24.01.2011 | 11:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts.
Sie können bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfeschein stellen.
Sie tragen dem Rechtspfleger Ihr Problem vor. Sie müssen Einkommensunterlagen (z.B. Arbeitslosenbescheid der BfA, Sozialhilfebescheid usw.) sowie einen Nachweis der monatlichen Belastungen (Mietvertrag usw.) und den letzten Kontoauszug vorlegen sowie, u.U. durch vorhandene Unterlagen, das Problem darlegen, das die Beratungshilfe einschließen soll.
Beratungshilfe in Strafsachen umfasst nur die Beratung, keinerlei Tätigkeit.
Für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist eine so genannte Selbstbeteiligung in Höhe von 10 EURO beim Anwalt unmittelbar im Termin zu entrichten.
Falls dann ein Kollege über die Beratung hinaus auch das Mandat, also ihre Verteidigung, übernimmt, können Sie mit diesem auch die Zahlungsmodalitäten vereinbaren.
Auf die Frage, "Was ist wenn es zu einer Verhandlung kommt ?", ist eine abschließende Antwort nicht möglich; zumal ich nicht die Strafakte kenne. Wenn Sie jedoch nicht vorbestraft sind, dürfte im Falle einer Verurteilung, eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Beratung lediglich dazu dient, dem Mandanten einen ersten rechtlichen Überblick zu verschaffen und ersetzt nicht den Besuch bei einem Rechtsanwalt.
Das Weglassen oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann zu einer völlig anderen rechtlichen Wertung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Serkan Kirli