wir wohnen in einem Haus mit insgesamt 6 Parteien.
Die Familie über uns hat ihrem Sohn vor einiger Zeit ein digitales oder auch elektronisches Schlagzeug geschenkt.
Bisher hat sich das Spielen auf die Nachmittage beschränkt in denen wir noch auf Arbeit und nicht zu Hause sind.
Seit beginn des Jahres jedoch spielt er auch an den frühen Abendstunden gegen 18 Uhr bis ca. 20 Uhr.
Da wir direkt darunter wohnen und es uns schon öfter beim normalen Fernsehen gestört hat (wir müssen die Musik oder den Fernseher dann lauter machen um nichts mitzubekommen). Haben wir vor einer Woche mit der Mutter des Jungen gesprochen und erfahren, dass er das Schlagzeug digital über einen Lautsprecher auf Erlaubnis seiner Eltern für 30 Min. nach der Schule spielen darf.
Wir haben jedoch den Eindruck, dass trotz unsere Bitte die Lautstärke zu reduzieren sich nichts geändert hat.
So haben wir zufällig heute mitbekommen, dass er mehrmals am Tag nicht nur Nachmittags sondern auch am frühen Abend spielt.
So z. B. heute von 13:55 bis 14:05, von 14:35 bis 14:50 und jetzt seit 16:55 durchgehend ohne Unterbrechung, wir haben es jetzt 17:33 Uhr.
Laut Aussage der Mutter sei das Spielen eines Schlag- oder auch Elektroschlagzeuges in Mietshäusern für 30 Minuten erlaubt.
Unsere Frage ist, ist demso und wenn ja zu welchen Tageszeiten ist es erlaubt bzw. für welche Dauer und wie verhält sich das an den Wochenenden?
Können wir eine Lärmreduzierung durch das Abschalten des Lautsprechers verlangen oder muss hier sogar für Lärmschutz, spricht eine Demmung des Zimmers gesorgt werden?
Leider bekommen die anderen Nachbarn anscheinend nicht soviel mit wie wir, da zwischen den Wohnungen das Treppenhaus liegt. Das Dröhnen durch das Trommelspiel ist jedoch bis runter in die Kellerräume zu vernehmen.
Vielen Dank für Ihre Auskunft im Voraus.
Antwort geschrieben am 07.06.2011 18:02:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 10 LImschG NW (Landesimissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) - Benutzung von Tongeräten - bestimmt:
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 10 Abs. 1 Geräte in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden, wobei sich die Eltern das Verhalten Ihres Sohnes grundsätzlich über Ihre Aufsichtspflicht zurechnen lassen müssen.
Die Immissionsrichtwerte tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) betragen zwischen 50 dB(A) und 60 dB (A) je nach Wohngebiet.
Insoweit können Sie mit Leihgeräten Messungen vornehmen und dieses ggf. gegenüber dem Ordnungsamt anzeigen.
Bei einer Anzeige sind unbedingt anzugeben:
- Personalien der anzeigenden Person
- Name und Anschrift des Störers
- Datum und Uhrzeit bzw. Zeitspanne der Störung
- Art der Störung (beispielsweise laute Musik)
- Personalien weiterer Zeugen, möglichst mit Unterschrift
- weitere besondere Umstände (beispielsweise einmalige oder wiederholte Störung).
Die 30-Minuten-Grenze habe ich nicht finden können, letztlich ist unzulässig lauter Lärm stets zu unterlassen.
Sie haben diesbezüglich einen Unterlassungs- und Störungsbeseitigunganspruch gegen Ihre Nachbarn, aber ggf. auch gegenüber Ihrem Vermieter, wenn Sie zur Miete wohnen, da dieser mittelbarer Störer sein kann.
Notwendigenfalls ist auch die Dämmung zu verstärken.
Insbesondere wäre noch eine vorhandene Hausordnung zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.06.2011 19:15:15
Vielen Dank ersteinmal, ihre Auskunft hat uns schon recht weiter geholfen.
Können Sie uns sagen wo man derartigeLeihgeräte für die Lärmmessung bekommt?
Vielen Dank ersteinmal, ihre Auskunft hat uns schon recht weiter geholfen.
Können Sie uns sagen wo man derartigeLeihgeräte für die Lärmmessung bekommt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.06.2011 20:10:58
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Diese können Sie am Besten über das Internet bestellen oder alternativ im Fachhandel (große Elektromärkte) anmieten.
Die diesbezüglichen Kosten können auch der Gegenseite auferlegt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Diese können Sie am Besten über das Internet bestellen oder alternativ im Fachhandel (große Elektromärkte) anmieten.
Die diesbezüglichen Kosten können auch der Gegenseite auferlegt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
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