folgendes problem beschäftigt mich:
mein junger aber volljähriger sohn hat sich bei verschiedenen onlinewettbüros und - casinos verschuldet. dies indem er über drittfirmen, welche auf den einschlägigen seiten einzahlungen mit einer art dispokredit übernehmen, einzahlungen getätigt hat.
diese bezahlserviceanbieter (Click2pay, moneybookers, firstgate) wiederum sollten die vorgestreckte summe per lastschriftverfahren bei meinem sohn abbuchen, was wegen fehlender deckung fehlschlug.
meine frage: gehen die schulden bei diesen firmen unter spielschulden, da sie diese mittel für firmen vorstreckten, welche nur glücksspiel anbieten. ist dieses geld also einklagbar oder nicht?
dass mein sohn auch einige wochen nach dem scheitern der bankeinzüge noch keine schriftliche zahlungsaufforderung/mahnung bekommen hat lässt mich darauf schliessen, dass das geld nicht einklagbar ist......
für eine rasche antwort danke ich im voraus!
mfg
r.l.
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Diese Antwort ist vom 6.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.02.2006 19:33:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jorma Hein
Barfüßertor 25, 35037 Marburg an der Lahn, Tel: 06421 - 309788-11, Fax: 06421 - 309788-31
Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 101
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt entscheidend davon ab, ob Ihr Sohn noch über Spielguthaben bei den Onlinecasinos verfügt oder ob er das ganze Geld „verzockt“ hat.
Grundsätzlich kann die Rückforderung einer Leistung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende gewusst hat, dass die Hingabe des Darlehens gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Darlehen, mit dem Glücksspiele getätigt werden sollen, wohl regelmäßig vor (wenn - wie vorliegend - der Darlehensgeber um die Verwendung des Darlehens weiß).
Als „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Da beim Darlehen dem Darlehensnehmer das Darlehenskapital regelmäßig nicht endgültig überlassen werden soll (schließlich soll das Darlehen zurückgezahlt werden), ist § 817 Satz 2 BGB bei Sittenwidrigkeit des Vertrags nur beschränkt anwendbar. Denn endgültig im Vermögen des Darlehensnehmers verbleiben nur die gezogenen Nutzungen aus dem Darlehenskapital (also die Zinsen). Der Darlehensnehmer darf daher das Darlehen für die vereinbarte Zeit zinsfrei nutzen, muss bei Ablauf der Darlehenszeit aber den gesamten Nettodarlehensbetrag zurückzahlen.
Hiervon macht die Rechtsprechung aber eine Ausnahme:
Die Rückforderung eines Wettdarlehens ist dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat (andernfalls dürfte der Darlehensnehmer bei Spielgewinnen diese Gewinne und zusätzlich die Darlehenssumme behalten, was als unbillig empfunden würde). Mit anderen Worten: ein Wettdarlehen nicht zurückverlangt werden, wenn der Darlehensempfänger infolge von Spielverlusten nicht mehr bereichert ist. Ob diese Voraussetzungen bei Ihrem Sohn vorliegen, vermag ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung über meine unten stehende Emailadresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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