Ich bin Sohn eines Deutschen und einer Mexikanerin, so dass ich von Geburt an Doppelstaater bin. Wegen der früher in Mexiko geltenden Optionspflicht erlosch meine mexikanische Staatsangehörigkeit mit Volljährigkeit automatisch. Nach einer Verfassungsänderung 1997 gilt jedoch striktes Abstammungrecht, und die mexikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt kann weder entzogen noch abgelegt werden.
2002 habe ich in Mexiko den „Nicht-Entzug" der Staatsangehörigkeit beantragt, daraufhin erhielt ich eine Urkunde „Erklärung/Feststellung der mexikanischen Staatsbürgerschaft nach Abstammungsrecht". Ferner wird in ihr festgestellt, dass ich von meinem Recht auf Nicht-Entzug der mexikanischen Staatsangehörigkeit gebrauch mache. Seitdem habe ich wieder beide Pässe. Eine Beibehaltungsgenehmigung nach 25 StAG hatte ich nicht beantragt.
Meine Fragen:
1) Greift unter diesen Umständen trotzdem Paragraph 25, so dass ich seit 2002 nicht mehr Deutscher bin? Oder liege ich richtig mit der Annahme, dass meine Urkunde in etwa dem deutschen Staatsangehörigkeitsausweis entspricht und deshalb KEINEN Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit darstellt?
2) War aus deutscher Sicht meine Doppelstaatlichkeit mit der mexikanischen Optionspflicht beendet oder gilt sie dauerhaft und lebenslang durch Geburt?
3) Muss die Doppelstaatlichkeit im deutschen
Amtswesen irgendwo beurkundet sein? Oder gelten dauerhaft Doppelstaatler aus deutscher Amtssicht grundsätzlich als NUR-Deutsche?
-- Einsatz geändert am 15.06.2011 19:03:15
Antwort geschrieben am 15.06.2011 21:11:06Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Greift unter diesen Umständen trotzdem Paragraph 25, so dass ich seit 2002 nicht mehr Deutscher bin? Oder liege ich richtig mit der Annahme, dass meine Urkunde in etwa dem deutschen Staatsangehörigkeitsausweis entspricht und deshalb KEINEN Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit darstellt?
Nach § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit mit Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Letztere muss auf Antrag erworben worden sein.
Der Antrag ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Aber nicht nur der explizite Einbürgerungsantrag stellt ein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG dar, sondern auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.
Die Ausübung einer Staatsangehörigkeitsoption, ein Antrag auf Widerruf der Ausbürgerung, ein Antrag auf "Wiederherstellung" oder eine auf Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit gerichtete Registrierung steht einem Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG gleich.
(siehe auch Urteil des VGH Mannheim vom 5.6.2003 Az.: 13 S 1181/01 unter folgendem Link Randnummer 40: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1sxa/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=15000&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE114880300&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.norm=all&doc.norm=all#fs)
Sollte Ihr Antrag auf „Nicht-Entzug" eine auf Wiedererwerb der mexikanischen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung sein, haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG verloren. In diesem Falle steht Ihnen aber als ehemaliger deutscher Staatsangehöriger eine erleichterte Einbürgerung nach § 13 StAG zu. Da das mexikanische Recht ein Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, müsste eine Doppelstaatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG hingenommen werden.
Allerdings haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn Sie die mexikanische kraft Gesetzes erworben haben.
Sollte die Urkunde, die eine „Erklärung/Feststellung der mexikanischen Staatsbürgerschaft nach Abstammungsrecht" ausweist, lediglich bescheinigen, dass Sie die mexikanische Staatsbürgerschaft nie verloren haben, haben Sie keine zusätzliche Staatsangehörigkeit erworben im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG.
2. War aus deutscher Sicht meine Doppelstaatlichkeit mit der mexikanischen Optionspflicht beendet oder gilt sie dauerhaft und lebenslang durch Geburt?
Nicht das Bestehen der mexikanischen Optionspflicht, sondern erst die Ausübung dieser Optionspflicht könnte bei Ihnen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben.
3. Muss die Doppelstaatlichkeit im deutschen Amtswesen irgendwo beurkundet sein? Oder gelten dauerhaft Doppelstaatler aus deutscher Amtssicht grundsätzlich als NUR-Deutsche?
Eine Pflicht zur Registrierung der doppelten Staatsangehörigkeit besteht nicht. Doppelstaatler werden aber in dem jeweiligen Land als dessen Staatsangehörige behandelt, d.h. in Deutschland sind Sie Deutscher, in Mexiko dahingegen Mexikaner.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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