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Frage geschrieben am 02.04.2011 12:50:32

Sperrzeit / vorläufige Einstellung ALG I (§144 SGB III)

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1572
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Guten Tag werte Anwälte,

die Betroffene (25 Jahre, alleinstehend) hat am 14.02.2011 einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung (Eingliederungsvereinbarung geht auf den "Nachweis von Bemühungen" nicht näher ein) erhalten, auf den sie sich nur postalisch bewerben konnte (nicht wie häufig üblich per Jobbörse/E-Mail/Internet). Den zeitnahen Versand ihrer Bewerbungsmappe hat sie in der Jobbörse (wie üblich) eingetragen und kann auch ein Zeuge bestätigen. Des Weiteren liegt ihr die Kopie des Anschreibens vor.

Am 25.03.2011 erhält die Betroffene einen Anhörungsbogen, da der Arbeitgeber den Eingang der Bewerbung nicht bestätigen konnte. Die Leistung (ALG I) wird vorläufig eingestellt (gem. §331 SGB III). Unverzüglich lässt sie der Arbeitsagentur eine Stellungnahme zukommen, dass/wie die Bewerbung verschickt wurde. In einem persönlich Gespräch mit ihrer Betreuerin einige Tage später, teilt ihr diese mit, dass eine Sperrzeit nur dadurch zu vermeiden wäre, dass der Arbeitgeber ihre Bewerbung doch noch findet, ansonsten sei das ihr "Pech", da vom Briefkasten an eine Bewerbung schließlich nicht verloren gehen könne. Auch auf persönliche Nachfrage findet der Arbeitgeber die Bewerbung natürlich nicht (was sich die Betreuerin bei der BA auch hätte denken können).

Wie soll sich die Betroffene nun verhalten? Sie steht ohne Geld da und auch ein Antrag auf ALG II benötigt zur Bearbeitung einige Wochen. Wie kann sie sich JETZT verhalten? Wie kann sie sich verhalten, wenn ihr in ca. 10 Tagen auch der sichere Bescheid über die Sperrzeit zugeht?

Vielen Dank im Voraus,
SinusPlexus


Antwort geschrieben am 02.04.2011 15:10:40
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Ich weise Sie vorab, dass Sie mir den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung nicht mitgeteilt haben, so dass es unklar zu welchen Bemühungen diese Person verpflichtet ist.

Wie soll sich die Betroffene nun verhalten? Sie steht ohne Geld da und auch ein Antrag auf ALG II benötigt zur Bearbeitung einige Wochen. Wie kann sie sich JETZT verhalten?

Sie soll im Wege des einstweiligen Rechtsschutz vor Sozialgericht verlangen, dass das Gericht eine sofortige Auszahlung des ALG I anordnet.

Zur Begründung soll sie ausführen, dass sie gem. Eingliederungsvereinbarung einige Bewerbungen(Sie haben nicht gesagt, wie viele Bewerbungen einzureichen sind, oder ist das die einzige?) monatlich herauszuschicken hat, und dass nur eine Bewerbung ein Unternehmen nicht erreicht habe. Sie muss die Angaben glaubhaft machen, indem Sie eine von der Zeugin unterschriebene eidesstattliche Versicherung bei Gericht einreicht.

Sie soll auch darauf hinweisen, dass es sich bei dem geforderten Nachweis um den Nachweis eines Bewerbungszugangs geht, was nicht unbedingt etwas mit Ihren Bemühungen zu tun hat, weil Sie die Verantwortung bis zur Übergabe an die Post haben, so dass es keine Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Zahlung gibt. Alles sei auch unverhältnismäßig, weil es selbst bei einer Unterstellung der Richtigkeit der Angaben der AA, eine Bewerbung sei nicht bei dem Unternehmer zugegangen, dies nicht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung führen kann.

Das Verschulden der Post ist ihr nicht zuzurechen. Sie soll anbieten, die geforderten Bemühungen bei einem anderen Unternehmen nachzuholen.

Sie können den Antrag auf Eilrechtsschutz vor einem Rechtspfleger im Gericht erklären. Es kann sein, dass sich der Eilprozess verzögert und länger dauert. Sie können aber auch einen Antrag bei dem Gericht un ALG II stellen.

Es ist klar, dass man vor Gericht verlieren kann.


Wie kann sie sich verhalten, wenn ihr in ca. 10 Tagen auch der sichere Bescheid über die Sperrzeit zugeht?

Sie sollen, falls ein Bescheid zugeht, Widerspruch einlegen, und darlegen, dass ein wichtiger Grund vorlag. Bei dem wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 -; Eicher/ Schlegel/Henke § 144, Rd. 164). Sie sollen einfach darlegen, dass die Zustellung der Post nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag, und dass Sie nachweisen können, dass Sie die Bewerbungen zur post abgegeben haben.

Allerdings können Sie damit rechnen, wenn Sie vor Gericht obsiegen, dass die Sperrzeit nicht angeordnet werden.


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