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Frage geschrieben am 30.03.2011 14:48:39

Sperre ALG wegen Beschäftigungsaufgabe nach Kurzarbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 751
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema ALG.
Hallo,

ich habe eine Frage der rechtlichen Einschätzung einer von der Arbeitsagentur verhängten Sperre wegen Arbeitsaufgabe (durch Aufhebungsvertrag).

Zur Situation:
- Seit 1.12.2010 befand ich mich in 100% Kurzarbeit seitens meines alten AG
- Eine Änderung dieses Zustandes war nicht in Sicht, mit Eröffnung der Massnahme wurde mir mitgeteilt, dass meine alte Stelle nicht mehr fortbestehen würde, ich solle zukünftig etwas anderes machen, wofür Schulungen nötig wären, diese fanden nicht statt.
- Die Massnahme wurde nicht gleichmäßig auf alle Mitarbeiter verteilt; ich musste 100% KA machen, andere 0%, obwohl ich die Tätigkeiten der anderen durchaus ohne Einarbeitung sofort auch hätte übernehmen können.
- Ich habe mir daraufhin eine neue, unbefristete Stelle gesucht und Ende Januar 2011 auch gefunden, diese konnte (und werde) ich zum 1.5.2011 antreten.
- Kündigungsfrist (3 Monate Quartalsende) war der 30.6.2011. Zu diesem Termin kündigte ich mit Bitte um Aufhebung zum 30.4.
- Man bot mir Aufhebung aber nur "sofort" oder "gar nicht" an (Keine Zeugen für dieses Gespräch)
- Um den neuen Job nicht zu gefährden (es war nicht ganz klar, ob der neue AG bis zum 1.7. gewartet hätten ...) ging ich auf "sofort" ein (Aufhebung zum 28.2)

Ein vorheriger Anruf bei der Arbeitsagentur beschied mir "kann sein, dass Sie gesperrt werden, muss aber nicht, kommen Sie dann vorbei"

Jetzt sperrt mich das Arbeitsamt für sechs Wochen (Reduktion nicht wegen Härte - das hätte ich noch verstanden, sondern weil das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 12 Wochen geendet hätte ...)

Meine Frage nun ist, ob es Sinn macht, hier Widerspruch einzulegen, oder ob ich hier eh keine Chance habe. Insbesondere stellt sich die Frage, ob oben geschilderter Sachverhalt (Aufgabe Arbeitsverhältnis wegen Kurzarbeit) ein wichtiger Grund im Sinne des §144 SGB ist.

Gibt es hierzu vielleicht Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Fall ?


Antwort geschrieben am 30.03.2011 16:05:30
Rechtsanwalt Jochen Bauer
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Damit bei einer Eigenkündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit von der Arbeitsagentur für Arbeit verhängt wird, kommt es im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitsnehmers vorlag. Rechtsprechung und Urteile, die immer nur zwischen den jeweiligen Parteien wirken, helfen Ihnen daher für Ihren ganz speziellen Fall nicht sicher weiter.

Als wichtiger Grund könnte bei Ihnen das Verhalten des Arbeitgebers bezüglich der Anordnung von Kurzarbeit und den veränderten Aufgabengebieten angesehen werden. Sollte kein berechtigter Grund vorliegen für die Anordnung von Kurzarbeit, wäre hierin ein Vertragsbruch Ihres Arbeitgebers zusehen. Hier könnte hinzutreten, dass die Kurzarbeitsmaßnahme mit Schulungen verbunden sein sollte, die nicht durchgeführt wurden.
Auch müsste überprüft werden, ob Ihr Arbeitsvertrag die genauen Angaben enthält, welche Arbeitstätigkeiten Sie verrichten müssen. Dem Arbeitgeber steht hier zwar ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmer zu, aber auch dieses hat seine Grenzen, die sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag richten.
In den oben genannten Fällen müssten Sie aber jeweils Ihren Arbeitgeber aufgefordert haben, den jeweiligen Vertragsverstoß zu beseitigen; so müssen Sie z.B. nochmals auf die Schulungen verwiesen haben oder auf die eigentlich nach Ihrem Arbeitsvertrag zu verrichtenden Tätigkeiten bestanden haben.

Des Weiteren können auch wirtschaftliche Gründe einen wichtigen Grund darstellen, so daß auch die Angabe, daß Sie ohne den Aufhebungsvertrag zu diesem Zeitpunkt den neuen unbefristeten Vertrag mit möglicherweise besserem Gehalt nicht hätten antreten können, gegen die Sperrzeitverhängung angeführt werden kann. Hier kommt es auch darauf an, welche finanziellen Einbußen Sie durch die Kurzarbeit hatten und, damit im Zusammenhang stehend, inwieweit Sie durch die neue Arbeitsstelle ein höheres Gehalt erzielen. Zwar besteht das Problem, daß die Aussage Ihres ehemaligen Arbeitgebers („entweder jetzt oder gar nicht") nur mündlich erfolgt ist und hierfür keine Zeugenaussagen bestehen. Dies heißt aber nicht automatisch, daß Ihren Angaben nicht geglaubt wird und die Sperrzeit allein mangels schriftlicher Bestätigung aufrechterhalten bleibt.

Da durchaus Gründe für einen wichtigen Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestehen, rate ich Ihnen an, gegen die Sperrzeit Widerspruch einzulegen. Sie sollten hier alle oben genannten Gründe genau darlegen und schildern, inwieweit Sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages „gezwungen" waren.

Wenn Sie den Widerspruch selbst einlegen, entstehen Ihnen auch keinerlei Kosten, da das Widerspruchsverfahren kostenfrei ist. Nur wenn Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, bestünde das Risiko, daß Sie bei negativem Ausgang des Verfahrens diesen selbst zahlen müssten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen


Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)


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