Antwort geschrieben am 08.02.2012 08:03:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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es besteht die Möglichkeit eine erneute richterliche Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. Nach Ihren Schilderungen wird diese Verfügung erlassen werden müssen, da die Voraussetzungen des § 1 GewSchG vorliegen dürften.
Ihre Freundin sollte zudem über Ihren Anwalt einen Strafantrag stellen. Es gibt den Straftatbestand der Nachstellung ( § 238 StGB ). Er stellt offensichtlich Ihrer Freundin erneut nach ( SMS ) und droht mit Rache.
Der Rechtsanwalt Ihrer Freundin müsste dieses alles in einem Strafantrag darlegen und vorhandene Beweise benennen und beifügen.
Der Sachverhalt wird dann von der Ermittlungsbehörde geprüft. Es besteht die Möglichkeit, dass es zu einer Hauptverhandlung kommt und der Täter verurteilt wird. Ob hingegen eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt wird, kann hier nicht beurteilt werden.
Das ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig; unter anderem würden einschlägige Vorstrafen berücksichtigt werden. Natürlich wird in diese Entscheidung auch einfließen, dass die Nachstellungen bereits länger andauern und die Nachstellungen und Kontaktaufnahmen unverzüglich bereits in der Nacht wieder begonnen haben.
Die Verwüstung des Gartens wird ebenfalls eine Rolle gespielen, da dieses im Gesamtzusammenhang gesehen werden muss.
Dass seinerzeit wegen der Verwüstung keine Freiheitsstrafe ausgeurteilt worden ist, mag darauf zurückzuführen sein, dass eine Freiheitsstrafe bei einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB ) auch eher die Ausnahme ist.
Ich rate Ihrer Freundin daher dazu, zum einen eine erneute richterliche Verfügung zu beantragen und gleichzeitig einen Strafantrag wegen § 238 StGB zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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