Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Softairsport.
Hallo,
Über die Suchfunktion habe ich hier die "Paintball, Softair..."
Frage gefunden hier der Link
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=14734
wir sind ebenfalls ein solches Team und spielen unser Hobby auf
befriedetem Privatgelände mit Genehmigung, aber meist im benachbarten Ausland wie Frankreich, Österreich, Tschechei usw.
Der Hauptreiz für die meisten Softairspieler liegt nunmal in dem taktischen Team Zusammenspiel unter Einsatz von Softairmakieren mit mehr als 0,5 Joule das Spielziel wie z.B.
eine Flagge erobern, eine Stellung halten etc. zu erreichen und
nicht in dem gegenseitigen simulierten "töten". Aufgrund der sehr echt wirkenden Waffen, und der getragenen Kleidung ist es bisher unmöglich gewesen den Sport hier in Deutschland ähnlich wie Paintball auf Spielfeldern zu betreiben.
Unsere Frage diesbezüglich ist folgende:
Wir würden gerne sofern dies in Deutschland rechtlich überhaupt umsetzbar ist ein Spielfeld für Softairspieler gewerblich betreiben. Dies auf einem alten Fabrikgelände oder ähnlichem einrichten. Damit sich dies wirtschaftlich tragen kann müssen logischerweise genug Softairspieler kommen. Dies würde man aber nur erreichen wenn:
a.) Die Spieler Ihre militärische Kleidung tragen dürfen.
b.) Die taktischen Spiele die nun auch sekundär das treffen
und disqulifizieren eines Gegenspielers beinhalten dort
ausgeführt werden können.
Sehen Sie eine Möglichkeit dies in Deutschland realisieren zu können, wenn ja würden Sie uns dabei helfen? Bzw. welcher Fachbereich von Anwalt käme für eine ausführliche Beratung am besten in Frage sofer dies überhaupt Sinn macht.
Wir bedanken uns für Ihre Antworten!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.09.2006 08:45:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Tawil
Rosenthaler Str. 46-47, 10178 Berlin, Tel: 030-30881292, Fax: 030-28390991
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kapitalanlagenrecht, Internetrecht, Schadensersatzrecht
Bewertungen: 19
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zu Ihrer Anfrage nehme ich aus waffenrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
Gem. § 12 Abs. 4 WaffG bedarf das Schießen unter den dort genannten Voraussetzungen keiner waffenrechtlichen Erlaubnis, sofern zusätzlich die eingesetzten Waffen über das ordnungsgemäße Kennzeichen (F im Fünfeck)verfügen und die Alterserfordernis (Mindestalter 18 Jahre) beachtet wird.
Zu den genauen Erfordernissen verweise auf den eigens von Ihnen eigenfügten Link.
Gemäß zwischenzeitlich gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung verstoßen z.B. sogenannte "Laserspiele" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2001, Az.: 6 C 3/01) und "Gotcha"/"Paintballspiele"(vgl. Urteil des Bayer. VGH vom 27.10.2000, Az.: 21 B 98.2184) gegen die öffentliche Ordnung.
Softairspiele sind hiermit vergleichbar.
Aus diesem Grund wäre die Durchführung des als mit Paintball/Gotcha/Softairpsiele vergleichbar beschriebenen Spiels unter den o.a. Voraussetzungen waffenrechtlich erlaubnisfrei, jedoch aus ordnungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die Vorschriften über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu versagen.
Allerdings sind diese Entscheidungen jetzt nicht rechtsverbidlich per se sondern einzelfall abhängig.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist grundsätzlich verboten.
Nun sind sowohl Paintball- als auch Softair-Waffen eindeutig Schußwaffen im Sinne des Gesetzes. Wer ein Gelände (kommerziell) betreibt, auf dem Paintball- oder Softair-Spiele stattfinden, betreibt demnach eine Schießstätte. Andererseits dürfte beides eindeutig "kampfmäßiges Schießen" sein - es sei denn, man betrachtet es tatsächlich als Spiel oder Sport.
Zulässig sind Schießübungen auf Schießstätten nur unter folgenden Voraussetzungen:
§ 9 AWaffV - Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
Sie bemerken bereits an meinen Ausführungen, dass diese Frage nicht einheitlich beantwortbar ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe auch ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
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