Die Inhaber der Konten sind sog. Clienten, welche mir das Recht eingeräumt haben, Wettkonten auf ihren Namen zu eröffnen und über die jeweiligen Konten Wetten abzuschließen.
Desweiteren hat jeder Client ein Girokonto bei einer Online-Bank eingerichtet um die Wetteinsätze über diese Bankkonten abzuwickeln - ich besitze zu allen Konten vollen Zugriff.
Wird nun Geld auf einem Wettkonto benötigt, zahle ich von meinem privaten Koto auf ein Bankkonto des Clienten ein und von dort wird es auf ein Wettkonto geleitet.
Durch diese Vorgehensweise werden monatlich sehr hohe vierstellige Beträge von einem Konto auf das andere geschoben mit dem Verwendungszweck "Spielgemeinschaft Sportwetten".
Das System ist so aufgebaut, dass der zur Verfügung stehende Betrag teilweise täglich umgesetzt wird, so dass im Extremfall im Monat das vorhandene Gesamtkapital 30 mal über mein privates Bank-Konto laufen kann.
Am jeweiligen Monatsende bekommt dann, bei monatlichem Gesamtgewinn, was jetzt über einen längeren Zeitraum der Fall gewesen ist und wovon auch in Zukunft auszugehen ist, jeder Client einen Anteil auf das jeweilige private Girokonto überwiesen.
Ich würde gerne erfahren, inwiefern diese Vorgehensweise steuerrechtlich legitim ist oder ob die Vorgehensweise einen Gesetzesbruch darstellt. Können die Clienten oder ich aufgrund der Benutzung der Bankkonten strafrechtlich verfolgt werden?
-- Einsatz geändert am 31.01.2012 21:20:07
Antwort geschrieben am 31.01.2012 23:58:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sollte behördlicherseits auffällig werden, dass größerer Beträge innerhalb unterschiedlicher Konten verschoben werden, ist nicht ausgeschlossen, dass Ermittlungen wegen des Verdachtes der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet werden.
Dies ist umso eher anzunehmen als die Herkunft der auf Ihr Konto eingezahlten Gelder unklar ist.
Solange Sie also nicht 100prozentig sicher stellen können, dass die Quellen, aus der die Clienten die einbezahlten Gelder bezogen haben, nicht illegal sind, setzen Sie sich der Gefahr aus, dass gegen Sie ermittelt werden kann.
2. Steuerrechtlich gesehen bestehen m.E. keine Probleme, solange die Gewinne bei der Steuer angegeben werden.
Spätestens im Rahmen der steuerlichen Veranlagung besteht jedoch die Gefahr, dass Ihr Geschäftsmodell bekannt und hinterfragt wird. Die Finanzbehörden können bei entsprechenden Verdachtsmomenten den Vorgang auch zur strafrechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 00:11:57
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Jeder Cent kann überprüft und nachgewiesen werden, und dass ggf. gegen mich ermittelt werden kann, ist mir auch klar.
Warum sollten aber die Gewinne aus Sportwetten bei der Steuer angegeben werden? Genau darum geht es doch im Wesentlichen in meiner Ausgangsfrage.
Gewinne aus Sportwetten sind doch meines Erachtens nach steuerfrei? Demnach müsste ich ja auch etwaige Verluste steuerlich absetzen können?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Jeder Cent kann überprüft und nachgewiesen werden, und dass ggf. gegen mich ermittelt werden kann, ist mir auch klar.
Warum sollten aber die Gewinne aus Sportwetten bei der Steuer angegeben werden? Genau darum geht es doch im Wesentlichen in meiner Ausgangsfrage.
Gewinne aus Sportwetten sind doch meines Erachtens nach steuerfrei? Demnach müsste ich ja auch etwaige Verluste steuerlich absetzen können?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 12:38:27
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Für die Gelder, die einer Sportwette zugeführt werden besteht Steuerpflicht gemäß § 17 RennwLottG.
2. Auch können die vereinnahmten Gelder der Gewerbesteuer unterliegen und zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen.
Selbst wenn Sie für die umfangreiche Tätigkeit zu Gunsten Ihrer „Clients" kein Entgelt erhalten sollten, können Ihnen u.U. die zugeleiteten Wetteinsätze als Einnahmen zugerechnet werden (BFH, Urteil vom 1.12.2010, IV R 17/09).
Dies wäre gemäß § 39 AO nur dann ausgeschlossen, wenn Sie sich gegenüber den „Clients" in einer Position als Treuhänder befänden. Dazu ist die Eigenbezeichnung als Vermittler oder Treuhänder nicht ausreichend.
Sondern die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein (BFH, Urteil vom 1.12.2010, IV R 17/09):
- Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts
- der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen
- klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder
- das Handeln im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein
Von einer Weisungsgebundenheit gegenüber den „Clients" kann ich Ihrer Schilderung nichts entnehmen.
Ob die Auswahl der Wett-Tipps auf Veranlassung des „Clients" erfolgt, ist nicht ersichtlich, wäre aber erforderlich.
Ebenso wenig ist erkennbar, ob hier eine erforderliche klare vertragliche Regelung vorhanden ist.
Einem erforderlichen Handeln im fremden Interesse würde schon entgegenstehen, wenn Sie selbst Teil dieser Spielgemeinschaft wären und an den Gewinnen beteiligt würden.
3. Solange keine Kenntnis über die Herkunft der durch die „Clients" eingebrachten Mittel besteht, können Sie die Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung wegen des Geldwäscheverdachtes nicht ausschließen. Dazu wäre die Kenntnis erforderlich, wie der „Client" diese Mittel beschafft verdient hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Hochachtungsvoll
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Für die Gelder, die einer Sportwette zugeführt werden besteht Steuerpflicht gemäß § 17 RennwLottG.
2. Auch können die vereinnahmten Gelder der Gewerbesteuer unterliegen und zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen.
Selbst wenn Sie für die umfangreiche Tätigkeit zu Gunsten Ihrer „Clients" kein Entgelt erhalten sollten, können Ihnen u.U. die zugeleiteten Wetteinsätze als Einnahmen zugerechnet werden (BFH, Urteil vom 1.12.2010, IV R 17/09).
Dies wäre gemäß § 39 AO nur dann ausgeschlossen, wenn Sie sich gegenüber den „Clients" in einer Position als Treuhänder befänden. Dazu ist die Eigenbezeichnung als Vermittler oder Treuhänder nicht ausreichend.
Sondern die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein (BFH, Urteil vom 1.12.2010, IV R 17/09):
- Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts
- der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen
- klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder
- das Handeln im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein
Von einer Weisungsgebundenheit gegenüber den „Clients" kann ich Ihrer Schilderung nichts entnehmen.
Ob die Auswahl der Wett-Tipps auf Veranlassung des „Clients" erfolgt, ist nicht ersichtlich, wäre aber erforderlich.
Ebenso wenig ist erkennbar, ob hier eine erforderliche klare vertragliche Regelung vorhanden ist.
Einem erforderlichen Handeln im fremden Interesse würde schon entgegenstehen, wenn Sie selbst Teil dieser Spielgemeinschaft wären und an den Gewinnen beteiligt würden.
3. Solange keine Kenntnis über die Herkunft der durch die „Clients" eingebrachten Mittel besteht, können Sie die Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung wegen des Geldwäscheverdachtes nicht ausschließen. Dazu wäre die Kenntnis erforderlich, wie der „Client" diese Mittel beschafft verdient hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Hochachtungsvoll
Ingo Driftmeyer
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