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Frage geschrieben am 20.01.2011 18:30:33

Sperre Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung wegen fehlender Kinderbetreuung?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2196
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin seit ca. 10 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt, hierbei ca. 2 Jahre in Vollzeit, danach ca. 6 Jahre Elternzeit und anschließend seit Mitte 2008 in Teilzeit, da ich 2 Kinder habe.

Das kleinere Kind kommt im Sommer in die Schule. Nun ist es unsicher, ob ich für das Kind einen Platz in der Schulbetreuung bekomme. Wenn dieses nicht geschehen sollte, kann ich meine Berufstätigkeit nicht fortsetzen, da der Unterricht in der Grundschule oft nur wenige Stunden dauert und ich gleichzeitig einen längeren Fahrtweg habe (pro Tag Hin- und Rückweg ca 1,5h). Auch die Ferien (12 Wochen) bekomme ich ohne Schulbetreuung nicht abgedeckt.

Ich überlege daher, mein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ist in diesem Fall mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes zu rechnen, da a) dieser Sachverhalt keinen "wichtigen Grund" darstellt? bzw. b) ich ja auch künftig - solange die Gemeinde mir keinen Schulbetreuungsplatz gewährt - nicht wirklich vermittelbar bin?


Antwort geschrieben am 20.01.2011 19:26:03
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich kann gemäß § 144 Abs. 1 SGB III eine Sperrzeit für das das Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der klassische Fall wäre hier, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder einen Anlass zu einer personenbedingten Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat. In diesen Fällen kann dann nur von einer Sperrzeit abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 144 SGB III vorliegt.
Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere die Erfüllung familiärer Pflichten sein, beispielsweise dann, wenn - wie in Ihrem Fall - aufgrund einer anstehenden Kinderbetreuung eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich wird (siehe hierzu Hauffe SGB, § 144 SGB III Rz. 57 ff.)
Allerdings hat der Arbeitnehmer alles zumutbare zu versuchen, die Eigenkündigung aus diesem Grund zu vermeiden. Da nach dem Teilzeitbefristungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wird ein wichtiger Grund nur anerkannt, wenn eine Teilzeitarbeit beantragt wird. Lehnt der Arbeitgeber dann die Weiterbeschäftigung in Teilzeitarbeit ab, ist ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe gegeben. Sollte ein Antrag auf Teilzeitarbeit bereits gestellt und negativ entschieden worden sein, liegt ein wichtiger Grund ebenfalls vor, wenn seither noch keine 2 Jahre vergangen sind. Sollte das Kind einen Platz in der Schuldbetreuung erhalten oder sonst die Möglichkeit der Betreuung bestehen, ist darüber hinaus ein wichtiger Grund ebenfalls nicht anzunehmen.
Dass Sie künftig nicht vermittelbar sind, kann dagegen als wichtiger Grund zur Verhinderung der Sperrzeit wegen Eigenkündigung nicht vorgebracht werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2011 20:45:43

Sehr geehrter Herr Krause, vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor wenn der Arbeitgeber eine wegen Kinderbetreuung beantrage Teilzeitbeschäftigung ablehnt und ich daraufhin kündige. Wie geschildert, bin ich aber schon teilzeitbeschäftigt und kann aber diese bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung nicht mehr ausüben, weil der Beschäftigungsumfang ca. 5 h Stunden pro Tag plus die Anfahrtwege ca. 1,5 h =6,5h insgesamt sich nicht mit den üblichen kurzen Unterrichtszeiten (z.B. nur 3 Schulstunden des Kindes)vereinbaren lassen (wenn ich bei der Arbeit angekommen bin, kann ich fast schon wieder zurückfahren) Kann man hierzu evt. eine Einschätzung vornehmen, ob dieses als wichtiger Grund anerkannt würde? Im Voraus herzlichen Dank!




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 15:32:53

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

letztendlich wird es vom einzelnen Sachbearbeiter abhängen, ob dieser einen wichtigen Grund annimmt oder nicht - hierzu sollten Sie in Ihrer Argumentation die dargelegten Anforderungen aufgreifen. So könnten Sie aufführen, dass zwecks Kinderbetreuung die Arbeitszeit ja bereits herabgesetzt und insofern schon versucht wurde, die Kündigung zu vermeiden. Aufgrund der hinzukommenden weiteren Umstände, nämlich die Versagung des Platzes in der Schulbetreuung, würde nunmehr jedoch auch die Ausübung der bisherigen Teilzeittätigkeit unmöglich. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch den Versagensbescheid einreichen und die erforderlichen Anfahrtszeiten aufführen.
Ob tatsächlich beispielsweise durch weitere Herabsetzung der Arbeitszeit (soweit von Arbeitgeberseite überhaupt möglich) die Kinderbetreuung gewährleistet werden kann, ist für Außenstehende ohnehin nahezu unmöglich zu beurteilen. Vorstellbar wäre noch, dass von Ihnen der Versuch verlangt wird, Ihre Arbeitszeiten auf den Nachmittag zu verlegen - zur Absicherung sollten Sie auch diese Möglichkeit mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Letztlich hängt hängt die Entscheidung jedoch - wie bereits erwähnt - vom Sachbearbeiter ab, könnte gegebenenfalls aber angegriffen werden. Mit Berücksichtigung der Bedeutung Ihres Grundrechtes insbesondere aus Art. 6 Absatz 2 GG spricht in Ihrem Fall wohl aber Überwiegendes für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ich hoffe ich konnte Ihnen eine ersten Überblick verschaffen und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

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Sperre Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung wegen fehlender Kinderbetreuung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-22
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