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Frage geschrieben am 17.12.2010 19:42:13

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1163
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Straftaten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
tja jetzt ist es auch mir passiert, dass die Polizei bei mir war. Ich hatte bei Facebook aus einer persönlichen Unzufriedenheit heraus geschrieben, "wenn noch ein einziger heute zu mir sagt ich wäre zu nett, dann betet, dass ich nicht mal die andere Seite nach draußen lasse, denn dann fliegen die Fetzen". Und "...wenn mir nur einer noch blöd kommt, dann schick ich den Deppen in die Hölle. Ich bete eh schon jeden Tag, dass ich nicht mal mit Blut an den Händen aufwache". Parallel hab ich ein Bild von mir mit Sturmhaube als Profilbil gestellt. Nun ja, klar, dass ist nicht unbedingt die feine Art, aber meine Freunde - und es ist wichtig zu wissen, dass NUR meine Facebook-Freunde (so 190) meine Einträge sehen können - eigentlich wissen wie sie mich und meinen schwarzen Humor zu nehmen haben. Allerdings war da jemand nicht der Meinung, fühlte sich bedroht, ging zu Polizei und nun dieses Dilemma. Anzeige wegen des Delikt im Betreff.
Natürlich wollte ich keinen "bedrohen" und natürlich geh ich keinem ans Leder, aber ich hab da mein Facebook-Portal (das wie gesagt nur meine Facebook-Freunde sehen) als Art Ventil genommen um Dampf abzulassen und dachte mir dabei nichts, da es eher war wie wenn man in der Arbeit sagt "ich erschlag den Chef noch irgendwann..." (hab ich heute von zierlichen Kolleginnen schon dreimal gehört. Ich selber bin friedliebend und wohl wirklich nett einzustufen. Tja und jetzt sitz ich da und warte auf Post von der Staatsanwaltschaft und frag mich was mir da wohl blühen wird. Vorbestraft bin ich nicht und auch im Zentralarchiv ist kein Eintrag (mehr). Da war einer wegen Körperverletzung aus dem Jahr 2002. Da hatte ich 60 Tagessätze bekommen.
Haben Sie da eine ungefähre Anhnung mit was ich da rechnen kann. Welches Gesetz greift und wie weit das Strafmaß geht weiß ich. Nur wie schätzen Sie das in meinem Fall ein??
Grüße und vielen Dank


Antwort geschrieben am 17.12.2010 21:16:22
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Verurteilung richtet sich nach § 126 StGB. Es kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Fraglich ist jedoch, ob Sie den Tatbestand der Vorschrift erfüllt haben. Verhängnisvoll dürfte die Äußerung „den Deppen in die Hölle schicken" sein. Hierunter könnte man einen Totschlag oder eine schwere Körperverletzung erkennen. Allerdings ist die Äußerung auslegungsfähig. Es ließe sich durchaus vertreten, die Äußerung anders zu verstehen (Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung). Hierauf sollten Sie sich berufen.

Teilen Sie mit, dass Sie nicht wollten, dass jemand sich bedroht fühlte und dass Sie damit nicht gerechnet haben. Entfernen Sie den Eintrag schnellst möglich.

Wenn Sie Glück haben, kommt es nicht zur Anklage bzw. das Verfahren wird eingestellt.

Sollten Sie dennoch angeklagt und verurteilt werden, sind für die Höhe des Strafmaßes die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Meist lässt sich dies erst am Ende der Verhandlung abschätzen. Zulasten des Beschuldigten sprechen grundsätzlich Vorstrafen, v.a., wenn sie einschlägig sind.

Die Verurteilung wegen einer Körperverletzung geht in diese Richtung. Allerdings liegt die Straftat lange zurück, sodass diese kaum noch zu Ihren Lasten sprechen und verwertet werden dürfte.

Angesichts der geschilderten Umstände schätze ich, dass Sie eine Geldstrafe erhalten werden. Eine Freiheits- oder Bewährungsstrafe wäre eher unrealistisch. Da Sie seit 2002 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, dürfte diese die Schwelle von 90 Tagessätzen nicht überschreiten. Damit würden Sie jedenfalls nicht als „vorbestraft" gelten. Soweit Sie verurteilt werden sollten, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das Strafmaß angesichts der Äußerung in Kombination mit dem Foto nicht unter 50-60 Tagessätze liegt. Eine Rolle wird auch spielen, wie viele Menschen die Äußerung lesen konnten und wielange der Eintrag zu lesen war.

Insgesamt ist ein Strafmaß von 50-90 Tagessätzen am wahrscheinlichsten.

Sie sollten zu Ihren Gunsten jedenfalls anführen, dass Sie die Äußerung bereuen (Einsicht zeigen!) dass Sie niemanden bedrohen wollten und dass Sie künftig mehr auf Ihre Wortwahl achten werden. Sie können zu Ihren Gunsten anführen, dass nur Ihre Freunde die Äußerung lesen konnten und dass Sie davon ausgegangen sind, dass diese Menschen Sie besser kennen müssten und Sie niemals geglaubt hätten, jemand von diesen Personen nehme diese Äußerungen ernst.

Sie sollten in Erwägung ziehen, sich bereits jetzt anwaltlich vertreten lassen. In diesem frühen Stadium lässt sich das Verfahren noch am Besten lenken und beeinflussen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2010 21:35:16

Ich muss zum Verständnis nochwas beitragen. Meine Verurteilung im Jahr 2002 hatte ja wie ich beschrieben hab keine "Vorstrafe" als Folge. Somit muss ich doch davon ausgehen, dass diese Sache (Tilgungsfrist 5 Jahre) gar nicht mehr verwendet werden darf zu meinen Lasten und nicht "dürfte" wie sie hier schreiben:

"Die Verurteilung wegen einer Körperverletzung geht in diese Richtung. Allerdings liegt die Straftat lange zurück, sodass diese kaum noch zu Ihren Lasten sprechen und verwertet werden dürfte."
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 14:34:53

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es ist richtig, dass tilgungsreife Verurteilungen nicht mehr zu Ihren Lasten verwertet werden.

Aus eigener Erfahrung ist mir jedoch bekannt, dass oftmals tilgungreife Verurteilungen noch im Bundeszentralregister aufgeführt werden.

Soweit der Eintrag tätsächlich gelöscht ist, dürfte die Verurteilung nicht einmal unterbewusst das entscheidende Gericht beeinflussen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Sie ein wenig beruhigen.

Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

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