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Stützmauer versch. hohe Grundstücke


25.09.2006 09:45 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler




Das Grundstück um das es hier geht, war ursprünglich 1000 qm gross und wurde geteilt in 2 mal 500 qm und liegt in Bayern.
Auf die eine Hälfte hat unser Nachbar ein halbes Jahr vor uns mit dem Bau eines Einfamilienhauses angefangen. Sein Haus wurde so hoch gebaut, dass unser Nachbar sein Grundstück so hoch aufgeschüttet hat, dass es jetzt an der höchsten Stelle 80 cm über unserer Geländehöhe ist. Unser Einfamilienhaus wurde jetzt auch fertiggestellt und wir würden gerne unseren Garten anlegen. Da das Grundstück unseres Nachbarn aber höher ist als unseres, benötigen wir eine Stützmauer dazwischen. Nach einer Anfrage beim LRA wurde uns mitgeteilt, dass eine Mauer oder ein Zaun nur max. 1,80 m hoch sein darf. Dann wäre die Mauer für unseren Nachbarn ja nur lächerliche 1 m hoch und er könnte ohne Probleme darüberschauen.
Das wollten wir eigentlich vermeiden, da wir eh schon einige Probleme mit diesem Nachbarn hatten und daher keinen weiteren Kontakt wünschen.
Nun meine Frage: Wer ist für den Bau und die Kosten für diese Stützmauer und evtl. Bepflanzung darüber (oder auch das Setzen eines Zaunes) zuständig und auf wessen Grundstück muss diese gebaut werden? Kann ich meinem Nachbarn auch eine Frist setzen, bis wann diese Mauer gemacht werden soll, da ständig Steine von seinem Grundstück auf unseres runterrutschen?
Ich bin der Meinung, dass unser Nachbar zuständig ist, da er verhindern muss, dass sein Erdreich zu uns abrutscht.
Er meinte, dass wir die Mauer auf die Grundstücksgrenze setzen müssen und die Kosten geteilt werden.
Er möchte allerdings nur das billigste Material oder eine billige Hecke.
Wir wären allerdings dafür, dass wir etwas dauerhaftes machen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Grundstücke Stützmauer hohe
25.09.2006 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Grundsätzlich hat derjenige die Kosten zu tragen, der für die entstandene Gefahr verantwortlich ist. Dies ist nach Ihrer Schilderung der Nachbar, da er erst durch die Erhöhung seines Grundstückes die Gefahr eines Abrutschens von Steinen oder Erde geschaffen hat. Er hat daher entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, um eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks zu beseitigen bzw. zu verhindern. Darauf haben Sie einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB, welchen Sie ggf. unter Setzung einer angemessenen Frist androhen bzw. gerichtlich geltend machen können. In der Auswahl und Durchführung der Sicherung ist der Nachbar frei, solange diese als Sicherung geeignet sind.

Für Mauern auf der Grundstücksgrenze gelten §§ 921, 922 BGB. D.h. es wird vermutet, dass diese Mauern gemeinschaftlich genutzt werden können und die Unterhaltskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind.

Da Sie selbst angeben, dass zwischen Ihnen kein gutes Verhältnis besteht, rate ich nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Mauer auf der Grenze ab; auch eine Sicherungsmaßnahme auf dem Grundstück Ihres Nachbarn sollten Sie ausreichend prüfen. Aus diesem Grund sollten Sie auch überlegen, ob Sie die Mauer nicht nach ihren Bedürfnissen freiwillig auf Ihre Hälfte stellen und ggf. die Mehrkosten anteilig erstatten lassen. Dabei versteht es sich natürlich, dass dies nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung über die Bau-, wie auch über die Instandhaltungskosten durchgeführt werden sollte. In jedem Fall rate ich Ihnen dringend an, vor einem Tätigwerden, die Fachkenntnis eines Kollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen. Nur im Rahmen einer Mandatierung kann eine umfassende und abschließende Würdigung Ihres konkreten Einzelfalles durchgeführt werden.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

http://www.ra-freisler.de
mail@ra-freisler.de


Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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