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Spekulationsverlust sozialrechtliche Behandlung


18.10.2009 13:02 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

mein St.bescheid 2008 weist einen Spekulationsverlust(deklariert als priv. Veräusserungsgechäft) aus Zinseinkünften innerhalb des Jahres 2008 aus,das als Verlustvortrag in die nächsten Jahre eingetragen ist-aber mit 0 - im St.bescheid 2008 ausgewiesen ist, also nichts berücksichtigt ist.
Frage:ich bin Rentner-in der AOK freiwillig versichert-und frage Sie nun,wie die AOK mit diesem Spekulationsverlust umgehen wird-bzw. welche jur. Grundlage-inwieweit dieser Spek.verlust bei der AOK berücksichtigt wird/werden kann.
18.10.2009 | 13:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 240 SGB V wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.

Nach § 3 der durch diesen Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

Hierzu zählen grundsätzlich auch steuerpflichtige Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.

Auf der anderen Seite gilt jedoch nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, dass ein so genannter vertikaler Verlustausgleich, d.h. eine Verrechnung des Verlustes mit einer anderen Einkommensart, nicht zulässig ist. (BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R) Innerhalb der selben Einkommensart ist ein horizontaler Verlustausgleich jedoch zulässig.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass der Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Beitrags zur Krankenversicherung nur dann Relevanz erlangen könnte, wenn Sie im Jahr 2009 eine entsprechende Einkommensart erzielen würden, mit der dieser Verlust verrechnet werden könnte.

Eine Verrechnung mit Ihren sonstigen Einkünften, insbesondere Ihrer Rente, findet jedoch nicht statt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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