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Frage geschrieben am 27.11.2011 20:05:54

Stalking

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 888
Vor 3 Wo. gab es einen Streit in der Wohnung der Ex-Freundin und Hausverbot vom Vermieter.
Direkt danach kam eine E-Mail der Ex, dass sie keinen Kontakt mehr möchte.

Am 25.11 hatte ich einen Termin bei einem Berater, der teilweise die Familie auch kennt. Der meinte, ich könne noch einmal was schreiben.
Da die normale Mailadresse gelöscht wurde, habe ich das über die Facebooksteite der Frau gemacht.
Danach kam die Antwort:
25. November 19:36
Ich habe dir bereits per Mail mitgeteilt, dass ich keinen Kontakt mehr haben möchte! Also belästige mich nicht weiter, sonst werde ich weitere Schritte einleiten müssen. Und das werde ich auch umgehend machen, sollte ich jemals von dir noch eine Mail, einen Anruf oder sonstigen Kontaktversuch erhalten. Das ist hiermit die allerletzte Verwarnung!!

Ich habe dann nichts mehr unternommen.

Heute kam plötzlich über Facebook diese Nachricht:
27. November 15:17
Dass ich derzeit keinen Kontakt mehr wünsche liegt auf der Hand.
Ich wünsche dir allerdings die Kraft und die Ausdauer, dass du hart an dir arbeiten willst.
So wie es war, konnte es nicht mehr weiterlaufen.


Ich habe auf diese Antwort etwas ausführlich beschrieben, wie ich die Trennung sehe usw.
Habe das aber nur gemacht, weil unerwartet doch noch auf die Mail vom 25.November ein Nachtrag kam.

Frage:
Ich schreibe jetzt natürlich nichts mehr!
Aber, war meine Antwort von heute schon Stalking, so dass ich Probleme bekommen könnte?




Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Um es vorweg zu nehmen: Aus Ihrer Antwort auf die Nachricht vom 27.11. läßt sich für Sie nichts Nachteiliges herleiten, sofern der Inhalt Ihrer Antwort strafrechtlich nicht relevant (z. B. Beleidigung) ist.

Schließlich war es Ihre Ex-Freundin, die die Initiative ergriffen hatte und sich nochmals bei Ihnen gemeldet hat. Daß Sie darauf antworten ist Ihr gutes Recht und hat mit Stalking nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.

Wie jedoch oben erwähnt, sähe es ggf. anders aus, hätte der Inhalt Ihrer Antwort strafrechtliche Relevanz.


2.

Stalking ist dadurch gekennzeichnet, daß der Stalker einen anderen verfolgt, belästigt oder terrorisiert.

Aufgrund Ihrer Schilderung ist ein derartiges Verhalten Ihrerseits nicht zu erkennen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2011 14:41:05

Guten Tag,
nach Ihrer Antwort hat die Ex noch ein paar Mal was per E-Mail geschrieben.

In einer E-Mail vor ca. 3 Wochen schrieb sie mir:"Lass mich endlich ich Ruhe".

Meine Nachfrage ist, wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ich jetzt, nachdem wieder 3 Wochen vergangen sind, sie nochmal bei E-Mail anschreibe, mit der Bitte um Klarstellung der Trennung und um eine persönliche Aussprache.

Kann Sie mir daraufhin schaden?

Gruß

H.Hanekamp

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2011 14:51:51

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Im Grunde bestehen keine Bedenken, Ihre ehemalige Freundin in dem geschilderten Sinn anzuschreiben. Allerdings sollte diese Mail in freundlichem Ton ohne jegliche Vorwürfe formuliert sein.

Als "Gerüst" könnte Ihnen folgender Vorschlag behilflich sein:

"Liebe xxx,

wie Du weißt, bedauere ich unsere Trennung sehr, zumal mir der Grund bis heute nicht klar ist. Deshalb würde ich mich sehr freuen, wenn wir uns, da nun einige Zeit vergangen ist, zu einem persönlichen Gespräch zusammensetzen könnten. Darüber würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße

yyy"


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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