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Frage geschrieben am 31.08.2009 15:37:34

Sperrzeit bei Eigenkündigung umgehen durch frühzeitige Meldung als arbeitssuchend?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3712
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann ich die Sperrzeit bei einer Eigenkündigung (ohne wichtigen Grund) als Arbeitnehmer umgehen, wenn ich mich frühzeitig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melde?

Beispiel: Heute ist der 31.8.2009. Ich melde mich heute arbeitssuchend (und bin dies auch aktiv), habe aber noch meinen jetzigen Job für 3 Monate und kündige zum 30.11.09.
Falls ich dann zum 1.12.09 noch keinen neuen Job habe, bekomme ich sofort ALG1? Oder gilt trotzdem eine (12 Wochen?) Sperrfrist ab dem 1.12.09?


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Diese Antwort ist vom 31.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.08.2009 16:22:15
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:

Die Sperrzeit können Sie nicht dadurch umgehen, indem Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.

Nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III bewirkt die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses das Eintreten einer Sperrzeit, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung des Arbeitnehmers beruht.

Das Herbeiführen der Arbeitslosigkeit muss vom Arbeitnehmer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sein, was immer dann der Fall ist, wenn er nicht davon ausgehen konnte, dass er im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis unmittelbar eine neue Beschäftigung aufnehmen kann. Es wird regelmäßig nicht ausreichen, dass die drohende Arbeitslosigkeit für vermeidbar gehalten wird, weil die Berufschancen sehr hoch einschätzt werden. Notwendig ist vielmehr, dass es eine verlässliche Zusage für eine Anschlussbeschäftigung gibt.

Die Sperrzeit tritt jedoch dann nicht ein, wenn Ihnen ein wichtiger Grund zur Seite steht. Eine Sperrzeit soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich nur eintreten, wenn dem Arbeitnhemer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Insbesondere alle Gründe aus dem Arbeitsverhältnis, wie Vertragsverletzungen, Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften, Mobbing etc., können die Eigenkündigung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen. Aber auch alle persönlichen Gründe, wie gesundheitliche oder familiäre Gründe, können wichtige Gründe sein.

Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder einem vertragswidrigen Verhalten, das zum Verlust des Arbeitsplatzes führt, beginnt die Sperrzeit erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also zum 01.12.2009, und dauert zwölf Wochen. Sie kann in Härtefällen auf sechs Wochen herabgesetzt werden.

Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Näke
Rechtsanwalt


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