Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.12.2005 20:16:00

Sperre bei Abwicklungsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4843
Hallo,ich wurde aus Betrieblichen Gründen zum 31.12.2005 Ordnungsgemäß gekündigt.Nach Ablauf von 3 Wochen kann ich einen Abwicklungsvertrag unterschreiben, der mir eine Abfindung einbringt.Gekündigt bin ich ja so oder so. Bekomme ich jetzt daraufhin eine Sperre vom Arbeitsamt? Wenn ja, wie kann ich diese umgehen? Werde ich nur für 3 Monate gespeert, oder muss ich mit weiteren Einbußen rechnen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.12.2005 20:44:33
Rechtsanwalt Oliver Henn
Mühlenstr. 19a, 41460 Neuss, Tel: 02131-715700, Fax: 02131-715722
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht, EDV-Recht
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und nach summarischer Prüfung gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages ist nach einer Entscheidung des BSG (BSG NZA 2004, 661) grundsätzlich mit dem Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 1 SGB III) nach denselben Kriterien wie im Falle eines Aufhebungsvertrages zu rechnen. Grund hierfür soll sein, dass der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Abwicklungsvertrages das Arbeitsverhältnis "löse". Es ist derzeit noch unklar und bleibt abzuwarten, ob damit tatsächlich eine generell gültige Entscheidung getroffen wurde, oder ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Nach dem Urteil soll aber jedenfalls in den folgenden Situationen keine Sperrzeit eintreten:

a. Eine Ausnahme soll im Fall der objektiv rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung vorliegen; die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitnehmer (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGB III), also bei Ihnen.

b. Sofern die Parteien keine der Kündigung vorangegangenen Absprachen getroffen haben (Fall des sog."echten Abwicklungsvertrages, vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9) kann eine Ausnahme außerdem gelten, wenn eine Vereinbarung der Parteien nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage getroffen wird und soweit die Vereinbarung in einem Prozessvergleich enthalten ist.

Sie sollten mit der Kündigung und dem Entwurf des Abwicklungsvertrages zum Arbeitsamt gehen und sich dort schriftlich (!) bestätigen lassen, dass in Ihrem Einzelfall keine Sperre verhängt wird, falls Sie den Abwicklungsvertrag unterzeichnen. Sollte das Arbeitsamt mitspielen (das ist durchaus wahrscheinlich, wenn Sie darlegen können, dass Sie gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht nur geringe Erfolgschancen haben), bräuchten Sie keine Sperre zu befürchten. Andernfalls sollten Sie den Abwicklungsvertrag dagegen nicht unterzeichnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.12.2005 11:51:30

Muss ich denn eventuelle weitere Nachteile hinnehmen vom Arbeitsamt? Auf Nachfrage beim Arbeitsamt wurde gesagt 3 Monate Sperre und danach 25%Abzug vom Arbeitslosengeld jeden Monat.Ist das rechtens?
Mfg
Mark
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2005 12:42:18

Sehr geehrter Fragesteller,

die Möglichkeit einer Sperre und/oder Kürzung durch das Arbeitsamt besteht jedenfalls dann, Sie Ihnen ein Verschulden am Verlust des Arbeitsplatzes trifft ("vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt"). Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist das normalerweise nicht der Fall. Sie sollten daher ggf. gegen die Kündigung innerhalb der massgeblichen 3-Wochen-Frist nach Kündigungszugang Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, wenn es Ihnen nicht gelingt, den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes davon zu überzeugen, dass eine solche Klage keine Erfolgsaussichten hat (sprich: die betriebsbedingten Gründe tatsächlich vorliegen) und er die Sperre/Kürzung aufrechterhalten will. Klage können Sie auch zu Protokoll direkt beim Arbeitsgericht erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Henn direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

95
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Sperre   Abwicklungsvertrag