Arbeitsmarktpolitischer Hintergrund dieses Angebotes war, dass sich die Hochschulen im Land in der Reformierung zwischen den Gesellschaftssystemen befanden und es noch keinen Studiengang zum Diplom-Sozialpädagogen gab, bzw. dieser erst begonnen hatte.
Es existierte aber ein hoher Bedarf an Sozialpädagogen (zahlreiche vakante Stellen).
Auftragnehmer der Bundesanstalt waren in Thüringen ein Bildungsträger aus Hessen und die Pädagogische Hochschule Erfurt - Mühlhausen, die sich gerade im Umbruch befand und zu DDR- Zeiten Lehrer ausgebildet hatte. Beide Kurse liefen parallel und waren vergleichbar. Beides waren Arbeitsamts- Maßnahmen und endeten mit einer schriftlichen sowie einer mündlichen Prüfung und einem Trägerzertifikat.
Als 1997 das Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - ThürSozAnerkG -) verabschiedet wurde, bedachte man nur einen Personenkreis dieser Umschulungsmaßnahmen mit der staatlichen Anerkennung, nämlich diejenigen, welche den Kurs im Hause der Pädagogischen Hochschule besucht hatten.
Im Gesetz (welches nunmehr in der Fassung von 2007 vorliegt) heißt es im
„§ 13 Übergangsbestimmungen (vormals § 8):
(1)Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen."
Mir liegt auch die Begründung zum Gesetzesentwurf aus dem Jahre 1995 vor, in dieser heißt es unter „zu § 8:"
„In den Jahren 1990 und 1991 erwarben ca. 130 Personen, die nach Einigungsvertrag die Zugangsvoraussetzungen zur Hochschule hatten, den Abschluss „Sozialpädagoge" an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen. Diese einmalige vom Arbeitsamt geförderte Maßnahme erfolgte zu einer Zeit, als in Thüringen noch kein entsprechender Fachhochschulstudiengang eingerichtet war, die Teilnehmer aber davon ausgehen konnten, dass ihr Abschluss entsprechende Gleichwertigkeit erfährt. Daher erhalten diese Personen auf Antrag die staatliche Anerkennung."
Nun zu meinem Fall:
Ich nahm an der vorbenannten Umschulung beim Bildungsträger aus Hessen teil - und weil ich damit nicht unter den vom Gesetz bedachten Personenkreis falle - wurde mir die staatliche Anerkennung - bzw. die Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten - durch das Land Thüringen verwehrt.
Ergänzend möchte ich erwähnen, dass ich natürlich die Zugangsvoraussetzungen für die Umschulung erfüllte (mind. dreijährige päd. Tätigkeit, psycholog. Eignungstest), dass ich den Kurs mit ausgezeichnetem Ergebnis beendet habe, dass ich danach freiwillig an einem 800 Stunden umfassenden Aufbaulehrgang teilnahm und mittlerweile auf eine fast zwei Jahrzehnte umfassende Berufserfahrung als Sozialpädagoge zurückblicken kann (exzellente Arbeitszeugnisse). Darüber hinaus war ich bei einem meiner Arbeitgeber als Mentor für eine angehende Diplom- Sozialpädagogin (Praktikantin) eingesetzt, für diesen Einsatz war es notwendig, dass mein sozialpädagogischer Abschluss von der FH anerkannt wurde, was auch erfolgte.
All das spielte aber bei der Entscheidung des Landes keine Rolle. Auch auf dem Petitionsweg konnte ich leider nichts erreichen. In einem Gespräch mit Vertretern der Bundesagentur für Arbeit erfuhr ich, dass damals die staatliche Anerkennung der Abschlüsse von beiden Bildungsmaßnahmen durch die BA beim Land Thüringen beantragt wurde, man könne sich auch nicht erklären, warum die Anerkennung nur für den einen Personenkreis erfolgte. Weder durch die Bundesagentur für Arbeit, noch durch den Bildungsträger, wurde ich bei meinem Antrag unterstützt.
Ich bekam nun (nach ca. 15 Monaten Bearbeitungszeit) und umfassenden Schriftverkehr einen ablehnenden Bescheid vom Land Thüringen und habe einen Monat Zeit, eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Meine Frage:
Sieht jemand aus anwaltlicher Erfahrung ein (wahrscheinliches) Erfolgspotential für den Klageweg - und wenn ja - begründet auf welche rechtlichen Sachverhalte (Rechtsprechung, Urteile, etc.). Danke!
Antwort geschrieben am 19.08.2011 00:18:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung dürft es hier schwierig werden, erfolgreich gegen den ablehenden Bescheid vorzugehen.
Dieses hat schon mit der Ortsgebundenheit (Thüringen) zu tun:
§ 1 -
Berufe mit Hochschulausbildung oder Ausbildung an
einer Berufsakademie - schreibt vor:
Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Thüringen oder den Berufsakademien Eisenach oder Gera in einem Studiengang des Sozialwesens erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin" zu führen (staatliche Anerkennung). Die staatliche Anerkennung wird mit dem Abschlusszeugnis erteilt.
Nochmals § 13 - Übergangsbestimmungen -:
Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlusszertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen.
Das ein Bildungsträger damals aus Hessen beteiligt war, stand sicherlich nur damit in Zusammenhand, dass die neuen bundesländer mit Hilfe der alten aufgebaut und unterstützt werden musste.
Ich frage mich nur, warum Sie eine Anerkennung in Thüringen anstreben.
Denn in Hessen gibt es gleichfalls ein Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen, was Gleiches oder zumindest Ähnliches regelt, § 1 - Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung -:
Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und die erforderliche berufliche Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Bezeichnung
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter"/„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin",
„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge"/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin"
oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin"
zu führen.
Ansonsten habe ich im Rahmen einer ersten Recherche nichts gefunden, was hier weiterhelfen könnte, also keine entsprechenden Urteile.
Leider spielen Planungen, die damals nicht umgesetzt wurden, hier keine Rolle mehr.
Auch kann es nicht rechtswidrig gewesen, sein, wenn man nur thüringische Bildungseinrichtungen mit einbezogen hatte (Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG).
„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88). Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden."
Geht man von einer Vergleichbarkeit aus, so liegt jedenfalls nach meiner ersten Meinung ein sachlicher Grund deswegen vor, weil Hessen und Thüringen unterschiedliche Bundesländer sind, beide aber auch Gesetze zur Anerkennung haben, s. o.
Sicherlich sollte unbedingt eine über eine Erstberatung hinausgehende Prüfung des Bescheidsinhalts stattfinden - ich bitte Ihnen dieses gerne an, wobei Ihnen dann die hier gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben würde.
Ich hoffe, Ihnen dennoch damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
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Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.08.2011 18:21:54
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben aber etwas Entscheidendes missverstanden:
Beide Bildungsmaßnahmen fanden in Thüringen statt. Der freie Bildungsträger stammt zwar aus Hessen, betrieb aber hier Außenstellen. Ich habe meinen Wohnsitz in Thüringen. Deshalb dürften die Gesetze in Hessen unbedeutend sein. Auftraggeber für beide Bildungsmaßnahmen war das Arbeitsamt Erfurt. Wie sieht es unter diesem Aspekt mit dem Gleichheitssatz aus? Ist es wirklich für die Anerkennung ausschlaggebend, dass die eine Arbeitsamts- Umschulung bei einem freien Träger stattfand und die andere bei einer pädagogischen Hochschule, wenn ansonsten die Rahmenbedingungen die gleichen waren?
Danke im Voraus - und ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben aber etwas Entscheidendes missverstanden:
Beide Bildungsmaßnahmen fanden in Thüringen statt. Der freie Bildungsträger stammt zwar aus Hessen, betrieb aber hier Außenstellen. Ich habe meinen Wohnsitz in Thüringen. Deshalb dürften die Gesetze in Hessen unbedeutend sein. Auftraggeber für beide Bildungsmaßnahmen war das Arbeitsamt Erfurt. Wie sieht es unter diesem Aspekt mit dem Gleichheitssatz aus? Ist es wirklich für die Anerkennung ausschlaggebend, dass die eine Arbeitsamts- Umschulung bei einem freien Träger stattfand und die andere bei einer pädagogischen Hochschule, wenn ansonsten die Rahmenbedingungen die gleichen waren?
Danke im Voraus - und ein schönes Wochenende.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.08.2011 20:44:26
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, vielen Dank für die Aufklärung, dass hatte ich dann in der Tat missverstanden.
Unter diesen Umständen ist ein sachlicher Grund für mich auch nicht mehr so plausibel:
Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich behandeln.
Dieses scheint mir durchaus hier verletzt worden sein, es spricht zumindest auf den ersten Blick etwas dafür.
Aber ich bitte Sie höflich um Ihr Verständnis, dass dieses hier nur eine Erstberatung sein kann.
Die Klage vor dem VG kann auch von Ihnen selbst erhoben und geführt werden.
Im empfehle Ihnen aber dringend weitere anwaltliche Hilfe in Form eines Rechtsgutachtens hinsichtlich aller Einzelfallumstände.
Ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen gleichfalls ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, vielen Dank für die Aufklärung, dass hatte ich dann in der Tat missverstanden.
Unter diesen Umständen ist ein sachlicher Grund für mich auch nicht mehr so plausibel:
Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich behandeln.
Dieses scheint mir durchaus hier verletzt worden sein, es spricht zumindest auf den ersten Blick etwas dafür.
Aber ich bitte Sie höflich um Ihr Verständnis, dass dieses hier nur eine Erstberatung sein kann.
Die Klage vor dem VG kann auch von Ihnen selbst erhoben und geführt werden.
Im empfehle Ihnen aber dringend weitere anwaltliche Hilfe in Form eines Rechtsgutachtens hinsichtlich aller Einzelfallumstände.
Ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen gleichfalls ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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