Ich habe gestern beim Sportwettenanbieter bet 365 eine Wette mit einem Einsatz von 42€ abgegeben. Nach Abschluss der Wette habe ich meinen Jontostand überprüft, um mich von der korrekten Annahme der Wette zu überzeugen und musste feststellen, dass bet365 einen Wetteinsatz von 4200€ anzeigt.
Ich war völlig fassungslos von dieser Tatsache, da ich sowie eine weitere Person, welche neben mir sap davon überzeugt sind 42€ in die Eingabemaske eingegeben zu haben. Ich kontaktierte den Kundendiest, welcher mir mitteilte, dass die Veranstaltung zu Ende sei und eine Wette nicht mehr storniert werden oder geändert werden kann. Die Wette ging verloren.
Ich hatte mehrfach Schriftverkehr mit dem Kundendienst. In diesem wurde mir mitgeteilt, dass ich für die korrekte Wettabgabe verantwortlich sei. Ich habe diese Wette ja auch abgeben wollen, jedoch habe ich nicht diesen Einsatz abgegeben, bzw. auch abgeben wollen. Leider besteht bei bet365 (im Gegensatz zu bspw. bwin) keine Möglichkeit evtl Eingabefehler durch eine nochmalige Kontrolle der einegebenen Daten vorzunehmen. Mit einem "Klick" ist die Wette abgeben, so das Eingabefehler (welcher m.E. hier nicht vorliegt) nicht korrigiert werden kann bzw. überhauprt Kenntnis genommen werden kann. Aus meinem bisherigen Wettverhalten lässt sich auch ablesen, dass ich nie so eine hohe Geldsumme gesetzt habe. (Höchstwetteinsatz 800€)
Ich bitte Sie mich zu unterstützen, da es hier ja um eine erhebliche Geldsumme geht und diese für mich auch weitreichende Folgen haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 07.03.2011 09:31:05
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Für Sie ist nach dem geschildertem Sachverhalt § 119 BGB ausschlaggebend. Denn Sie wollten nach Ihren Angaben eine Wetterklärung mit einem anderen Inhalt bzw. anderem Wetteinsatz abgeben, so dass Ihnen ein Anfechtungsgrund zur Seite steht. Gemäß § 119 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer bei der Abgabe derselbigen über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er diese bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Hier haben Sie sich nach Ihrer Schilderung wohl verschrieben, da Sie bezüglich des Wetteinsatzes "42" erklären wollten, letztlich aber "4200" geschrieben bzw. erklärt haben. Eine solche Erklärung wollten Sie nicht abgeben, so dass Ihnen ein Irrtum bei der Erklärungserstellung unterlaufen ist. Ein derartiger Irrtum ist als so genannter Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt BGB als Anfechtungsgrund ausdrücklich erwähnt. Sie können somit den Wettvertrag mit dieser Begründung anfechten.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass gemäß § 121 BGB eine solche Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes erfolgen muss, also ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), nachdem Sie als Anfechtungsberechtigter von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt haben. Dies sollten Sie daher umgehend vornehmen, wobei dies zudem mittels Zugangsnachweis (Einschreiben/Rückschein oder per Boten) gegenüber dem Wettanbieter unter gleichzeitiger Rückforderung des Wetteinsatzes erfolgen sollte.
Im Übrigen sehen die meisten AGB von Sportwettenanbietern auch vor, dass eine nachträgliche Berichtigung zumindest dann zulässig ist, wenn es sich um die Behebung eines offensichtlichen und offenkundigen Irrtums, z.B. eben eines Schreib- oder Rechenfehlers, handelt. Da Sie nach Ihrer Schilderung noch nie einen derart hohen Wetteinsatz erbracht haben und tatsächlich viel weniger setzen wollten, könnte sich neben der aufgezeigten Anfechtung auch insoweit ggf. noch eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit ergeben, auf welche Sie sich dann noch zusätzlich berufen könnnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2011 09:43:42
Sehr geehrter HErr Joschko,
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich habe dem Wettanbieter bereits auf Berufung eines Erklärungsirrtums, die Anfechtung mitgeteilt. Auch auf die Tatsache noch nie solche Einsätze getätigt zu haben, habe ich bereits angeführt.
Mir wurde ja auf Verweis auf die AGB mitgeteilt, dass ich für die Richtigkeit der Wette verantwortlich bin und eine nachträgliche Stornierung der Wette nicht möglich ist. Die AGB des Wettanbieters schließen einen Irrtum auf Seiten des Kunden aus. Auch die Tatsache, dass nicht einmal die Möglichkeit vom Wettanbieter eingeräumt wurde, dass ich vor Wettabschluss nocheinmal die Wettabgabe überprüfen kann bestehet nicht.
Dieser von Ihnen erwähnte Irrtum und die damit verbundene Anfechtung darf gemäß der AGB dieses Online-Wettanbieters nur von Seiten des Wettanbieters durchgeführt werden. Der Kunde darf wegen Irrtum nicht anfechten. Ich weiß nicht inwieweit hier beachtenswert ist, dass das Unternehmen den Geschäftssitz in Gibraltar hat?
Für mich wäre nun wichtig wieich nun weiter vorgehen muss.
Viele Grüße
Sehr geehrter HErr Joschko,
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich habe dem Wettanbieter bereits auf Berufung eines Erklärungsirrtums, die Anfechtung mitgeteilt. Auch auf die Tatsache noch nie solche Einsätze getätigt zu haben, habe ich bereits angeführt.
Mir wurde ja auf Verweis auf die AGB mitgeteilt, dass ich für die Richtigkeit der Wette verantwortlich bin und eine nachträgliche Stornierung der Wette nicht möglich ist. Die AGB des Wettanbieters schließen einen Irrtum auf Seiten des Kunden aus. Auch die Tatsache, dass nicht einmal die Möglichkeit vom Wettanbieter eingeräumt wurde, dass ich vor Wettabschluss nocheinmal die Wettabgabe überprüfen kann bestehet nicht.
Dieser von Ihnen erwähnte Irrtum und die damit verbundene Anfechtung darf gemäß der AGB dieses Online-Wettanbieters nur von Seiten des Wettanbieters durchgeführt werden. Der Kunde darf wegen Irrtum nicht anfechten. Ich weiß nicht inwieweit hier beachtenswert ist, dass das Unternehmen den Geschäftssitz in Gibraltar hat?
Für mich wäre nun wichtig wieich nun weiter vorgehen muss.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2011 10:01:52
Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich zu Ihrer Nachfrage noch wie folgt Stellung:
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit für den Kunden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wettanbieters dürfte unwirksam sein (vgl. z.B. BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 28. April 1983, Az: VII ZR 259/82 ). Daher können und müssen Sie auch weiterhin wie schon aufgezeigt nun dergestallt vorgehen, als dass Sie den Wettvertrag gegenüber dem Anbieter wegen Erklärungsirrtums anfechten, auch wenn das Unternehmen den Geschäftssitz in Gibraltar hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich zu Ihrer Nachfrage noch wie folgt Stellung:
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit für den Kunden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wettanbieters dürfte unwirksam sein (vgl. z.B. BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 28. April 1983, Az: VII ZR 259/82 ). Daher können und müssen Sie auch weiterhin wie schon aufgezeigt nun dergestallt vorgehen, als dass Sie den Wettvertrag gegenüber dem Anbieter wegen Erklärungsirrtums anfechten, auch wenn das Unternehmen den Geschäftssitz in Gibraltar hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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