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Ich möchte gerne zu meinem Lebensgefärten ziehen. Dazu müsste ich meine unbefristete Stelle aufgeben, da ich anderfalls 5 Stunden pendeln müsste. Die Versicherungszeiten für den Bezug von Arbeitslodengeld 1 liegen vor. Mein Lebensgefährte ist Soldat und wird daher alle paar Jahre an andere Dienststellen versetzt. Wir sind nicht verheiratet. Jetzt kam seine neue Versetzungsverfügung (gleiche Dienststelle aber anderer Dienstposten). Eine Versetzung zu meinem Wohnort war wieder nicht möglich (keine Dienststellen vorhanden). Wir sind seit 3,5 Jahren zusammen und er wohnt jedes Wochenende sowie die Urlaube bei mir, beteiligt sich auch an den laufenden Kosten. Kinder haben wir keine. Heirat oder Kinder sind bisher auch nicht geplant aber auch nicht ausgeschlossen. Bei seiner Dienststelle hat er in der Kaserne ein kleines Zimmer. Wenn wir zusammen ziehen werden, werden wir uns eine eigene Wohnung nehmen. Wohnrechtlich war er jedoch immer verpflichtet sich bei seinem Standort zu melden, er ist mit 2. Wohnsitz auch nicht bei mir gemeldet. Wir sehen uns als eheähnliche Gemeinschaft an auch wenn wir nur am Wochenende zusamen wohnen können und eine sogenannte Fernbeziehung führen. Ich werde mich natürlich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden.Wir wollen unbedingt diese Fernbeziehung aufgeben, da es sehr belastend für unsere Beziehung ist.
Eine Kündigung seitens meines Arbeitgeber ist nicht möglich. Stellt der Umzug zu meinem Lebensgefährten ein wichtiger Grund dar um eine Sperrzeit zu verhindern?
MFG S. Timm
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2010 16:42:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie von Ihnen zutreffend erfasst, bedingt eine Aufgabe des Arbeitsplatzes nur dann keine Sperrzeit, wenn Ihrerseits ein wichtiger, rechtfertigender Grund gegeben ist. Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Das Bundessozialgericht hat hierzu klar Stellung genommen: Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle kündigt, um mit seinem nichtehelichen Lebenspartner umzuziehen, hat zukünftig einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an. (Urteil vom 17.10.2002, Az. B 7 AL 96/00 R). Voraussetzung ist allerdings, dass die Eheschließung bald bevorsteht und dies auch nachgewiesen werden kann. Denn hier greift der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie.
Meines Erachtens dürfte eine Sperrzeit daher rechtlich nicht haltbar sein, sofern Sie eine Eheschließung erwägen. Nachweisbar wäre dies beispielsweise durch eine schriftliche Terminsbestätigung des Standesamtes.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 17:06:50
Wie bereits geschrieben ist eine Ehe bzw. Heirat nicht geplant, geschweige denn sind wir verlobt noch liegt ein Termin beim Standesamt vor. Wir haben das jedoch für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Jedoch wollten wir erstmal dauerhaft zusammen wohnen ehe wir diesen Schritt gehen.
Liegt dennoch ein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit verhindert, auch wenn wir bisher nur am Wochenende zusammenleben konnten, er sich aber dabei finaziell an den Kosten beteiligt hat? Liegt hierbei schon eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die beim Umzug fortgetzt wird? Hintergrund ist auch, dass mein Partner als Soldat ständigen Versetzungen ausgesetzt ist und ich erstmal nach der Ausbildung einige Jahre Berufserfahrung haben wollte um überhaupt eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Wie gesagt war eine Versetzung meines Lebensgefährten zu mir nicht möglich. Daher bleibt uns nur, dass ich zu ihm ziehe zumal er auch mehr Geld verdient als ich.
Wie bereits geschrieben ist eine Ehe bzw. Heirat nicht geplant, geschweige denn sind wir verlobt noch liegt ein Termin beim Standesamt vor. Wir haben das jedoch für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Jedoch wollten wir erstmal dauerhaft zusammen wohnen ehe wir diesen Schritt gehen.
Liegt dennoch ein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit verhindert, auch wenn wir bisher nur am Wochenende zusammenleben konnten, er sich aber dabei finaziell an den Kosten beteiligt hat? Liegt hierbei schon eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die beim Umzug fortgetzt wird? Hintergrund ist auch, dass mein Partner als Soldat ständigen Versetzungen ausgesetzt ist und ich erstmal nach der Ausbildung einige Jahre Berufserfahrung haben wollte um überhaupt eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Wie gesagt war eine Versetzung meines Lebensgefährten zu mir nicht möglich. Daher bleibt uns nur, dass ich zu ihm ziehe zumal er auch mehr Geld verdient als ich.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 17:15:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Bundessozialgericht hat jahrelang die Auffassung vertreten, dass ein Umzug zu einem nichtehelichen Partner eine Sperrzeit begründet. Durch das o.g. Urteil wurde hiervon erstmals abgewichen. Allerdings war dies nur möglich, da eine Eheschließung bevorstand (vgl. den Schutzbereich des Art. 6 GG). Da Sie dies vorerst nicht beabsichtigen, müssten Sie dann mit einer Sperrfrist rechnen. Ob die Sozialgericht, welche eine Einzelfallentscheidung zu treffen hätten, sich gleichwohl für einen wichtigen Grund aussprechen, kann ich leider nicht prognostizieren. Sie müssten aber damit rechnen, dass die Sperrfrist möglicherweise für rechtmäßig erklärt wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Bundessozialgericht hat jahrelang die Auffassung vertreten, dass ein Umzug zu einem nichtehelichen Partner eine Sperrzeit begründet. Durch das o.g. Urteil wurde hiervon erstmals abgewichen. Allerdings war dies nur möglich, da eine Eheschließung bevorstand (vgl. den Schutzbereich des Art. 6 GG). Da Sie dies vorerst nicht beabsichtigen, müssten Sie dann mit einer Sperrfrist rechnen. Ob die Sozialgericht, welche eine Einzelfallentscheidung zu treffen hätten, sich gleichwohl für einen wichtigen Grund aussprechen, kann ich leider nicht prognostizieren. Sie müssten aber damit rechnen, dass die Sperrfrist möglicherweise für rechtmäßig erklärt wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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