Frage geschrieben am 10.03.2010 19:31:14
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sportlärm - Immissionsschutz - maßgeblicher Messort Lärmmessung
Rechtsgebiet: Sportrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2148Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Frage: Wo im Wohngebiet muss die Immissionsschutzbehörde die
Lärmimmissionen messtechnisch erfassen und bewerten ?
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Ich wohne in einem Wohngebiet auf eigenem Grundstück und zahle
Grundsteuer. 25 m neben diesem Wohngebiet betreibt der hiesige
Sportverein eine Kunstrasen - Fußballsportanlage sowohl für Freizeitfußball als auch für Wettkampffußball in der Regionalliga mit
Spielbetrieb bis 21.30 Uhr unter Flutlicht und mit 200 Zuschauern.
Ich selbst bin 68 Jahre alt und äußerst lärmempfindlich.Mein Grundstück liegt etwa 100 Meter von der Wohngebietsgrenze
entfernt im Inneren des Wohngebietes,also etwa 125 Meter von
der Fußballanlage entfernt.
Meine Beschwerde betreffend Lärm durch den Fußballspielbetrieb
beantwortete die zuständige Immissionsschutzbehörde dahingehend,dass am Ort meines Grundstücks (also etwa 125 Meter von der Anlage entfernt) die Lärmpegel nur geringfügig
erhöht seien und daher toleriert werden müssten.Hätten die
Lärmpegelmessungen an der Grenze des Wohngebietes im
Abstand von 25 Meter neben der Fußballanlage stattgefunden,
wären die Lärmpegel für das Wohngebiet unzumutbar hoch gewesen.
Ich halte mich täglich im Einwirkungsbereich der Emissionen der
Sportanlage im Wohngebiet auf, also nicht nur auf meinem Grundstück. Lautester Punkt im Wohngebiet ist unbestritten der
Ort an der Wohngebietsgrenze 25 Meter neben der Sportanlage.
Kann ich von der Immissionsschutzbehörde fordern,dass sie bei
der Beurteilung der Lärmbelastung im Wohngebiet die Lärmpegel
am lautesten Punkt im Wohngebiet heranzieht und nicht die am
Ort meines Grundstückes gemessenen wesentlich niedrigeren
Lärmpegel ? Die Behörde argumentiert,dass seitens des Eigentümers des Grundstückes direkt an der Wohngebietsgrenze
keinerlei Beschwerden zur Lärmbelastung vorliegen und daher
Maßnahmen trotz der dort messbaren, hinsichtlich des Wohngebietes formal unzumutbaren, Lärmwerte nicht erfolgen
würden.
Bei Lärmpegelmessungen am lautesten Punkt im Wohngebiet
und Verpflichtung des Sportvereins dahingehend,die am lautesten
Punkt im Wohngebiet zulässigen Lärmgrenzwerte einzuhalten,
wäre die Lärmbelastung im Wohngebiet insgesamt wesentlich
verringert gegenüber dem jetzigen Zustand.
Freundliche Grüße
Der Fragesteller
Antwort geschrieben am 10.03.2010 21:18:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Als Nachbar einer Sportanlage können Sie Geräusche bei einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung nicht verbieten (§ 1004 BGB, § 906 Abs. 1 S. 1 BGB)
Verwaltungsrechtlich muss der Lärm zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (§ 3 Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]).
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.
§ 23 (BImSchG) ist die Ermächtigungsgrundlage für die 18. Verordnung zur Durchführung des BimSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung).
Die Verordnung regelt in § 2 Abs. 2 die Grenzwerte.
Nach § 2 Abs. 7 der Verordnung sind Geräuschimmissionen nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.
Im Anhang 1 zur genannten Verordnung ist in Nr. 1.2 a) der maßgebliche Immissionsort geregelt:
„Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung [...]; [...].“
Sie können sich können sich nur auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Ihre eigenen Rechte sind nur verletzt, wenn Immissionen die Grenzwerte auf Ihrem Grundstück entsprechend dem Vorstehenden überschreiten.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 10:51:23
Nachfrage: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - § 26 -
Anordnung von Messungen zum Lärmpegel
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Vielen Dank für Ihre Antwort.Ich entnehme Ihren Darlegungen,dass sich meine persönlichen Rechte auf Lärmschutz nur am Ort meines
Grundstückes geltend machen lassen.
Dennoch diese Zusatzfrage zum Verständnis: Kann ich von der Immissionsschutzbehörde verlangen,dass Lärmpegelmessungen im Einwirkungsbereich der Sportanlage aufgrund von § 26 BImSchG im Sinne einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden,da zu befürchten ist,dass durch den Fußballspielbetrieb schädliche Lärmpegel mit Einwirkungen auf mein Grundstück erzeugt werden (etwa dann,wenn in den Abendstunden ein Spiel mit vielen Torschüssen und 200 Zuschauern stattfindet) ?
Nachfrage: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - § 26 -
Anordnung von Messungen zum Lärmpegel
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Vielen Dank für Ihre Antwort.Ich entnehme Ihren Darlegungen,dass sich meine persönlichen Rechte auf Lärmschutz nur am Ort meines
Grundstückes geltend machen lassen.
Dennoch diese Zusatzfrage zum Verständnis: Kann ich von der Immissionsschutzbehörde verlangen,dass Lärmpegelmessungen im Einwirkungsbereich der Sportanlage aufgrund von § 26 BImSchG im Sinne einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden,da zu befürchten ist,dass durch den Fußballspielbetrieb schädliche Lärmpegel mit Einwirkungen auf mein Grundstück erzeugt werden (etwa dann,wenn in den Abendstunden ein Spiel mit vielen Torschüssen und 200 Zuschauern stattfindet) ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 12:04:04
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 26 BImSchG bestimmt nur, dass die zuständige Behörde die Ermittlung der Immissionen anordnen k a n n, wenn schädliche Einwirkungen zu befürchten sind.
Die Behörde hat hier Ermessen, dass sie pflichtgemäß ausüben muss.
Sie haben keinen Anspruch auf Messungen, sondern nur einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei ist auch zu beachten, dass einzelne Lärmspitzen von der Sportstättenlärmverordnung gedeckt sind.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 26 BImSchG bestimmt nur, dass die zuständige Behörde die Ermittlung der Immissionen anordnen k a n n, wenn schädliche Einwirkungen zu befürchten sind.
Die Behörde hat hier Ermessen, dass sie pflichtgemäß ausüben muss.
Sie haben keinen Anspruch auf Messungen, sondern nur einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei ist auch zu beachten, dass einzelne Lärmspitzen von der Sportstättenlärmverordnung gedeckt sind.
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