10.03.2006 | 10:19
Antwort
von
Rechtsanwältin Antje Krenkel
7 Bewertungen
Sehr geehrter Herr Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt beantworten möchte:
Eine Sperrfrist nach §§
144,
128 Abs.1 Nr. 4 SGB III kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dem Arbeitslosen vorgeworfen werden kann, dass er den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit verschuldet hat.
Die für Ihren Fall relevanten Tatbestände wären:
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Sperrzeitverhängung durch die Arbeitagentur setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hat.
Die Arbeitsagentur stellt das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch eine Abwägung fest.
Die Arbeitsagentur prüft, ob das Interesse der Versicherungsgemeinschaft, dass der Arbeitnehmer nicht selbst den Vertrag auflösen soll, oder das Interesse des Arbeitnehmers, dem ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, überwiegt.
Als wichtiger Grund kommen Kündigungsgründe des
§ 626 BGB in Betracht, die zur fristlosen
Kündigung aus wichtigen Grund berechtigen würden.
Jedoch wird von den Gerichten verlangt, dass sich der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Eigenkündigung um eine andere Arbeitsmöglichkeit bemüht, zum Beispiel durch Bewerbungen.
Wichtige Gründe können sein:
- Wenn erhebliche Lohnrückstände bestehen.
- Wenn im Betrieb Mobbing stattfindet.
- Wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft oder Erziehungsgemeinschaft hergestellt werden soll und die bisherige Arbeitsstelle nicht in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. (BSG 17.10.2002 B 7AL 96/00R, 276;
NZA 89, 616)
- Wenn Berufswahlentscheidungen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer hat die zur Beurteilung des wichtigten Grundes maßgeblichen Umstände darzulegen ggf. zu beweisen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann man die Vorlage eines wichtigen Grundes bejahen.
Da aber die Arbeitsagentur über die Verhängung einer Sperrfrist entscheidet, ist es ratsam, dass Sie einen Termin mit der zuständigen Agentur zur Klärung der Frage vereinbaren.
Die Abklärung der Sperrfristfrage im Vorfeld, ist deswegen zu empfehlen, weil sonst eine gerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung herbeigeführt werden muss.
Selbst wenn die Arbeitsagentur der Meinung sein sollte, dass eine Sperrfrist geboten ist, kann sie der Auffassung sein, dass die Dauer der Sperrfrist wegen des Vorliegens einer besonderen Härte verkürzt werden kann.
Im Prinzip spricht nichts dagegen, der Arbeitsagentur mitzuteilen, dass Sie sich selbststängig machen möchten.
Sie können die Zeit in der Sie arbeitslos sind nutzen, um Ihren Businessplan zu entwickeln. Im Rahmen des Ihnen erlaubten Nebenverdienstes können Sie während der Arbeitslosigkeit Ihre Gründungsstrategie testen und verbessern.
Allerdings gibt es, wenn Sie Überbrückungsgeld beantragen möchten folgendes Problem:
Überbrüchungsgeld wird nicht gewährt, sofern der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis löst, um nahtlos in die Selbstständigkeit überzugehen.
Auch bei der sog. "Ich AG" ist ein nahtloser Übergang ins Unternehmerlager von vornherein ausgeschlossen, da für die Förderung mindestens eine eintägige Arbeitslosigkeit vorliegen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Für die beabsichtigte Selbstständigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
10.03.2006 | 10:51
Danke für Ihre schnelle und sachliche Auskunft.
Mal gesetz den fall man bekommt eine Sperrfrist von 3 Monaten, und macht sich in der Sperrfrist selbständig. Stehen einem dann die Förderung mit Kürzung der Sperrfrist zu oder muss man mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bekommen haben um die Förderung zu erhalten.
Danke nochmal
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.03.2006 | 14:22
Sehr geehrter Fragensteller,
für den Fall, dass eine Sperrzeit verhängt wird, ist dies sowohl bei der Zahlung von Überbrückungsgeld als auch bei dem Existenzgründungszuschuss (sogenannte "Ich-AG") zu berücksichtigen.
Bei dem Überbrückungsgeld herrscht wegen einer Handlungsempfehlung des Bundeswirtschaftsministeriums Unklarheit.
Sie müssen damit rechnen, dass Sie auch im Anschluss an die Kündigung kein Überbrückungsgeld erhalten, dies wird je nach Arbeitsagentur unterschiedlich gehandhabt. Eine nahtlose Gründung an die Kündigung ist daher im Hinblick auf das Überbrückungsgeld nicht zu empfehlen.
Ein Antrag auf Überbrückungsgeld sollte daher erst gestellt werden, nachdem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.
Wenn Sie sich während der Sperrfist selbstständig machen, müssen Sie mit der Kürzung der Bezugzugdauer um die verbleibende Zeit der Sperrfrist rechnen.
Beachten Sie, dass die Förderung der sogenannten Ich-AG ab 01.07.2006 nur noch gewährt wird, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin