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Guten Tag,
ich besitze seit knapp drei Jahren eine ETW, die ich jetzt verkaufen möchte. Die Wohnung war in dieser Zeit nicht vermietet. Ich bewohne eine andere Wohnung im gleichen Haus, und habe betreffendes Objekt selbst genutzt (Abstellraum, diverse Feiern etc.), aber nicht im herkömmlichen Sinne bewohnt.
Muß ich jetzt, da ich sie verkaufen will, Steuern zahlen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.03.2009 11:12:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Bitte beachten Sie, dass hier die Beschreibung der Wohnung auch als "Wohnraum" verstanden wird. Änderungen im Sachverhalt können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Hier ist zu hinsichtlich einer möglichen Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 Abs. 1 EStG zu prüfen, ob die Wohnung, die sie im gleichen Haus nutzen als "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt" gelten.
Dieses Tatbestandsmerkmal soll all die Fälle ausschließen, in denen es sich nicht um Wohnungen handelt oder um Wohnungen, für die eine berufliche Verwendung erfolgte (Arbeitszinmmer eines nichtselbständig Tätigen oder Büro eines Selbständigen). In der Kommentierung heißt es, dass es sich um Räume handeln muss, die bestimmt und geeignet sind, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Nebengebäude wie Schuppen, reine Lagerräume kann man sicher nicht dazu zählen.
Hier noch einmal der Text des § 23 Abs. 1 EStG
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)
(1)
1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich an einen Kollegen vor Ort oder stellen mir eine Direktanfrage unter Vorlage der Wohnungsunterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2009 00:34:44
Zur besseren Verständlichkeit:
1. Die Wohnung ist vollwertiger Wohnraum (kein Schuppen etc.)
2. Die Wohnung wurde als Übernachtungszimmer für Gäste, Abstellraum überschüsisger, aber hochwertiger Möbel, sowie für private Feierlichkeiten (aufgrund des Leerstsandes gute Platzverhältnisse) genutzt, jedoch nicht im klassischen Sinne bezogen/dauerhaft bewohnt, da ich ich zwei Etagen tiefer eine andere ETW bewohne. Ich war aber (durch Bewohnung der unteren Wohnung hier "zugegen", und auch gemeldet.
Habe ich Schwierigkeiten von Seiten der Steuerbehörde zu erwarten, was die Eigennutzung der zu verkaufenden Wohnung betrifft?
Wenn nein, (wo ich von ausgehe): muß ich denVerkauf melden, also in meiner Steuererklärung angeben??
Freundliche Grüße
, Fragesteller
Zur besseren Verständlichkeit:
1. Die Wohnung ist vollwertiger Wohnraum (kein Schuppen etc.)
2. Die Wohnung wurde als Übernachtungszimmer für Gäste, Abstellraum überschüsisger, aber hochwertiger Möbel, sowie für private Feierlichkeiten (aufgrund des Leerstsandes gute Platzverhältnisse) genutzt, jedoch nicht im klassischen Sinne bezogen/dauerhaft bewohnt, da ich ich zwei Etagen tiefer eine andere ETW bewohne. Ich war aber (durch Bewohnung der unteren Wohnung hier "zugegen", und auch gemeldet.
Habe ich Schwierigkeiten von Seiten der Steuerbehörde zu erwarten, was die Eigennutzung der zu verkaufenden Wohnung betrifft?
Wenn nein, (wo ich von ausgehe): muß ich denVerkauf melden, also in meiner Steuererklärung angeben??
Freundliche Grüße
, Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2009 08:43:09
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Ergänzung des Sachverhalts durch Sie ist hier von einer selbstgenutzten Wohnung im Sinne der Vorschrift auszugehen. Die gesetzliche Regelung soll ausschließen, dass solche Objekte, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, steuerfrei veräußert werden können, Sie müssen dann auch keine Angaben hierzu in Ihrer Steuererklärung machen.
Ich bin der Auffassung, dass die Frage damit erschöpfend beantwortet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der Ergänzung des Sachverhalts durch Sie ist hier von einer selbstgenutzten Wohnung im Sinne der Vorschrift auszugehen. Die gesetzliche Regelung soll ausschließen, dass solche Objekte, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, steuerfrei veräußert werden können, Sie müssen dann auch keine Angaben hierzu in Ihrer Steuererklärung machen.
Ich bin der Auffassung, dass die Frage damit erschöpfend beantwortet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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