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Frage geschrieben am 06.12.2004 16:24:00

Spekulationssteuer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4809
Ich habe in 06/1994 eine Immobilie aus dem Familienbesitz käuflich erworben. Zu diesem Zeitpunkt galt eine 2 jährige Spekulationsfrist. Dies war auch die Grundlage der Kaufentscheidung. Zwischenzeitlich wurde die Spekulatiossteuer durch den Gesetzgeber auf 10 Jahre verlängert. Dies geschah rückwirkend für alle bereits unterzeicneten Kaufverträge, so auch für mich. In 11/2002 habe ich das Objekt verkauft. Mit der Einkommenssteuer 2002 wurde daher eine Steuerzahlung auf den Veräußerungsgewinn fällig.

1.FRAGE:
Hätte ein Widerspruch vor dem Hintergrund der anhängigen Verfahren in meinem Fall Aussicht auf Erfolg?

Ich habe die o.g. Steuerzahlung aufgrund des Bescheides 2002 vom 30.12.2003 geleistet und keinen Widerspruch eingelegt. Nun habe ich aber Spekulationsverluste aus Wertpapieren aus 2003 in das Jahr 2002 übertragen. Es erging daher am 30.11.2004 ein neuer Bescheid 2002, in dem die o.g. Gewinne aus dem Immobilienverkauf mit den genannten Verlusten aus dem Wertpapierverkauf verrechnet wurden. Ich könnte daher jetzt dem Bescheid 2002 vom 30.11.2004 widersprechen.

2 FRAGE:
Für den Fall , daß ein Widerspruch bei Spekulationsgewinnen aus Immobilienverkäufen Aussicht auf Erfolg hat, gilt das auch bei meinem speziellen geschilderten Sachverhalt.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.12.2004 17:01:48
Rechtsanwalt Michael Wieck
Lavesstrasse 79, 30159 Hannover, Tel: (0511) 3577106, Fax: (0511) 35771071
Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen bereits die alte zweijährige "Spekulationsfrist" abgelaufen war, die rückwirkende Verlängerung der "Spekulationsfrist" für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre für verfassungswidrig erklärt (BFH Beschluss vom 16.12.03 - IX R 46/02).

Insofern hätte dies Ihr Wohnsitzfinanazamt an sich berücksichtigen müssen.

Allerdings dürfte der Bescheid vom 30.12.2003 bereits bstandskräftig geworden sein, sofern dieser nicht mit einem Einspruch behaftet worden ist.

Durch die Änderung hinsichtlich der Verluste aus Wertpapierverkauf kann der Bescheid grundsätzlich nicht erneut gänzlich angefochten werden.

Allerdings hat das Fianazamt Ermessen und kann auch einen verspäteten Einspruch berücksichtigen.

Nehmen Sie bitte mit mir unverbindlich telefonisch Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise zu bsprechen.

Michael Wieck
Rechtsanwalt


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