ich habe ein Problem und stehe aktuell etwas unter Schock.
Folge Situation:
Ich habe im Herbst eine hochattraktive Stelle mit Aussicht auf Unternehmensbeteiligung angeboten bekommen. Da bei meinem damaligen Arbeitgeber mein Bereich von der Schließung bedroht war, suchte ich das Gespräch einigte mich auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und verlies zum Ende September das Unternehmen.
Am 1. Oktober startete ich beim neuen Arbeitgeber. Leider war von den angekündigten Strukturen nichts vorzufinden und der geschäftsführende Gesellschafter und ich gerieten darüber in Streit. Dies hatte eine Kündigung nach einer Woche (also in der Probezeit) mit zwei Wochen Kündigungsfrist zur Folge.
Fristgerecht meldete ich mich daraufhin zum 21.10.2011 arbeitsuchend. Im Beratungsgespräch machte ich deutlich, dass ich eine Selbständigkeit anstrebe. Diese habe ich beantragt und zum 23.11. auch angetreten. In zwei verschiedenen Terminen bei der Agentur f. Arbeit sagte man mir, dass alles in Ordnung sei und ich a) mit keiner Sperre rechnen müsse und b) die Existenzgründungsförderung nach der alten Regelung erhalten werde.
Heute ereilte mich ein Schreiben der Agentur in dem man mir mitteilt, dass ich für die Zeit vom 21.10.2011 bis 31.03.2012 keine Leistungen erhalten kann und mein Anspruch ruht weil die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht eingehalten worden sei. Die Entscheidung beruhe auf § 143a SGB III. Was mich stutzig macht, ist, dass in dem Schreiben von „Ihrem bisherigen Arbeitgeber" die Rede ist. Es scheint mir, als ob mein Jobwechsel und die Kündigung durch den neuen Arbeitgeber komplett ignoriert worden sei.
Ich könnte die Sperre ja noch verstehen, wenn ich aus dem alten, vier Jahre dauernden Arbeitsverhältnis nach dem Aufhebungsvertrag in die Arbeitslosigkeit geraten wäre. Wenn ich jedoch durch einen Jobwechsel meinen Anspruch auf ALG 1 verliere wenn ich in der Probezeit gekündigt werde, dann bin ich doch fassungslos…
Ich hoffe sehr, dass mir jemand sagt, ob die Vorgehensweise des Amtes richtig ist und welche Schritte ich als nächstes unternehmen sollte.
Vielen Dank an alle vorab!
Gruss
Frank
Antwort geschrieben am 23.12.2011 20:47:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80, 37083 Göttingen, Tel: 0551/43600, Fax: 0551/43620
Vertragsrecht, Baurecht, priv., Mietrecht, Sozialrecht, Familienrecht
Bewertungen: 27
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Die Regelung des § 143a SGB III gilt auch für den Fall, daß – wie bei Ihnen – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein weiteres (kurzzeitiges) Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Es handelt sich <bold>nicht</bold> um eine Sperrzeit, die bei versicherungswidrigem Verhalten gem. § 144 SGB III eintritt (z. B. Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und dadurch grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit), es soll lediglich verhindert werden, daß Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsentgelt (hier als Abfindung gezahlt) gleichzeitig bezogen werden.
Ob die Ruhenszeit vom 21.10.2011 bis 31.03.2012 korrekt berechnet wurde, hängt davon ab, ob Ihnen (erst) zum 31.03.2012 hätte gekündigt werden können (§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III). Darüber hinaus darf maximal 60 % der Abfindung berücksichtigt werden, d. h. der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III darf nur bis zu dem Zeitpunkt ruhen, an welchem Sie bei Weiterbeschäftigung 60 % der Abfindung verdient hätten (§ 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anteil von 60 % kann sich abhängig von Beschäftigungsdauer und Lebensalter noch verringern (§ 143a Abs. 2 Satz 3 SGB III)
Die letztgenannten Punkte können aufgrund Ihrer bisherigen Angaben nicht weitergehend beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel
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www.ra-vasel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2011 21:06:34
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu Ihren Fragen: Ich hatte be dem AG (1), von dem ich eine Abfindung bezogen habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Insoweit wäre ich mindestens bis zum 31.3.2012 beschäftigt gewesen, wenn man mir gekündigt hätte. Mein Jahresgealt inkl. Bonus (20%) betrug 103K€, der Abfindungsbetrag betrug 88K€.
Was mir nicht erklärlich ist, ist, dass der Umstand, dass ich bei einem völlig anderen AG (2) gekündigt wurde, ausser acht bleibt. Ich habe von mir aus das Gespräch mit AG (1) gesucht um eben nicht arbeitslos zu werden und habe bei AG (2) schlicht Pech gehabt. Spielt es keine Rolle, dass mir Ag (2) und nicht AG (1) gekündigt hat?
Desweiteren ist mir unklar, was die Sperre konkret für den Leistungsbezug für ALG und Existenzgründungsförderung bedeutet. Darf ich das ganze so interpretieren, dass nun einfach ab dem 1.4. gezahlt wird und ich somit statt 9 Monate nur noch drei Monate Gründungszuschuss erhalte?
MfG
F.L.
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu Ihren Fragen: Ich hatte be dem AG (1), von dem ich eine Abfindung bezogen habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Insoweit wäre ich mindestens bis zum 31.3.2012 beschäftigt gewesen, wenn man mir gekündigt hätte. Mein Jahresgealt inkl. Bonus (20%) betrug 103K€, der Abfindungsbetrag betrug 88K€.
Was mir nicht erklärlich ist, ist, dass der Umstand, dass ich bei einem völlig anderen AG (2) gekündigt wurde, ausser acht bleibt. Ich habe von mir aus das Gespräch mit AG (1) gesucht um eben nicht arbeitslos zu werden und habe bei AG (2) schlicht Pech gehabt. Spielt es keine Rolle, dass mir Ag (2) und nicht AG (1) gekündigt hat?
Desweiteren ist mir unklar, was die Sperre konkret für den Leistungsbezug für ALG und Existenzgründungsförderung bedeutet. Darf ich das ganze so interpretieren, dass nun einfach ab dem 1.4. gezahlt wird und ich somit statt 9 Monate nur noch drei Monate Gründungszuschuss erhalte?
MfG
F.L.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.12.2011 22:34:58
Sehr geehrter Fragesteller!
Wie bereits erläutert, geht es bei § 143a SGB III darum, die für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung zu erfassen. Es spielt daher keine Rolle, daß Ihnen AG 2 gekündigt hat, sondern nur, daß Sie bei AG 1 eine lange Kündigungsfrist gehabt hätten und eine nicht unerhebliche Abfindung für die vorzeitige Aufhebung erhalten haben.
Den Gründungszuschuß erhalten Sie ab dem 01.04.2012 nur noch für 3 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller!
Wie bereits erläutert, geht es bei § 143a SGB III darum, die für die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung zu erfassen. Es spielt daher keine Rolle, daß Ihnen AG 2 gekündigt hat, sondern nur, daß Sie bei AG 1 eine lange Kündigungsfrist gehabt hätten und eine nicht unerhebliche Abfindung für die vorzeitige Aufhebung erhalten haben.
Den Gründungszuschuß erhalten Sie ab dem 01.04.2012 nur noch für 3 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
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