieses Gutachten ca. EUR 4.500 plus MwSt.

Da uns dieser Preis zu teuer ist, wollen wir dieses Gutachten nicht in Auftrag geben. Wir sehen da keine Verhältnismäßigkeit über EUR 5.000 für ein Gutachten auszugeben, um einen Wert von EUR 25.000 nachzuweisen!

Nun meine Frage Nummer 1: Gibt es für solche Fälle etwas, was man anführen kann!? Zum Beispiel, dass die Eintragung auch so vorzunehmen ist, da die Kosten der Gutachtenerstellung nicht in Relation mit dem Wert steht!?

Und meine Frage Nummer 2: Wenn nicht, also wenn man auf jeden Fall ein Gutachten beibringen muss, wie kann man die ganze Sache stornieren respective rückgängig machen? Denn der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde ja jetzt bereits von einem Notar beurkundet. Was ist jetzt notwendig zu tun, um den Beschluss eben wieder rückwirkend aufzuheben? Denn wenn wir über EUR 5.000 für das Gutachten bezahlen müssen, wollen wir das nicht und wollen die Kapitalerhöhung NICHT vornehmen.

Beste Grüsse


A.S. (... aus Gründen der Anonymität hier nur Initialen)


Antwort geschrieben am 16.01.2012 14:09:16
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Es ist so, dass das Registergericht die Eintragung der Kapitalerhöhung gemäß §§ 57 a, 9 Abs. 1 GmbHG abzulehnen hat, wenn die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

Sie als Antragsteller sind grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die Werthaltigkeit der in das Unternehmen eingebrachten Sacheinlagen.

Zur Führung des Beweises stehen Ihnen die in der Zivilprozessordnung angegebenen Beweismittel zur Verfügung.

Diese sind:

- Zeugenbeweis
- Sachverständigenbeweis
- Parteivernehmung
- Augenscheinsbeweis
- Urkundenbeweis

Die von Ihnen dem Registergericht vorgelegten Bewertungen der Bewertungsportale sind als private Urkunden im Sinne von § 416 ZPO einzuordnen.

Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach Würdigung aller ihm vorliegenden Beweismittel, ob es eine Tatsache als erwiesen ansieht und seiner Entscheidung zugrunde legen möchte.

Natürlich kommt den Bewertungen der Bewertungsportale aus dem Internet dabei ein geringerer Beweiswert zu, als dem Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen.

Sieht das Gericht die von Ihnen vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend an, dann wird es die Eintragung der Kapitalerhöhung durch Beschluss ablehnen (§ 382 FamFG).


Hiergegen können Sie dann das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, welches dann darüber zu entscheiden hat, ob die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts richtig war.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Ihnen nunmehr vorliegende Zwischenverfügung des Gerichts bezüglich der Beibringung eines Sachverständigengutachtens mit der Beschwerde anzugreifen, § 382 Abs. 4 S. 2 BGB.

Die Beschwerde können Sie zum Beispiel mit dem Argument begründen,dass die Einholung des Gutachtens für Sie unwirtschaftlich ist.

Ferner können Sie den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung natürlich jederzeit zurücknehmen. Dann bleibt alles so wie es ist.

Eine Antragsrücknahme ist Ihnen jederzeit möglich.

Hierzu genügt ein formloses Schreiben an das Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens, welches die Erklärung enthält, dass Sie Ihren Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zurücknehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick gegeben konnte.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Taunusstrasse 10
63067 Offenbach am Main
Tel.: (069) 85003383
Fax: (069)83003543
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Fax: (03212) 8500333

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 20:49:02

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Eine positive Bewertung ist Ihnen sicher. Eine kurze Nachfrage noch:

Ich habe ja jetzt gleich vom Notariat eine Rechnung über alles bekommen. Mit knapp 600 EURO nicht wenig. Wie sieht das jetzt aus, wenn ich den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung zurücknehme. Muß ich die Notarkosten trotzdem bezahlen? Auch wenn ich das jetzt alles rückgängig mache?

Die 600 EURO waren es deshalb, weil zusätzlich zur Kapitalerhöhung eine neue Gesellschaftssatzung / Gesellschaftsvertrag (von UG auf GmbH) gemacht wurde.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 22:03:06

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

der Notar hat ebenso wie ein Rechtsanwalt einen Anspruch auf seine Vergütung,sobald er eine gebührenauslösende Tätgkeit ausgeführt hat, auch dann, wenn Sie das Produkt seiner Arbeit jetzt nicht mehr verwenden können.

Der Anwalts/Notarvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag. Sie zahlen die Gebühren für den Arbeits-und Zeitaufwand des Kollegen, wenn Sie diesen beauftragt haben.

Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das Produkt der Beauftragung des Notars für Sie jetzt nutzlos geworden ist,weil Sie es nicht mehr verwenden wollen/können.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
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