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Frage geschrieben am 05.04.2010 17:16:41

Sperrzeit wegen verpasster Termine bei ALG 1

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1964
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 19.03.2010 arbeitslos und habe 2 Termine beim Arbeitsamt verpasst. Jetzt bekam ich am 30.03.2010 zwei Bescheide über den Eintritt einer Sperrzeit, Zeitdauer jeweils eine Woche. Dummerweise hab ich beim Arbeitsamt die verpassten Termine zugegeben. Ich bin seit 1990 fast durchgehend im Berufsleben, 1995 ergab sich eine kurze Arbeitslosigkeit von 5 Tagen und von 1995-1997 machte ich eine Umschulung (gefördert durch das Arbeitsamt). Seit 01.09.1997 bis zum 18.03.2010 war ich durchgehend in der freien Wirtschaft tätig.

Ich möchte, das beide Sperrzeiten möglichst komplett zurückgenommen werden. Wie mache ich das am Besten?

Vielen Dank im Vorraus!


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Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.04.2010 17:35:47
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sperrfristen ergibt sich aus § 144 SGB III.
Hier heißt es "Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn...der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden ...nicht nachgekommen ist"

Entscheidend ist also, ob ein wichtiger Grund für die Versäumung der Termine vorlag.
Es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, für den es keine feste Definition gibt. Es kommt jeweils auf den Einzelfall an.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden.
Im Regelfall sollten jedoch alle relevanten Umstände berücksichtigt werden.

Um eine Bestandskraft der Bescheide zu vermeiden, sollten Sie JEWEILS Widerspruch einlegen und ggf. die Gründe für die Versäumnisse darlegen, die Entscheidung wird im Widerspruchsverfahren nochmals geprüft.
Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, meist jedoch sinnvoll.

Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Freundliche Grüße

Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt

Tel: 0361 663 82 85
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