Meine Stieftochter lebte mehrere Jahre in Deutschland und hielt einen von der Auslaenderbehoerde ausgestellten Aufenthaltstitel inne, der bis vor einigen Monaten noch gueltig war.
In der Zwischenzeit besucht meine Stieftochter im letzten Schuljahr (kurz vor dem frz. Abitur) eine Schule in Frankreich, und hat jetzt einen frz. Aufenthaltstitel.
Die Entscheidung darueber, ob wir eine Erwachsenen-Adoption oder eine Volladoption beantragen wollen, ist zu diesem Zeitpunkt noch noch nicht getroffen geworden.
Im Rahmen der anstehenden Adoption stellt sich folgende Frage:
a) erwirbt meine Stieftochter nach abgeschlossener Adoption das Recht auf die deutsche Staatsbuergerschaft ? ... und / oder...
b) kann meine Stieftochter nach abgeschlossener Adoption die deutsche Staatsbuergerschaft beantragen ? ...wenn ja:
c) mit welchen Erfolgaussichten bzw. gaebe es gegen den Erwerb der deutschen Staatbuergerschaft durch meine Stieftochter Einwaende rechtlicher oder sonstiger Natur ?
Mit anderen Worten:
welche Chancen hat meine Stieftochter dabei, im Zuge der Adoption die deutsche Staatsbuergerschaft zu erwerben ?
Fuer Ihre Antwort in voraus dankend.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.08.2009 17:26:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nur Kinder, die im Zeitpunkt der Adoption das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerben durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre Stieftochter könnte also nur durch Stellung eines Einbürgerungsantrags die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Dabei stellt sich nun das Problem, dass sie derzeit keinen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzt und auch nicht in Deutschland lebt. Ein "normales" Einbürgerungsverfahren kann daher nicht durchgeführt werden.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz räumt in § 14 die Möglichkeit ein, dass sich auch Ausländer, die sich außerhalb Deutschlands aufhalten, einbürgern lassen können. Voraussetzung ist, dass zum einen die normalen Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD, Bestehen des Einbürgerungstests, keine Vorstrafen, Sicherung des Lebensunterhalts) gegeben sind, zum anderen müssen Bindungen an Deutschland bestehen, die die Einbürgerung rechtfertigen. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet hier nach Ermessen. Im Fall einer Adoption durch Sie, bei weiterhin bestehender Ehe mit der leiblichen Mutter Ihrer Stieftochter, kann solche Bindungen zu Deutschland durchaus rechtfertigen. Ihre Stieftochter sollte sich nach durchgeführter Adoption daher ruhig mit der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen zwecks Klärung, wie sie den Einbürgerungsantrag stellen muss. Die Chancen stehen nicht schlecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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