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Sprachprüfungen für ausländische Studenten


13.07.2012 19:58 |
Preis: 35,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Die Musikhochschule Nürnberg verlangt in der (http://www.hfm-nuernberg.de/fileadmin/user_upload/Text-Pool/Download_Formulare/sprachPO.pdf)
Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse für Studienbewerber aus
nicht deutschsprachigen Ländern explizit eine Sprachprüfung von ausländischen Studenten. Ausserdem wird bei den Studiengängeneingangsprüfungen explizit ein Nachweis über ein Deutsch-Niveau C1 verlangt.

Dies wird unabhängig davon verlangt, ob der ausländische Kandidat bereits länger in Deutschland wohnt und wie in meinem Falle bereits erfolgreich ein Masterstudium (gelehrt in deutscher Sprache und abgeschlossen mit 1,0) in Deutschland absolviert hat. In §3a wird ein Abitur akzeptiert, aber eben nicht ein Masterabschluss.

Gibt es eine gesetzliche Regelung, welche Deutschprüfungen wirklich auf Kandidaten limitiert, welche sich aus dem Ausland (und nicht ausländische) bewerben oder ist man der jeweiligen Hochschulsatzung hilflos ausgeliefert?
13.07.2012 | 20:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Das einschlägige bayrische Hochschulgesetz sieht da im Besonderen - nur im Allgemeinen - nichts weiter vor.
Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung.

Der Anschaulichkeit halber zitiere ich nochmals aus dieser - von Ihnen genannten - Hochschulsatzung, § 1 Absatz 1:
"Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen
Ländern haben vor Beginn des Studiums an der
Hochschule für Musik Nürnberg nachzuweisen,
dass sie über für das Studium ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis
erfolgt durch das Bestehen der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß dieser Sprachprüfungsordnung."

Ausnahmen gibt es aber wie folgt, § 1 Absatz 3:

"Von der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach dieser Sprachprüfungsordnung sind befreit:

a)
Studienbewerber, welche die zur Aufnahme
eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht

b)
Inhaber des Deutschen Sprachdiploms (Stufe
II) der Kultusministerkonferenz

c)
Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des
Goethe-Instituts, die von einem GoetheInstitut oder einer Institution mit einem Prü-
fungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde

d)
Inhaber des "Kleinen deutschen Sprachdiploms" oder des "Großen deutschen Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden

e)
Studienbewerber, die die Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben

f)
Studienbewerber, die die Sprachprüfung auf
der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung an einer deutschen Hochschule abgelegt haben.

Über sonstige Fälle der Befreiung entscheidet auf
Antrag des Studienbewerbers der Prüfungsausschuss gemäß § 5 durch Überprüfung der Äquivalenz der vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse."

Ausnahmen sind also vorhanden.

Zu Ihrem Fall:
Zumindest Letzteres ist hier einschlägig und anwendbar.
Auch ist es denkbar, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses Absatz 3 a) des § 3 entsprechend auf Ihren Fall anwendbar ist.

Das ergibt auch eine gesetzeskonforme und sinn- und zweckgemäße Auslegung von § 1, in dem die Rede von "ausreichenden" Sprachkenntnissen ist.

Sie sollten sich darauf berufen und einen dementsprechenden Antrag auf Anerkennung stellen.

Zudem ist die Satzung nur auf Ausländer und nicht auf Auslands-Deutsche - deutsche Staatsbürger - anwendbar, falls Sie das meinten.

Gerne können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen, was hier möglich ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 13.07.2012 | 22:31

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

leider hatte ich von 'einen dementsprechenden Antrag auf Anerkennung' bereits Gebrauch gemacht und er wurde abgelehnt.

Man sagt, ich wäre Ausländer und müsste die Prüfung machen (was ich natürlich könnte, aber sie kostet wieder mehrere €100. Gegenwärtig fühle ich mich (was ich nicht bin, sondern Spanierin in der ersten Generation) wie eine Türkin in 3. Generation in Deutschland, die einen Master in Germanistik gemacht hat und trotzdem das Deutsch-Zertifikat erneut verlangt wird.

Ihrer Antwort entnehme ich, dass die Universität diesen Freiraum hat. Ich fühle mich einfach nur schikaniert.
Können Sie bitte nochmals explizit bestätigen oder verneinen, dass nach europäischen, deutschen oder bayerischen Gesetzen die Hochschule diesen Freiraum hat oder eben nicht, nur weil ich eine ausländische EU-Staatsbürgerschaft habe?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.07.2012 | 14:48

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

In Ordnung, dann weiß ich darüber - über den abgelehnten Antrag - Bescheid.

Ich sehe hier aber durchaus Chancen für Sie, denn die Gesetze sehen Ausnahmen vor - die Verwaltung hat dieses nach meiner ersten Einschätzung aber fehlerhaft gehandhabt.

Nach Ihrer Vita/Ihrer bisherigen (Hoch-) Schulbildung haben sie meines Erachtens hinreichende Deutschkenntnisse.

Es ist zudem anerkannt, dass sich die Hochschulverwaltung - ohne kostspieliges Prüfungsverfahren - davon selbst ein Bild machen kann, indem Sie sie pflichtgemäß anhört.

Sie sollten die Sache weiterverfolgen (lassen - über einen Anwalt, was regelmäßig dazu führt, dass die Sache nochmals hinreichend geprüft wird).

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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