Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327992
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.03.2006 08:27:00

Sperrfrist bei Umzug

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5095
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo

Kurz mein Fall

- verheiratet ein Kind Alter: 2 Jahre
- ich beschäftigt seit 1993 in Dresden bei einer dachdeckerfirma
- Meine Frau seit 2000 beschäftigt bei der DB Ag in Berlin
- 2004 Geburt Kind meine Frau 1 Jahr Elternzeit bis 2005 April
- April 2005 Umzug nach Berlin meine Frau wieder arbeiten da
besser bezahlter und sozial besser abgesichert ich
Elternzeit das zweite Jahr.
Habe in dieser Zeit ca. 25 Bewerbungen geschrieben jedoch kein Erfolg.Da ich nicht wieder nach Dresden zurückgehen möchte um bei meiner Familie zu sein kommt für mich nur zwei Möglichkeiten in Betracht.
1. Elternzeit um noch ein Jahr verlängern. Dadurch würde ich den jetzigen Kindergrippenplatz wieder verliehren weil in der Elternzeit kein Platzanspruch zusteht.
2. Wieder bei meinem Arbeitgeber anfangen für die
vorgeschriebenen drei Monate und danach kündigen lassen. Habe ich schon mit dem gesprochen macht er nicht.Außerdem möchte ich dort nicht wieder anfangen wegen des schlechten Betriebsklimas
autoritärer Führungsstil des Chefs. Geld kommt meist 1-2 Monate zu spät
3. Selber kündigen
Jetzt zu meiner Frage
Wenn ich selber kündige und die vorgennanten Gründe angebe erhalte ich dann eine Sperrfrist vom AA. Möchte noch hinzufügen das ich beabsichtige mich selbstständid zu machen im Rahmen des Existstenzgründerzuschusses. Ist es ratsam dies gleich beim AA zu sagen.
M.f.G



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.03.2006 10:19:54
Rechtsanwältin Antje Krenkel
Kantstraße 93 a, 10627 Berlin, Tel: 030-32511385, Fax: 030-32511386
Reiserecht
Bewertungen: 7
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Herr Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt beantworten möchte:


Eine Sperrfrist nach §§ 144, Minderung der Anspruchsdauer">128 Abs.1 Nr. 4 SGB III kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen dem Arbeitslosen vorgeworfen werden kann, dass er den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit verschuldet hat.
Die für Ihren Fall relevanten Tatbestände wären:
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Sperrzeitverhängung durch die Arbeitagentur setzt voraus, dass der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hat.

Die Arbeitsagentur stellt das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch eine Abwägung fest.
Die Arbeitsagentur prüft, ob das Interesse der Versicherungsgemeinschaft, dass der Arbeitnehmer nicht selbst den Vertrag auflösen soll, oder das Interesse des Arbeitnehmers, dem ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, überwiegt.

Als wichtiger Grund kommen Kündigungsgründe des § 626 BGB in Betracht, die zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund berechtigen würden.

Jedoch wird von den Gerichten verlangt, dass sich der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Eigenkündigung um eine andere Arbeitsmöglichkeit bemüht, zum Beispiel durch Bewerbungen.

Wichtige Gründe können sein:
- Wenn erhebliche Lohnrückstände bestehen.
- Wenn im Betrieb Mobbing stattfindet.
- Wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft oder Erziehungsgemeinschaft hergestellt werden soll und die bisherige Arbeitsstelle nicht in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. (BSG 17.10.2002 B 7AL 96/00R, 276; NZA 89, 616)
- Wenn Berufswahlentscheidungen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer hat die zur Beurteilung des wichtigten Grundes maßgeblichen Umstände darzulegen ggf. zu beweisen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann man die Vorlage eines wichtigen Grundes bejahen.
Da aber die Arbeitsagentur über die Verhängung einer Sperrfrist entscheidet, ist es ratsam, dass Sie einen Termin mit der zuständigen Agentur zur Klärung der Frage vereinbaren.

Die Abklärung der Sperrfristfrage im Vorfeld, ist deswegen zu empfehlen, weil sonst eine gerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung herbeigeführt werden muss.

Selbst wenn die Arbeitsagentur der Meinung sein sollte, dass eine Sperrfrist geboten ist, kann sie der Auffassung sein, dass die Dauer der Sperrfrist wegen des Vorliegens einer besonderen Härte verkürzt werden kann.


Im Prinzip spricht nichts dagegen, der Arbeitsagentur mitzuteilen, dass Sie sich selbststängig machen möchten.
Sie können die Zeit in der Sie arbeitslos sind nutzen, um Ihren Businessplan zu entwickeln. Im Rahmen des Ihnen erlaubten Nebenverdienstes können Sie während der Arbeitslosigkeit Ihre Gründungsstrategie testen und verbessern.

Allerdings gibt es, wenn Sie Überbrückungsgeld beantragen möchten folgendes Problem:
Überbrüchungsgeld wird nicht gewährt, sofern der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis löst, um nahtlos in die Selbstständigkeit überzugehen.

Auch bei der sog. "Ich AG" ist ein nahtloser Übergang ins Unternehmerlager von vornherein ausgeschlossen, da für die Förderung mindestens eine eintägige Arbeitslosigkeit vorliegen muss.


Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Für die beabsichtigte Selbstständigkeit wünsche ich Ihnen viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen

Antje Krenkel

Rechtsanwältin






Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2006 10:51:47

Danke für Ihre schnelle und sachliche Auskunft.
Mal gesetz den fall man bekommt eine Sperrfrist von 3 Monaten, und macht sich in der Sperrfrist selbständig. Stehen einem dann die Förderung mit Kürzung der Sperrfrist zu oder muss man mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bekommen haben um die Förderung zu erhalten.

Danke nochmal


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2006 14:22:42

Sehr geehrter Fragensteller,

für den Fall, dass eine Sperrzeit verhängt wird, ist dies sowohl bei der Zahlung von Überbrückungsgeld als auch bei dem Existenzgründungszuschuss (sogenannte "Ich-AG") zu berücksichtigen.

Bei dem Überbrückungsgeld herrscht wegen einer Handlungsempfehlung des Bundeswirtschaftsministeriums Unklarheit.
Sie müssen damit rechnen, dass Sie auch im Anschluss an die Kündigung kein Überbrückungsgeld erhalten, dies wird je nach Arbeitsagentur unterschiedlich gehandhabt. Eine nahtlose Gründung an die Kündigung ist daher im Hinblick auf das Überbrückungsgeld nicht zu empfehlen.
Ein Antrag auf Überbrückungsgeld sollte daher erst gestellt werden, nachdem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Wenn Sie sich während der Sperrfist selbstständig machen, müssen Sie mit der Kürzung der Bezugzugdauer um die verbleibende Zeit der Sperrfrist rechnen.

Beachten Sie, dass die Förderung der sogenannten Ich-AG ab 01.07.2006 nur noch gewährt wird, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.




Mit freundlichen Grüßen

Antje Krenkel

Rechtsanwältin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sperrfrist bei Umzug | Gesamtbewertung: 5/5
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Bewertung: Fragesteller
Sehr schnelle und fachliche Auskunft


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Krenkel direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

95
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327992
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94114
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sperrfrist   Umzug