Antwort geschrieben am 20.01.2012 20:38:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, diese beweisen. Das bedeutet, dass vorliegend der Geschädigte seinen Schaden sowie die Verursachung des Schadens durch Sie beweisen muss. Dem Geschädigten wird jedoch ein Mitverschulden anzurechnen sein, wenn er verkehrswidrig im Halteverbot parkt und hierdurch die Fahrbahn verengt wird (z. B. AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003 - 39 C 157/02). Die Rechtsprechung geht hier von einer Mithaftungsquote von 30 bis 50% je nach Einzelfall aus. Ob vorliegend ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist, kann wahrscheinlich nur anhand von Lackspuren bzw. eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Ich gehe davon aus, dass der Geschädigte seinen Schaden Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden und Ansprüche an diese stellen wird. Sie selbst werden dann ebenfalls zum Unfallhergang von Ihrer Versicherung gehört. Hier sollten Sie das verkehrswidrige Parken des Geschädigten unbedingt angeben, da wie erwähnt, ein Mitverschulden in Betracht kommt.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 21:08:05
es gibt keinerlei Lackspuren oder sonstige Spuren an meinem Fahrzeug. Mein Fahrzeug bzw. mein rechter Außenspiegel weist auch keinerlei Beschädigung auf. Der Unfall wurde auch nicht polizeilich aufgenommen, da der Halter des Vito wohl wußte, dass er sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot parkte, und dann noch halb auf dem Bürgersteig, also schräg, so dass wohl nur durch diese Tatsache sich die beiden Spiegel zufällig auf gleicher Höhe befanden. Das Berühren des aneren Vito Spiegels war für mich nicht vermeidbar. Wie verhält man sich jetzt?
es gibt keinerlei Lackspuren oder sonstige Spuren an meinem Fahrzeug. Mein Fahrzeug bzw. mein rechter Außenspiegel weist auch keinerlei Beschädigung auf. Der Unfall wurde auch nicht polizeilich aufgenommen, da der Halter des Vito wohl wußte, dass er sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot parkte, und dann noch halb auf dem Bürgersteig, also schräg, so dass wohl nur durch diese Tatsache sich die beiden Spiegel zufällig auf gleicher Höhe befanden. Das Berühren des aneren Vito Spiegels war für mich nicht vermeidbar. Wie verhält man sich jetzt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 10:59:55
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich schlage vor, abzuwarten, ob der Geschädigte überhaupt Ansprüche an Sie stellen wird. In der Regel erfolgt hier die direkte Geltendmachung gegenüber Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Rein vorsorglich sollten Sie Ihre Versicherung jedoch von dem Unfall informieren, da sich aus den meisten Versicherungsverträgen die Pflicht ergibt, einen Schaden innerhalb von 7 Tagen bei der Versicherung anzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich schlage vor, abzuwarten, ob der Geschädigte überhaupt Ansprüche an Sie stellen wird. In der Regel erfolgt hier die direkte Geltendmachung gegenüber Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Rein vorsorglich sollten Sie Ihre Versicherung jedoch von dem Unfall informieren, da sich aus den meisten Versicherungsverträgen die Pflicht ergibt, einen Schaden innerhalb von 7 Tagen bei der Versicherung anzuzeigen.
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Marion Deinzer
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