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Meine unbefristeter Arbeitsvertrag wurde in der Probezeit gekündigt.Da ich die Kündigung in der Spätschicht am Freitag erhalten habe, hatte ich jedoch nicht mehr die Möglichkeit am selben Tag mich arbeitssuchend bzw arbeitslos zu melden.Habe daraufhin am Montag bei der Agentur für Arbeit angerufen und gesagt das ich gekündigt worden bin und mich arbeitslos melden möchte, daraufhin hat man dies registriert.Jetzt kam ich beim Amt an und habe den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und da wurde mir gesagt das es einen Tag zu spät für die Arbeitslosmeldung sei, somit hat man mir eine Sperrfrist von sieben Tagen verhängt und habe diese auch schriftlich zugesandt bekommen.Laut meiner Telefonrechnung kann ich im Einzelverbindungsnachweis nachweisen, dass ich meiner Pflicht nachgekommen bin. Meine Frage ist, muss man sich immer persönlich arbeitslos melden, oder ist es ausreichend wenn man dies telefonisch macht,was beinhaltet der§ 37b dritten Sozialgesetzbuches SGB III.Lohnt es sich hierbei in Widerspruch zu gehen, wenn ja was muss ich oder kann ich da reinschreiben?Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2010 10:07:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 24
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Wenn einem Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit droht, ist dieser verpflichtet, sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden, andernfalls kann eine Sperrzeit verhängt werden.
Man unterscheidet zwischen der Meldung als „arbeitsuchend" (§ 38 SGB III) und der Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III)
Der von Ihnen genannte § 37b SGB III hatte folgenden Wortlaut:
"§ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis."
Die Vorschrift wurde allerdings aufgehoben, nunmehr gilt § 38 SGB III für die Meldung als "arbeitssuchend".
Ich gehe davon aus, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen betrug, somit müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Dies wäre in Ihrem Fall der Montag, an dem Sie sich jedoch nicht persönlich sondern telefonisch gemeldet haben. Auch die telefonische Meldung ist unter gewissen Voraussetzungen ausreichend, wenn die persönliche Meldung nach Terminsvereinbarung nachgeholt wird.
Hierzu enthält Ihre Schilderung keine Angaben.
Davon zu unterscheiden ist die Meldung als "arbeitslos".
Gem. § 122 SGB III müssen Sie sich nach dieser Vorschrift am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit, d.h. also nach Ablauf der Kündigungsfrist, unbedingt persönlich bei der Arbeitsagentur melden.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die AA nicht dienstbereit ist, bspw. Samstag oder Sonntag.
Die Verhängung der Sperrzeit erfolgte wahrscheinlich auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III i.V.m. § 38 Abs. 1 SGB III und damit, weil Sie sich verspätetet "arbeitssuchend" gemeldet haben sollen.
Hierbei ist zum einen zu prüfen, ob die Frist richtig berechnet wurde, denn obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, gibt es gerichtliche Entscheidungen, die bei der Zählung der Tage das Wochenende nicht mitzählen.
Andererseits ist zu prüfen, ob Ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Dies ist jedoch aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Widerspruch erfolgreich sein könnte.
Ich empfehle Ihnen, Widerspruch einzulegen, um eine Bestandskraft des Bescheides zu vermeiden.
Empfehlenswert wäre es, unter Vorlage des Bescheides eine individuelle Beratung einzuholen.
Es gibt hierfür die Möglichkeit der Beratungskostenbeihilfe oder ggf. der Prozesskostenhilfe, sofern Sie bedürftig sind.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt
Christian Lukas
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