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Frage geschrieben am 20.01.2012 19:56:49

Spiegelkollision eines Jeep Commander mit einem Mercedes Vito Kasten

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 701
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich befuhr am gestrigen Tag mit meinem Jeep eine Strasse in einer geschlossenen Ortschaft. Da die Strasse in einer leichten Rechtskurve verläuft, und eine für ältere Ortschaften normale Breite hat, mußte ich mit meinem Fahrzeug, da mir ein anderes Fahrzeug entgegenkam ziemlich stramm rechts fahren. Dabei touchierte mein rechter Außenspiegel den linken Außenspiegel des dort halb auf dem Bürgersteig im absoluten Halteverbot geparkten Mercedes Vito, der die Fahrbahn verengte. Ich bemerkte erst später, dass der rechte Außenspiegel meines Fahrzeugs sich eingeklappt hatte. Da an meinem rechten Außenspiegel absolut kein Schaden festzustellen war, fuhr ich weiter bis zum nächsten Supermarkt, da in der Regel durch abklappbare Spiegel keine Schäden entstehen können. Ich hatte gerade mein Fahrzeug auf dem Parplatz des Supermarktes geparkt und meinen rechten Außenspiegel wieder in die Normalposition gebracht, als ich von einem Mann, der mir augenscheinlich nachgefahren war angesprochen, der mir sagte ich hätte einen Schaden auf der Strasse XXX verursacht. Ich fuhr dann zurück zu dieser Strasse und mußte dort feststellen, dass der linke Außenspiegel des Mercedes Vito doch ziemlich zerstört war. Ob dieser Spiegel schon vorher einen Schaden hatte vermag ich nicht zu beurteilen. Ich bin auch der Meinung, dass ein intakter Vito Spiegel nicht so durch einen anderen abklappbaren Spiegel zerstört werden kann. Ich hielt die Parksituation und den Schaden mit meiner Digitalkemaera fest. Die Frage ist, wer ist in der Beweispflicht und wer trägt unter den vorgenannten Gegebenheiten die Kosten an dem Spiegel des Mercedes Vito. Wie gesagt, der Vito parkte halb auf dem Bürgersteig im absoluten Halteverbot und verschmalte dadurch die Fahrbahn.


Antwort geschrieben am 20.01.2012 20:38:30
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, diese beweisen. Das bedeutet, dass vorliegend der Geschädigte seinen Schaden sowie die Verursachung des Schadens durch Sie beweisen muss. Dem Geschädigten wird jedoch ein Mitverschulden anzurechnen sein, wenn er verkehrswidrig im Halteverbot parkt und hierdurch die Fahrbahn verengt wird (z. B. AG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003 - 39 C 157/02). Die Rechtsprechung geht hier von einer Mithaftungsquote von 30 bis 50% je nach Einzelfall aus. Ob vorliegend ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist, kann wahrscheinlich nur anhand von Lackspuren bzw. eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Ich gehe davon aus, dass der Geschädigte seinen Schaden Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung melden und Ansprüche an diese stellen wird. Sie selbst werden dann ebenfalls zum Unfallhergang von Ihrer Versicherung gehört. Hier sollten Sie das verkehrswidrige Parken des Geschädigten unbedingt angeben, da wie erwähnt, ein Mitverschulden in Betracht kommt.
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Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 21:08:05

es gibt keinerlei Lackspuren oder sonstige Spuren an meinem Fahrzeug. Mein Fahrzeug bzw. mein rechter Außenspiegel weist auch keinerlei Beschädigung auf. Der Unfall wurde auch nicht polizeilich aufgenommen, da der Halter des Vito wohl wußte, dass er sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot parkte, und dann noch halb auf dem Bürgersteig, also schräg, so dass wohl nur durch diese Tatsache sich die beiden Spiegel zufällig auf gleicher Höhe befanden. Das Berühren des aneren Vito Spiegels war für mich nicht vermeidbar. Wie verhält man sich jetzt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 10:59:55

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich schlage vor, abzuwarten, ob der Geschädigte überhaupt Ansprüche an Sie stellen wird. In der Regel erfolgt hier die direkte Geltendmachung gegenüber Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Rein vorsorglich sollten Sie Ihre Versicherung jedoch von dem Unfall informieren, da sich aus den meisten Versicherungsverträgen die Pflicht ergibt, einen Schaden innerhalb von 7 Tagen bei der Versicherung anzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Spiegelkollision eines Jeep Commander mit einem Mercedes Vito Kasten | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-23
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