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Hallo,
ich bin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Meine Frau ist arbeitslos ALG I. Ich will mich selbstständig machen und meine Frau bekommt bei mir eine Vollzeitstelle. D. h. ich muss meinen Arbeitsvertrag kündigen.
Auf das Ende der Befristung kann ich nicht warten.
Bekomme ich auf jeden Fall die Sperre?
könnte die statt 12 Wochen auch kürzer sein, da ich ja für meine Frau einen Arbeitsplatz schaffe und mein Arbeitsplatz sowieso nur befristet ist??
Antwort geschrieben am 09.11.2010 22:11:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn es keinen wichtigen Grund für die Kündigung gegeben hat. Dies wird von der Bundesagentur im Einzelfall geprüft. Generell gilt, dass auch bei Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Sperrfrist verhängt wird. Sie sollten auch beachten, dass ein Gründerzuschuss nicht vor Ablauf einer Sperrfrist gewährt wird, falls Sie einen solchen beantragen wollen. Das zweite Problem ist, dass nach § 119 I Nr. 3 SGB III eine Arbeitslosigkeit, aus der ein Anspruch auf ALG I folgt, nur vorliegt, wenn der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies ist nicht der Fall, wenn unmittelbar nach Beginn der Arbeitslosigkeit eine selbstständige Tätigkeit begonnen wird.
Aber auch dies ist letztlich eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur. Die Sperre verkürzt sich, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach der Beendigung durch Eigenkündigung ohnehin enden würde auf drei Wochen. Auf 6 Wochen verkürzt sich die Sperre, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen geendet hätte.
Ein Verkürzung auf 6 Wochen ist auch möglich, wenn eine Sperre von 12 Wochen eine besondere Härte darstellen würde. Hier sind die Voraussetzungen aber sehr hoch.
Die Tatsache, dass Sie für Ihre Frau einen Arbeisplatz schaffen wollen, kann bei der Gesamtabwägung eine Rolle spielen.
Sie sollten vor Ausspruch der Kündigung das Gespräch mit der Bundesagentur suchen, auch wegen der Frage der Existenzgründung. Ansonsten ist es wie oben ausgeführt, eher wahrscheinlich das eine Sperrfrist verhängt wird, wenn die Bundesagentur den Antrag nicht vollständig ablehnt, weil Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.
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